ETFs und Steuern
Wie funktioniert die Besteuerung von ETFs seit der Investmentsteuerreform?
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Wie funktioniert die Besteuerung von ETFs und wie hoch sind die Steuern für Anleger? Diese Fragen stellen sich viele Menschen, die ihr Geld in ETFs investiert haben. Die Besteuerung von ETFs ist durch die Investmentsteuerreform von 2018 deutlich übersichtlicher geworden. Denn seit 2018 braucht man sich bei Investitionen in ETFs – ob thesaurierend oder ausschüttend, ob im Inland oder Ausland – mit den Steuern auf die Renditen deutlich weniger auseinanderzusetzen.
Welche Steuern auf ETFs erhoben werden und was genau zu versteuern ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
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Wie WeltSparen genau funktioniert, erfahren Sie hier.
Hinter WeltSparen steht ein erfahrenes Team von Experten aus der Finanzbranche, die unter anderem für führende Banken in Deutschland, der Schweiz, Osteuropa und Asien gearbeitet haben.
Spareinlagen und ETF-Portfolios
WeltSparen wählt für Sie Partnerbanken aus, die ein solides Geschäftsmodell besitzen und daher langfristig attraktive Zinsen bieten können. Alle Partnerbanken sind Kreditinstitute aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, deren Tagesgeld- und Festgeldangebote ihrer jeweiligen nationalen Einlagensicherung unterliegen.
Ihr persönliches und kostenloses Verrechnungskonto für Spareinlagen wie Tages- oder Festgeld sowie für die Portfolios im ETF Robo wird bei der Frankfurter Raisin Bank AG geführt. Sie ist ein seit 1973 in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut und bietet ihren Kunden seit über 45 Jahren klassische Einlage- und Finanzierungsprodukte sowie alle banküblichen Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und Geld- und Devisenhandel an. Die Raisin Bank steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Konten bei der Raisin Bank unterliegen der gesetzlichen deutschen Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB).
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Das Produkt ETF Rürup wurde zudem von der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern zertifiziert und erfüllen damit alle gesetzlichen Vorgaben.
Spareinlagen (Tagesgeld, Festgeld)
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Durch dieses Modell ermöglicht es WeltSparen der Raisin Bank, das Angebot der Dienstleistungen möglichst kostengünstig für Sie zu erbringen und deren Qualität ständig zu verbessern.
ETF Robo
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Die jährlichen Raisin Invest Kosten von 0,33 % setzen sich zusammen aus dem Entgelt für die Anlagevermittlung durch WeltSparen in Höhe von 0,23 % p. a. und der Transaktionskostenpauschale der Depotbank DAB BNP Paribas von 0,10 % p. a.
Es kommen keine weiteren Depot- oder Kontoführungsgebühren, Performancegebühren oder Orderkosten dazu. Auch im Fall von Ein- und Auszahlungen bei der Nutzung des Sparplans oder einer Auflösung Ihres Depots fallen keinerlei zusätzliche Kosten an.
Altersvorsorge mit Raisin Pension
Die Raisin Pension GmbH erhält für die Vermittlung von Verträgen keine Provisionen oder sonstige Zuwendungen oder Vorteile von der Sutor Bank oder der myLife Lebensversicherung. Sie ist aber als Dienstleister für die Sutor Bank und die myLife Lebensversicherung tätig, insbesondere übernimmt sie während der gesamten Ansparphase die Kundenbetreuung. Für diese Dienstleistungen erhält die Raisin Pension GmbH laufende Vergütungen.
Für die Leistungen im ETF Rürup fallen Gebühren an, die sich aus einer Grundgebühr, einer Gebühr auf das Vertragsguthaben und Drittkosten auf Fondsebene zusammensetzen:
- ETF Rürup: Grundgebühr von 36 € jährlich, Gebühr auf das Vertragsguthaben von 0,40 % p. a., Drittkosten für die ETFs abhängig des frei wählbaren Portfolios.
Nein, denn WeltSparen und Raisin Pension fungieren lediglich als Finanzanlage- beziehungsweise Finanzanlage- und Versicherungsvermittler. Wir kennen weder Ihre individuelle Vermögenssituation noch die Ziele, die Sie mit der Geldanlage verfolgen. Daher bieten wir ausdrücklich keine Anlageberatung an und werden zu keinem Zeitpunkt Empfehlungen zu einzelnen Produkten oder Partnerbanken aussprechen.
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- Gleichstellung: Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden alle Fonds – ob aktiv, passiv, inländisch, ausländisch, thesaurierend oder ausschüttend – steuerlich gleich behandelt. Das erleichtert die Steuererklärung für Anleger.
- Abgeltungssteuer: Auf alle Erträge und Gewinne ist weiterhin die Abgeltungssteuer zu zahlen. Für thesaurierende ETFs gilt bis zum Verkauf die Vorabpauschale, die später mit der Abgeltungssteuer verrechnet wird.
- Sparerpauschbetrag: Anlegerinnen und Anleger, die einen Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank eingerichtet haben, zahlen für Erträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2023) keine Steuern.
- Weniger Aufwand: Die Steuern für die ETFs werden von der Depotbank berechnet und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Anleger brauchen sich selbst nicht aktiv um die Versteuerung ihrer Fonds zu kümmern.
Seitenübersicht
- Wie waren ETFs vor dem Investmentsteuerreformgesetz zu versteuern?
- ETFs und Steuern: Was hat sich mit der Investmentsteuerreform 2018 geändert?
- Welche Steuern sind auf ETFs zu zahlen?
- Wie funktioniert die Vorabpauschale auf ETFs?
- Was ist die Teilfreistellung bei aktiven Fonds und ETFs?
- Beispielrechnung: Wie viele Steuern zahle ich für meinen ETF?
- Fazit: So behalten Sie den Überblick beim Thema ETFs und Steuern
Seitenübersicht
- Wie waren ETFs vor dem Investmentsteuerreformgesetz zu versteuern?
- ETFs und Steuern: Was hat sich mit der Investmentsteuerreform 2018 geändert?
- Welche Steuern sind auf ETFs zu zahlen?
- Wie funktioniert die Vorabpauschale auf ETFs?
- Was ist die Teilfreistellung bei aktiven Fonds und ETFs?
- Beispielrechnung: Wie viele Steuern zahle ich für meinen ETF?
- Fazit: So behalten Sie den Überblick beim Thema ETFs und Steuern
Wie waren ETFs vor dem Investmentsteuerreformgesetz zu versteuern?
Wer sein Geld anlegt und damit Gewinne macht, hat dem Staat in Form von Steuern einen Teil davon abzugeben. Diese Steuer nannte sich bis 2009 „Kapitalertragsteuer“, danach wurde sie in „Abgeltungssteuer“ umbenannt. Während es für die Abgeltungssteuer nicht relevant ist, in welcher Form Sie Ihr Geld investieren, waren die Regelungen bis 2009 für verschiedene Arten von Kapitalerträgen uneinheitlich. Renditen und Gewinne waren auf Basis des persönlichen Steuersatzes zu versteuern.
Besonders bei Investitionen in Aktienfonds waren Anleger im Vorteil. Investierten sie beispielsweise in einen Aktienfonds und hielten diese länger als 12 Monate, dann waren alle Erträge danach steuerfrei. Den Zeitraum von 12 Monaten bezeichnete man als „Spekulationsfrist“.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind alle Renditen und Gewinne mit 25,00 % + Soli und eventuell Kirchensteuer zu versteuern. Die Steuerfreiheit für Renditen, die über die Spekulationsfrist hinaus zustande kamen, entfiel. Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, wurde aber bis zum Jahr 2018 eine Sonderregelung geschaffen. Für diese Wertpapiere haben Anleger einen Freibetrag von bis zu 100.000 € (bei gemeinsam Veranlagten 200.000 €). Das heißt, dass Aktienfonds beim Verkauf bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben.
Hinweis: Der Freibetrag von 100.000 € beziehungsweise 200.000 € gilt nur für Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden. Ansonsten gilt der Freibetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € (Stand: 2023) bei gemeinsam Veranlagten.
ETFs und Steuern: Was hat sich mit der Investmentsteuerreform 2018 geändert?
Mit der Investmentsteuerreform von 2018 sollen verschiedene Ziele erreicht werden:
- Steuerliche Gleichbehandlung von Investmentfonds und ETFs: Seit der Reform sind inländische und ausländische sowie thesaurierende und ausschüttende Investmentfonds einheitlich zu besteuern.
- Steuerstundung vermeiden: Der Bund erhält seither jedes Jahr Steuern und nicht erst, wenn Investoren ihre Wertpapiere verkaufen.
- Vereinfachung: Der Aufwand für Steuerzahler bei der Steuererklärung sollte gesenkt werden, indem die Banken die Steuern direkt überweisen.
Sämtliche dieser Punkte sind sowohl für aktiv gemanagte Fonds als auch für börsengehandelte Indexfonds – also ETFs – relevant. Weil beide inzwischen beliebte Geldanlage– und Sparprodukte sind, betrifft die Reform viele Anleger.
Warum waren die Änderungen durch die Investmentsteuerreform notwendig?
Wenn Anleger ihr Geld in ausländische aktive Fonds oder ETFs investierten, liefen sie vor der Investmentsteuerreform tatsächlich Gefahr, Steuern zu hinterziehen. Das galt vor allem für thesaurierende Fonds, welche die erzielten Renditen sofort reinvestieren, statt sie auszubezahlen, um vom Zinseszinseffekt zu profitieren. Bei den Investoren kam es aber zu Missverständnissen und man war sich über die Informationspflicht nicht immer bewusst. Daher entfiel die Information zu jenen Renditen bei der Steuererklärung für das Jahr 2018 dank des Gesetzes erstmals.
Für inländische thesaurierende Fonds und ETFs war das Prozedere schon immer leichter. Nun ist die Steuersituation bei ausländischen wie inländischen sowie thesaurierenden wie ausschüttenden ETFs und aktiven Fonds identisch.
Welche Steuern sind auf ETFs zu zahlen?
Die Gewinne (Dividenden und Kursgewinne), die mit ETFs erzielt werden, sind mit 25,00 % Abgeltungssteuer, 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (circa 8,00-9,00 %) zu versteuern. Wer keine Gewinne verzeichnet, braucht keine Steuern zu zahlen.
Die Abgeltungssteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt, wird direkt dort abgeführt, wo die Kapitalerträge entstehen: beim Depot. Mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person pro Jahr (gemeinsam Veranlagte: 2.000 €) können Anlegerinnen und Anleger Steuern sparen (Stand: 2023).
Wie werden ETFs bei der Steuererklärung angegeben?
Für die Ermittlung der Steuer auf zu versteuernde Erträge sind mittlerweile nur noch vier Angaben notwendig:
- Die Höhe der Ausschüttungen (Dividenden)
- Der Wert des Fonds am Anfang des Jahres
- Der Fondswert am Jahresende
- Die Art des Fonds
Wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank eingerichtet und Ihr Geld in inländische ETFs investiert haben, brauchen Sie sich als Anlegerin beziehungsweise Anleger nicht aktiv um die Steuern zu kümmern. Sie erhalten jedes Jahr einen Jahresbericht über die Erträge des Vorjahres und die ermittelte Steuer als Übersicht.
Bei ausländischen Fonds kann es sein, dass Sie sich selbst aktiv um die Besteuerung der ETFs zu kümmern haben. Für die Steuererklärung können Sie dann die Angaben aus dem Jahresbericht nutzen. Auch wenn Sie die Steuern auf Ihre Erträge nicht selbst zu berechnen brauchen, lohnt es sich zu verstehen, wie sich die Besteuerung zusammensetzt.
Wie funktioniert die Vorabpauschale auf ETFs?
Bei ausschüttenden Fonds und ETFs unterliegen Erträge in der Regel nur der Abgeltungssteuer. Für thesaurierende ETFs kommt bei der Steuer die Vorabpauschale ins Spiel. Zwar erhalten Anleger bei thesaurierenden Produkten keine „echte“, zu versteuernde Ausschüttung, aber dennoch möchte der Staat an den Erträgen partizipieren. Die Vorabpauschale hat also das Ziel, bei thesaurierenden ETFs auf „fiktive“ Renditen eine Steuer zu erheben, bevor die Wertpapiere verkauft werden. Damit soll erreicht werden, dass zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds aus steuerlicher Sicht keine Unterschiede mehr bestehen.
Um die Vorabpauschale zu berechnen, benötigt man das Fondsvolumen zu Beginn und zum Ende des Jahres. Zudem braucht es einen Basiszins, den die Deutsche Bundesbank berechnet.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale auf einen ETF lässt sich mit den nötigen Angaben in zwei Schritten berechnen:
- Schritt 1: Rendite ermitteln, indem man den Wert der Anteile zum Jahresanfang vom Endjahreswert der Fondsanteile abzieht.
- Schritt 2: Basisertrag ermitteln, indem 70,00 % des Basiszinssatzes mit dem Fondswert am Jahresanfang multipliziert wird:
Basiszins x 0,7 x Fondswert am Jahresanfang
- Schritt 3: Werte vergleichen. Wenn der Basisertrag kleiner als die erzielte Rendite ist, dann ist dieser mit der Abgeltungssteuer zu versteuern. Die Banken führen das Geld selbst ab. Wenn der Basisertrag die erzielte Rendite übertrifft, dann ist die erzielte Rendite zu versteuern.
Beispiel:
Nehmen wir an, Ihre ETFs haben zum Jahresanfang (01.01.2023) einen Wert von 12.000 €. Am Jahresende (31.12.2023) sind es 12.600 €. Der Basiszins im Jahr 2023 liegt bei 1,62 % (Stand: 03.2023).
Schritt 1: Rendite berechnen
12.600 € – 12.000 € = 600 €
Schritt 2: Basisertrag berechnen
Fondswert am Jahresanfang x Basiszins x 0,7
12.000 € x 1,62 % ( 0,0162) x 0,7 = 136,08 €
Schritt 3: Rendite und Basisertrag vergleichen
- Rendite > Basisertrag: Da der Basisertrag in diesem Fall über 0 liegt und die Rendite höher ausfällt, führt die Bank vom Basisertrag 25,00 % + Soli und eventuell Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
- Rendite < Basisertrag: In diesem Fall entfällt die Vorabpauschale.
- Rendite = Basisertrag: Wäre die Rendite gleich 0 oder hätte man ein Minus erzielt, dann würde die Vorabpauschale entfallen.
Was ist die Teilfreistellung bei aktiven Fonds und ETFs?
Anbieter von Investmentfonds haben seit der Steuerreform 15,00 % Körperschaftsteuer für Erträge zu entrichten. Deshalb schüttet der Fonds weniger Geld an seine Investoren aus. Diese haben trotzdem weiterhin ihre mindestens 25,00 % Abgeltungssteuer zu entrichten. Um die Anleger zu entschädigen und eine Doppelbesteuerung zu verhindern, wurde deshalb die Teilfreistellung eingeführt.
Diese führt dazu, dass nach eventuellem Abzug des Sparerpauschbetrags nicht mehr die gesamten Erträge mit der Abgeltungssteuer versteuert werden, sondern nur ein prozentualer Teil davon. Wie viel, hängt von der Art des Fonds ab:
- Mischfonds (mindestens 25,00 % Aktien) = 15,00 % *
- Aktienfonds (mindestens 51,00 % Aktien) = 30,00 % *
- Inländische Immobilienfonds = 60,00 % *
- Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Objekten = 80,00 % *
* des nach dem Freistellungsauftrag verbleibenden, zu versteuernden Gewinns
Vorsicht: Am Beispiel der Aktienfonds sind nachher nicht nur 30,00 % des verbleibenden Gewinns zu versteuern, sondern 70,00 %. Die 30,00 % beschreiben den steuerfreien Anteil, nicht den Anteil, den man zu versteuern hat.
Die Teilfreistellung soll zudem auch Anleger in ausländische Fonds entschädigen, da seit der Investmentsteuerreform eine Anrechnung der Quellensteuer nicht mehr möglich ist. Die Ermittlung der Teilfreistellung ist ebenfalls Aufgabe der Depotbank, der Anleger braucht sich auch hier selbst um nichts zu kümmern.
Körperschaftssteuer (durch ETF-Betreiber zu entrichten) | Abgeltungssteuer ohne Teilfreistellung (durch Anleger zu entrichten) | Nicht zu versteuernder Anteil mit Teilfreistellung | |
---|---|---|---|
Immobilienfonds mit vorwiegend ausländischen Objekten |
15,00 % | rund 25,00 % | 80,00 % * |
Inländische Immobilienfonds | 15,00 % | rund 25,00 % | 60,00 % * |
Aktienfonds (mindestens 51,00 % Aktien) |
15,00 % | rund 25,00 % | 30,00 % * |
Mischfonds (mindestens 25,00 % Aktien) |
15,00 % | rund 25,00 % | 15,00 % * |
* des nach dem Freistellungsauftrag verbleibenden, zu versteuernden Gewinns
Beispielrechnung: Wie viele Steuern zahle ich für meinen ETF?
Die vorgestellten Faktoren zur Besteuerung von ETFs möchten wir nun anhand eines Beispiels verdeutlichen. Die Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer blenden wir dabei aus und rechnen mit einer Abgeltungssteuer von 26,37 % inklusive Soli.
Wir nehmen an, dass Sie einmal 10.000 € in ETFs investieren und dass sich die ETFs dann mit durchschnittlich 5,00 % im Jahr entwickeln. Die Gesamtkosten der ETFs umfassen dabei durchschnittlich 0,48 % im Jahr – wie auch die Gesamtkosten beispielsweise beim ETF Robo.
Sie haben einen Freistellungsauftrag, weshalb 1.000 € (Stand: 2023) Rendite im Jahr steuerfrei sind. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Aktienfonds. Das ist hinsichtlich der Teilfreistellung interessant, weil so über den Freistellungsauftrag hinaus 30,00 % der zu versteuernden Rendite steuerfrei sind.
Wir betrachten diese Investition in einem Zeitraum von 5 Jahren:
Am Ende der 5 Jahre verkaufen Sie Ihre Anteile und lassen sich die 12.461,31 € auszahlen. Sie haben einen Gewinn von 2.461,31 € erzielt.
Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | Jahr 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Investitionen | 10.000 € | ||||
Wertzuwachs | 498,90 € | 521,34 € | 544,80 € | 569,31 € | 594,92 € |
Minus Kosten | -48,98 € | -51,19 € | -53,49 € | -55,90 € | -58,41 € |
Gesamtwert | 10.449,91 € | 10.920,07 € | 11.411,38 € | 11.924,79 € | 12.461,31 € |
Vorabpauschale:
Sie haben jedes Jahr einen Gewinn erzielt. Wenn wir annehmen, dass der Basiszins in jedem Jahr die 0,07 % von 2020 umfasst, können wir beispielhaft für die einzelnen Jahre einen Basisertrag und somit auch eine Steuerlast ermitteln.In der Realität würde sich der Basiszins der Deutschen Bundesbank von Jahr zu Jahr verändern.
Freistellungsauftrag und Teilfreistellung:
Im fünften Jahr verkaufen Sie Ihre ETFs. Sie haben eine Rendite von 2.461,31 € erzielt.
Zu versteuernde Rendite | 2.461,31 € |
Bereits über die Basiserträge und Vorabpauschalen versteuert (auch, wenn Sie die Steuern dank des Freistellungsauftrags nicht wirklich bezahlt haben) | -20,96 € |
Minus Freistellungsauftrag | - 1.000 € |
Übrig bleibende zu versteuernde Rendite | 1.639,35 € |
Teilfreistellung (da Sie einen Aktienfonds hatten, sind 30,00 % der über den Freistellungsauftrag hinaus erzielten Rendite steuerfrei) | -491, 81 € (30,00 % von 1.639,35 €) |
Übrig bleibende zu versteuernde Rendite | 1.147,54 € |
Abgeltungssteuer | 26,37 % von 1.147,54 € |
Steuerlast | 131, 88 € |
Am Ende führt die Bank Steuern in Höhe von 302,66 € von der mit den ETFs erzielten Rendite ab. Ihr Gewinn nach Steuern umfasst also 2.158,91 €.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein einfaches Beispiel handelt. Wir übernehmen trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die entsprechenden Werte. Zudem weisen wir darauf hin, dass sich einzelne Werte, wie etwa der Basiszins, von Jahr zu Jahr verändern können. Dies haben wir in diesem Beispiel zur Vereinfachung nicht beachtet.
Fazit: So behalten Sie den Überblick beim Thema ETFs und Steuern
Mit der Investmentsteuerreform von 2018 ist die Steuerklärung für Anleger mit ETFs leichter geworden. Es gilt die Regel: Die Abgeltungssteuer fällt auf alle mit Kapitalanlagen erzielten Renditen und Gewinnen an. Mit der Vorabpauschale für thesaurierende ETFs und der Einführung der Teilfreistellung wurde die steuerliche Behandlung zusätzlich vereinfacht. Dennoch ist die Besteuerung von ETFs nach wie vor relativ komplex. Allerdings sollten Anleger sich bewusst machen, dass die Abführung der Steuern Aufgabe der Depotbanken ist. Außer der Einrichtung eines Freistellungsauftrags zur Ausnutzung des Sparerpauschbetrags brauchen Sie also selbst aktiv nichts zu tun.
Im Falle, dass der ETF nicht an Wert gewinnt, sondern verliert, oder Sie den Fonds mit Verlust verkaufen, ändert sich die Besteuerung grundsätzlich nicht. Bei einem ausschüttenden ETF haben Sie als Anleger auch in einem Verlustjahr die Dividenden zu versteuern. Bei einem thesaurierenden Fonds zahlen Sie im Falle eines Verlustes hingegen keine Steuern.
Bei einem unterjährigen Kauf oder Verkauf wird die Vorabpauschale anteilig verringert. Das bedeutet konkret: Für jeden vollständigen Monat vor dem Kauf, wird die Vorabpauschale um ein Zwölftel reduziert. Kaufen Sie also zum Beispiel im April einen ETF, dann verringert sich die Pauschale um drei Zwölftel. Verkaufen Sie den ETF mitten im Jahr, dann wird die bereits versteuerte Vorabpauschale mit dem Gewinn verrechnet.
Ja, der Sparerpauschbetrag wird bei thesaurierenden ETFs auch auf die Vorabpauschale angewendet. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen beim Verkauf der ETFs mit dem Gewinn aus dem Verkauf verrechnet. Damit der Sparerpauschbetrag berücksichtigt wird, haben Anleger allerdings einen Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Depotbank einzurichten.
Die Besteuerung eines ETF-Sparplans funktioniert nach dem gleichen System wie die Steuern bei ETFs, die nicht zum Wertpapiersparen genutzt werden. Da die ETFs im Sparplan in der Regel thesaurierend sind, wird die Steuer genauso behandelt. Auch bei einem Sparplan kümmert sich Ihre Depotbank um die Abführung und Berechnung der Steuern.
Die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs wird von der Depotbank direkt vom Verrechnungskonto des Anlegers eingezogen. Sollte dies nicht ausreichend gedeckt sein, wird die Summe vom Girokonto abgebucht. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass auf dem Verrechnungskonto zumindest dann, wenn die Vorabpauschale fällig wird (in der Regel Anfang jeden Jahres), genügend Geld zur Verfügung steht. Ist das nicht der Fall, kann der Anleger unfreiwillig sein Konto überziehen.
Bis die Besteuerung von ETFs durch die Investmentsteuerreform 2018 einfacher wurde, hat man ausschüttende ETFs als „steuereinfach“ bezeichnet. Das hatte den Grund, dass die Abgeltungssteuer auf die Erträge bei ausschüttenden Fonds automatisch abgezogen und einbehalten wurde. Der Anleger musste sich im Gegensatz zu anderen ETF-Arten hierbei um nichts kümmern. Da seit der Investmentsteuerreform alle ETFs steuerlich gleich behandelt werden, ist eine Unterscheidung in „steuereinfache“ und „steuerhässliche“ ETFs nicht mehr notwendig. Seit der Investmentsteuerreform ist es für Anleger bei der Auswahl von ETFs also nicht mehr wichtig, wie die Besteuerung funktioniert, da ohnehin alle Fonds gleich behandelt werden.
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