ETFs und Steuern

Wie funktioniert die Besteuerung von ETFs seit der Investmentsteuerreform?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Gleichstellung: Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden alle Fonds – ob aktiv, passiv, inländisch, ausländisch, thesaurierend oder ausschüttend – steuerlich gleich behandelt. Das erleichtert die Steuererklärung für Anleger.
  • Abgeltungssteuer: Auf alle Erträge und Gewinne ist weiterhin die Abgeltungssteuer zu zahlen. Für thesaurierende ETFs gilt bis zum Verkauf die Vorabpauschale, die später mit der Abgeltungssteuer verrechnet wird.
  • Sparerpauschbetrag: Anlegerinnen und Anleger, die einen Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank eingerichtet haben, zahlen für Erträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam Veranlagte  (Stand: 2024) keine Steuern.

Wie waren ETFs vor dem Investmentsteuerreformgesetz zu versteuern?

Wer sein Geld anlegt und damit Gewinne macht, hat dem Staat in Form von Steuern einen Teil davon abzugeben. Diese Steuer nannte sich bis 2009 „Kapitalertragsteuer“, danach wurde sie in „Abgeltungssteuer“ umbenannt. Während es für die Abgeltungssteuer nicht relevant ist, in welcher Form Sie Ihr Geld investieren, waren die Regelungen bis 2009 für verschiedene Arten von Kapitalerträgen uneinheitlich. Renditen und Gewinne waren auf Basis des persönlichen Steuersatzes zu versteuern. 

Besonders bei Investitionen in Aktienfonds waren Anleger im Vorteil. Investierten sie beispielsweise in einen Aktienfonds und hielten diese länger als 12 Monate, dann waren alle Erträge danach steuerfrei. Den Zeitraum von 12 Monaten bezeichnete man als „Spekulationsfrist“.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind alle Renditen und Gewinne mit 25,00 % + Soli und eventuell Kirchensteuer zu versteuern. Die Steuerfreiheit für Renditen, die über die Spekulationsfrist hinaus zustande kamen, entfiel. Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, wurde aber bis zum Jahr 2018 eine Sonderregelung geschaffen. Für diese Wertpapiere haben Anleger einen Freibetrag von bis zu 100.000 € (bei gemeinsam Veranlagten 200.000 €). Das heißt, dass Aktienfonds beim Verkauf bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben. 

Hinweis: Der Freibetrag von 100.000 € beziehungsweise 200.000 € gilt nur für Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden. Ansonsten gilt der Freibetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € (Stand: 2024) bei gemeinsam Veranlagten.

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ETFs und Steuern: Was hat sich mit der Investmentsteuerreform 2018 geändert?

Mit der Investmentsteuerreform von 2018 sollen verschiedene Ziele erreicht werden: 

  • Steuerliche Gleichbehandlung von Investmentfonds und ETFs: Seit der Reform sind inländische und ausländische sowie thesaurierende und ausschüttende Investmentfonds einheitlich zu besteuern.
  • Steuerstundung vermeiden: Der Bund erhält seither jedes Jahr Steuern und nicht erst, wenn Investoren ihre Wertpapiere verkaufen.
  • Vereinfachung: Der Aufwand für Steuerzahler bei der Steuererklärung sollte gesenkt werden, indem die Banken die Steuern direkt überweisen.

Sämtliche dieser Punkte sind sowohl für aktiv gemanagte Fonds als auch für börsengehandelte Indexfonds – also ETFs – relevant. Weil beide inzwischen beliebte Geldanlage– und Sparprodukte sind, betrifft die Reform viele Anleger.

Warum waren die Änderungen durch die Investmentsteuerreform notwendig? 

Wenn Anleger ihr Geld in ausländische aktive Fonds oder ETFs investierten, liefen sie vor der Investmentsteuerreform tatsächlich Gefahr, Steuern zu hinterziehen. Das galt vor allem für thesaurierende Fonds, welche die erzielten Renditen sofort reinvestieren, statt sie auszubezahlen, um vom Zinseszinseffekt zu profitieren. Bei den Investoren kam es aber zu Missverständnissen und man war sich über die Informationspflicht nicht immer bewusst. Daher entfiel die Information zu jenen Renditen bei der Steuererklärung für das Jahr 2018 dank des Gesetzes erstmals.

Für inländische thesaurierende Fonds und ETFs war das Prozedere schon immer leichter. Nun ist die Steuersituation bei ausländischen wie inländischen sowie thesaurierenden wie ausschüttenden ETFs und aktiven Fonds identisch.

Welche Steuern sind auf ETFs zu zahlen?

Die Gewinne (Dividenden und Kursgewinne), die mit ETFs erzielt werden, sind mit 25,00 % Abgeltungssteuer, 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (circa 8,00-9,00 %) zu versteuern. Wer keine Gewinne verzeichnet, braucht keine Steuern zu zahlen.

Die Abgeltungssteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt, wird direkt dort abgeführt, wo die Kapitalerträge entstehen: beim Depot. Mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person pro Jahr (gemeinsam Veranlagte: 2.000 €) können Anlegerinnen und Anleger Steuern sparen (Stand: 2024).

Wie werden ETFs bei der Steuererklärung angegeben?

Für die Ermittlung der Steuer auf zu versteuernde Erträge sind mittlerweile nur noch vier Angaben notwendig:

  • Die Höhe der Ausschüttungen (Dividenden)
  • Der Wert des Fonds am Anfang des Jahres
  • Der Fondswert am Jahresende
  • Die Art des Fonds 

Wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank eingerichtet und Ihr Geld in inländische ETFs investiert haben, brauchen Sie sich als Anlegerin beziehungsweise Anleger nicht aktiv um die Steuern zu kümmern. Sie erhalten jedes Jahr einen Jahresbericht über die Erträge des Vorjahres und die ermittelte Steuer als Übersicht. 

Bei ausländischen Fonds kann es sein, dass Sie sich selbst aktiv um die Besteuerung der ETFs zu kümmern haben. Für die Steuererklärung können Sie dann die Angaben aus dem Jahresbericht nutzen. Auch wenn Sie die Steuern auf Ihre Erträge nicht selbst zu berechnen brauchen, lohnt es sich zu verstehen, wie sich die Besteuerung zusammensetzt.

Wie funktioniert die Vorabpauschale auf ETFs?

Bei ausschüttenden Fonds und ETFs unterliegen Erträge in der Regel nur der Abgeltungssteuer. Für thesaurierende ETFs kommt bei der Steuer die Vorabpauschale ins Spiel. Zwar erhalten Anleger bei thesaurierenden Produkten keine „echte“, zu versteuernde Ausschüttung, aber dennoch möchte der Staat an den Erträgen partizipieren. Die Vorabpauschale hat also das Ziel, bei thesaurierenden ETFs auf fiktive“ Renditen eine Steuer zu erheben, bevor die Wertpapiere verkauft werden. Damit soll erreicht werden, dass zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds aus steuerlicher Sicht keine Unterschiede mehr bestehen. 

Um die Vorabpauschale zu berechnen, benötigt man das Fondsvolumen zu Beginn und zum Ende des Jahres. Zudem braucht es einen Basiszins, den die Deutsche Bundesbank berechnet. 

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale auf einen ETF lässt sich mit den nötigen Angaben in zwei Schritten berechnen: 

  • Schritt 1: Rendite ermitteln, indem man den Wert der Anteile zum Jahresanfang vom Endjahreswert der Fondsanteile abzieht. 
  • Schritt 2: Basisertrag ermitteln, indem 70,00 % des Basiszinssatzes mit dem Fondswert am Jahresanfang multipliziert wird:

Basiszins x 0,7 x Fondswert am Jahresanfang 

  • Schritt 3: Werte vergleichen. Wenn der Basisertrag kleiner als die erzielte Rendite ist, dann ist dieser mit der Abgeltungssteuer zu versteuern. Die Banken führen das Geld selbst ab. Wenn der Basisertrag die erzielte Rendite übertrifft, dann ist die erzielte Rendite zu versteuern. 

Beispiel: 

Nehmen wir an, Ihre ETFs haben zum Jahresanfang (01.01.2023) einen Wert von 12.000 €. Am Jahresende (31.12.2023) sind es 12.600 €. Der Basiszins im Jahr 2023 liegt bei 1,62 % (Stand: 03.2023).

Schritt 1: Rendite berechnen

12.600 € – 12.000 € = 600 €

Schritt 2: Basisertrag berechnen

Fondswert am Jahresanfang x Basiszins x 0,7 

12.000 € x 1,62 % ( 0,0162) x 0,7 = 136,08 €

Schritt 3: Rendite und Basisertrag vergleichen

  • Rendite > Basisertrag: Da der Basisertrag in diesem Fall über 0 liegt und die Rendite höher ausfällt, führt die Bank vom Basisertrag 25,00 % + Soli und eventuell Kirchensteuer an das Finanzamt ab. 
  • Rendite < BasisertragIn diesem Fall entfällt die Vorabpauschale.
  • Rendite = Basisertrag: Wäre die Rendite gleich 0 oder hätte man ein Minus erzielt, dann würde die Vorabpauschale entfallen.

Was ist die Teilfreistellung bei aktiven Fonds und ETFs?

Anbieter von Investmentfonds haben seit der Steuerreform 15,00 % Körperschaftsteuer für Erträge zu entrichten. Deshalb schüttet der Fonds weniger Geld an seine Investoren aus. Diese haben trotzdem weiterhin ihre mindestens 25,00 % Abgeltungssteuer zu entrichten. Um die Anleger zu entschädigen und eine Doppelbesteuerung zu verhindern, wurde deshalb die Teilfreistellung eingeführt. 

Diese führt dazu, dass nach eventuellem Abzug des Sparerpauschbetrags nicht mehr die gesamten Erträge mit der Abgeltungssteuer versteuert werden, sondern nur ein prozentualer Teil davon. Wie viel, hängt von der Art des Fonds ab:

  • Mischfonds (mindestens 25,00 % Aktien) = 15,00 % *
  • Aktienfonds (mindestens 51,00 % Aktien) = 30,00 % *
  • Inländische Immobilienfonds = 60,00 % *
  • Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Objekten = 80,00 % *

* des nach dem Freistellungsauftrag verbleibenden, zu versteuernden Gewinns

Vorsicht: Am Beispiel der Aktienfonds sind nachher nicht nur 30,00 % des verbleibenden Gewinns zu versteuern, sondern 70,00 %. Die 30,00 % beschreiben den steuerfreien Anteil, nicht den Anteil, den man zu versteuern hat.

Die Teilfreistellung soll zudem auch Anleger in ausländische Fonds entschädigen, da seit der Investmentsteuerreform eine Anrechnung der Quellensteuer nicht mehr möglich ist. Die Ermittlung der Teilfreistellung ist ebenfalls Aufgabe der Depotbank, der Anleger braucht sich auch hier selbst um nichts zu kümmern. 

Körperschaftssteuer (durch ETF-Betreiber zu entrichten) Abgeltungssteuer ohne Teilfreistellung (durch Anleger zu entrichten) Nicht zu versteuernder Anteil mit Teilfreistellung
Immobilienfonds mit vorwiegend
ausländischen Objekten
15,00 % rund 25,00 % 80,00 % *
Inländische Immobilienfonds 15,00 % rund 25,00 % 60,00 % *
Aktienfonds (mindestens 51,00 %
Aktien)
15,00 % rund 25,00 % 30,00 % *
Mischfonds (mindestens 25,00 %
Aktien)
15,00 % rund 25,00 % 15,00 % *

* des nach dem Freistellungsauftrag verbleibenden, zu versteuernden Gewinns

Beispielrechnung: Wie viele Steuern zahle ich für meinen ETF?

Die vorgestellten Faktoren zur Besteuerung von ETFs möchten wir nun anhand eines Beispiels verdeutlichen. Die Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer blenden wir dabei aus und rechnen mit einer Abgeltungssteuer von 26,37 % inklusive Soli. 

Wir nehmen an, dass Sie einmal 10.000 € in ETFs investieren und dass sich die ETFs dann mit durchschnittlich 5,00 % im Jahr entwickeln. Die Gesamtkosten der ETFs umfassen dabei durchschnittlich 0,59 % im Jahr – wie auch die durchschnittlichen Gesamtkosten beispielsweise bei der digitalen Vermögensverwaltung.

Sie haben einen Freistellungsauftrag, weshalb 1.000 € (Stand: 2024) Rendite im Jahr steuerfrei sind. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Aktienfonds. Das ist hinsichtlich der Teilfreistellung interessant, weil so über den Freistellungsauftrag hinaus 30,00 % der zu versteuernden Rendite steuerfrei sind.

Wir betrachten diese Investition in einem Zeitraum von 5 Jahren:

Am Ende der 5 Jahre verkaufen Sie Ihre Anteile und lassen sich die 12.404,24 € auszahlen. Sie haben einen Gewinn von 2.404,24 € erzielt.

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Investitionen 10.000 €
Wertzuwachs 498,90 € 521,34 € 544,80 € 569,31 € 594,92 €
Minus Kosten -59,00 € -61,58 € -64,29 € -67,13 € -70,09 €
Gesamtwert 10.436,96 € 10.896,72 € 11.377,23 € 11.879,41 € 12.404,24 €

Vorabpauschale

Sie haben jedes Jahr einen Gewinn erzielt. Wenn wir annehmen, dass der Basiszins in jedem Jahr die 0,07 % von 2020 umfasst, können wir beispielhaft für die einzelnen Jahre einen Basisertrag und somit auch eine Steuerlast ermitteln. In der Realität würde sich der Basiszins der Deutschen Bundesbank von Jahr zu Jahr verändern.

Freistellungsauftrag und Teilfreistellung:

Im fünften Jahr verkaufen Sie Ihre ETFs. Sie haben eine Rendite von 2.404,24 € erzielt.

Zu versteuernde Rendite 2.404,24 €
Bereits über die Basiserträge und Vorabpauschalen versteuert (auch, wenn Sie die Steuern dank des Freistellungsauftrags nicht wirklich bezahlt haben) -20,96 €
Minus Freistellungsauftrag - 1.000 €
Übrig bleibende zu versteuernde Rendite 1.383,28 €
Teilfreistellung (da Sie einen Aktienfonds hatten, sind 30,00 % der über den Freistellungsauftrag hinaus erzielten Rendite steuerfrei) -414,98 € (30,00 % von 1.383,28 €)
Übrig bleibende zu versteuernde Rendite 968,30 €
Abgeltungssteuer 26,37 % von 9,68,30 €
Steuerlast 255,34 €

Am Ende führt die Bank Steuern in Höhe von 255,34 € von der mit den ETFs erzielten Rendite ab. Ihr Gewinn nach Steuern umfasst also 2.148,90 €. 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein einfaches Beispiel handelt. Wir übernehmen trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für die entsprechenden Werte. Zudem weisen wir darauf hin, dass sich einzelne Werte, wie etwa der Basiszins, von Jahr zu Jahr verändern können. Dies haben wir in diesem Beispiel zur Vereinfachung nicht beachtet.

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