Quellensteuer: Alles, was Sie über die Steuer auf ausländische Kapitalerträge wissen sollten

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Sie möchten von besseren Konditionen bei Geldanlagen im Ausland profitieren? Wie hierzulande sind auch im EU-Ausland Kapitalerträge zu versteuern. Dabei sind 25 % Abgeltungssteuer, der Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer fällig. Je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, kann möglicherweise auch eine Quellensteuer anfallen. 

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Quellensteuer auf Zinserträge und erfahren, wie Sie sich einbehaltene Steuern zurückholen können.

Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.

Das Wichtigste in Kürze
  • Quellensteuer: Die Quellensteuer wird direkt von der Bank des jeweiligen Landes einbehalten. Erzielt eine Anlegerin oder ein Anleger Kapitalerträge, die der Quellensteuer unterliegen, ist die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuerschuld anrechenbar
  • Quellensteuersatz: Jeder Quellenstaat kann den Quellensteuersatz auf Kapitalerträge selbst festlegen. Die Quellensteuer kann in einer Höhe von 0 % bis zu 35 % anfallen.
  • Freibetrag: In Deutschland gibt es für Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € p. a. für Ledige und 2.000 € (gilt vom 1.1.2023) p. a. für gemeinsam Veranlagte.
  • Rückerstattung: Anlegerinnen und Anleger können sich einen Teil der Quellensteuer zurückholen, wenn zwischen dem Quellenstaat und dem Land der Anlegerin oder des Anlegers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. 

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden, die direkt an der Quelle der Auszahlung – also beispielsweise von der Bank des jeweiligen Landes – einbehalten und an das zuständige Finanzamt im Ausland (Quellenstaat) abgeführt wird.

Die Besteuerung von Zinseinkünften ist in den Mitgliedstaaten der EU zwar weitgehend harmonisiert, allerdings nicht ganz. Denn einige Länder erheben eine Quellensteuer, die sich in ihrer Höhe von anderen Ländern unterscheidet. Jeder Quellenstaat kann den Quellensteuersatz selbst festlegen.  

Anlegerinnen und Anleger können sich zumindest einen Teil der Quellensteuer zurückholen. Die Höhe der Rückerstattung ist vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Quellenstaat abhängig.

Als Service von WeltSparen erhalten alle Kundinnen und Kunden im ersten Quartal jeden Jahres kostenlose Unterlagen und Informationen zu ihren Anlagen, sofern sie steuerlich relevant sind – einfach ausdrucken und für die Erstellung der Steuererklärung nutzen.

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Wie hoch ist der Quellensteuersatz bei Festgeld und Tagesgeld?

Am Beispiel von Tages- oder Festgeldeinlagen im Ausland kann eine Quellensteuer in Höhe von 0 % bis zu 35 % anfallen, je nach den Steuergesetzen des jeweiligen Landes. Eine vollständige Übersicht über die Höhe der Quellensteuersätze in jedem EU-Land finden Sie hier.

Quellensteuer ausgewählter Länder, Anrechenbarkeit & erforderliche Unterlagen

In einigen Fällen kann die Quellensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet werden. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über einige Länder, in denen es eine Quellensteuer gibt, sowie die Anrechenbarkeit bei der Steuererklärung und die erforderlichen Unterlagen:

EU-Land Quellensteuer Reduzierte Quellensteuer Anrechenbar im Rahmen der Steuererklärung in Deutschland Erforderliche Unterlagen
Bulgarien 10 % 5 % 5 % „Ansässigkeitsbescheinigung“ und „Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten der Einnahmen“
Irland 37 % 0 % 0 % „Non-resident Declaration“ (Erklärung über die Nicht-Ansässigkeit)
Kroatien 12 % 0 % 0 % „Ansässigkeitsbescheinigung“
Lettland 20 % 10 % 10 % „Ansässigkeitsbescheinigung“
Litauen 15 % 10 % 10 % „Ansässigkeitsbescheinigung“
Österreich 25 % 0 % 0 % „Erklärung natürlicher Personen für Zwecke innerstaatlicher Quellensteuerentlastung“
Polen 19 % 5 % 5 % „Ansässigkeitsbescheinigung“
Portugal 28 % 15 % 15 % Portugiesisches Steuerformular
Slowakei 19 % 0 % 0 % „Ansässigkeitsbescheinigung“
Spanien 20 % 0 % 0 % „Auto Declaración de Residencia Fiscal de Persona Física y Jurídica"
Tschechien 15 % 0 % 0 % „Ansässigkeitsbescheinigung“ und ggf. „Selbsterklärung zum Zwecke der Steuerentlastung“

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Alle Personen, die Kapitalerträge aus Zinsen oder Dividendenzahlungen erhalten, sind quellensteuerpflichtig, wenn in dem Land ein Quellensteuerabzug erfolgt. Zusätzlich zur Quellensteuer im Ausland gibt es eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Daher kann es bei ausländischen Zinseinnahmen in Einzelfällen zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Freibetrag: Bis zu dieser Summe müssen Sie keine Quellensteuer zahlen

In Deutschland gelten Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch Sparerpauschbetrag oder Sparerfreibetrag genannt) – das heißt auch für die Quellensteuer. Derzeit sind das 1.000 € p. a. für Ledige und 2.000 € p. a. für gemeinsam Veranlagte (gilt vom 1.1.2023). Der Sparerpauschbetrag gilt seit 2009 für alle Dividenden, Zinsen sowie Veräußerungsgewinne. Zu letzterem zählen Gewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren.

Einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Kundinnen und Kunden nur für die deutschen Partnerbanken oder die ausländischen Partnerbanken im Treuhandmodell von WeltSparen nutzen. Normalerweise dürfen ausländische Banken keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Das heißt: Für Erträge aus dem Ausland läuft die Anrechnung der Quellensteuer direkt über die Steuererklärung.

Abgeltungssteuer und Quellensteuer: So können Sie eine doppelte Besteuerung verhindern

Der einfachste Weg führt Sparerinnen und Sparer in Länder ohne Quellensteuerabzug bei Zinsprodukten. Dazu gehören Estland, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Italien, Malta, Norwegen und Schweden. Bei Tages- oder Festgeld in diesen Ländern müssen Sie keinen Nachweis erbringen. Die Partnerbanken von WeltSparen in diesen Ländern finden Sie hier:

Rückerstattung: Kann ich mir die Quellensteuer zurückholen?

Ganz vermeiden können Anlegerinnen und Anleger die Quellensteuer in einigen Ländern zwar nicht, aber man kann sie unter gewissen Voraussetzungen zurückholen. Eine Rückforderung der Quellensteuer ist möglich, wenn zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. 

Deutschland hat mit über 80 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dieses legt fest, zu welchem Anteil der ausländische Quellensteuersatz auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden kann. Im Doppelbesteuerungsabkommen wird zudem beschlossen, dass maximal 15 % der gezahlten Quellensteuer in Deutschland anrechenbar ist. Liegt die Quellensteuer über 15 %, können Sie eine Rückerstattung der Differenz beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Welche Unterlagen muss ich für den reduzierten Quellensteuersatz einreichen?

Meistens müssen Steuerpflichtige eine Ansässigkeitsbescheinigung abgeben. Dies trifft für Zinseinnahmen aus Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Spanien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen muss die zuständige Finanzbehörde Ihren Wohnsitz in Deutschland bestätigen. In Irland hingegen genügt eine Erklärung des Wohnsitzes ohne finanzamtliche Bestätigung.

In Deutschland beziehungsweise bei den deutschen Partnerbanken und den ausländischen Partnerbanken im Treuhandmodell von WeltSparen ist die steuerliche Freistellung im Rahmen von Grundfreibeträgen generell mit einem Freistellungsauftrag beziehungsweise einer Nichtveranlagungsbescheinigung möglich.

Je nach Anforderungen können die erforderlichen Dokumente als Scan in Ihrem Onlinebanking hochgeladen werden. In einigen Ländern sind die Formulare für die Rückforderung der ausländischen Quellensteuer im Original erforderlich. Hierzu senden Sie das unterschriebene Formular postalisch an: 

WeltSparen

Postfach 13 02 07

13601 Berlin

Ich lebe in Deutschland – Warum muss ich eine Ansässigkeitsbescheinigung abgeben?

Manche Banken müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ihres Landes eine Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes einholen, bevor sie die Quellensteuer teilweise erstatten. Wir versuchen, den Prozess für Sie so einfach wie möglich zu gestalten und stellen Ihnen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in der Postbox Ihres Onlinebanking zur Verfügung.

Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen?

Für die Quellensteuer auf Zinseinnahmen von Tages- und Festgeldkonten im Ausland kann kein Freistellungsauftrag (FSA) an die dort ansässige Bank erteilt werden. Es gibt auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Eine Ausnahme bilden die Partnerbanken von WeltSparen im Treuhandmodell. 

Falls bei Ihrem Konto im Ausland eine Quellensteuer anfällt, wird diese sofort von den Zinseinnahmen abgezogen. Die reduzierte Quellensteuer kann im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden.

Ein Freistellungsauftrag ist bei Festgeld- und Tagesgeldkonten in Deutschland möglich

Wenn Sie Tages- oder Festgeld über eine unserer deutschen Banken oder eine unserer Banken im Treuhandmodell abschließen, können Sie einen Freistellungsauftrag stellen beziehungsweise eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. Den Freistellungsauftrag erhalten Sie bereits mit der Festgeldbestätigung in Ihrer Postbox im Onlinebanking. Die NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Bitte senden Sie die Unterlagen als Anhang einer Nachricht aus Ihrem Onlinebanking an WeltSparen – wir leiten diese dann kostenlos an unsere entsprechende deutsche Partnerbank weiter. Mehr zum Vorgehen erfahren Sie auf unseren Hilfeseiten.

Kann ich für Raisin Invest einen Freistellungsauftrag einrichten?

Ja, das können Sie. In diesem Fall geschieht das bei der Depotbank DAB BNP Paribas. Auch hier stellen wir Ihnen den Freistellungsauftrag nach erfolgreicher Überweisung der Anlagesumme automatisch mit Ihren Daten vorausgefüllt in der elektronischen Postbox im WeltSparen Onlinebanking zur Verfügung. Einfach ausdrucken, ausfüllen und eingescannt per E-Mail an kundenservice@weltsparen.de oder per Post an WeltSparen schicken – wir leiten das Dokument dann an die Depotbank weiter.

Quellensteuer bei ausländischen Aktien

Wer in ausländische Aktien investiert, kann daraus Dividendenzahlungen erhalten oder die Erträge werden erneut angelegt (thesauriert). Auch für die Dividenden aus Aktien kann eine Quellensteuer fällig werden. Mit der Investmentsteuerreform 2018 entfällt bei Fonds die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer). Dafür erhalten Anleger eine Teilfreistellung, die bei Aktienfonds 30 % beträgt. Die Fondsgesellschaft kümmert sich darum, die Erstattung der Quellensteuer zu erhalten und legt den Betrag in der Regel neu an.

Auch bei Zinsen von Anleihen gibt es eine Quellensteuer, die von der Depotbank des Anlegers an das Finanzamt des Landes abgeführt wird. In Deutschland muss die Depotbank dann nochmal Steuern im Rahmen der Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abführen, wenn der Sparerfreibetrag des Freistellungsauftrags überschritten wurde.

Für Detailinformationen zur Besteuerung in Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bitte beachten Sie, dass Ihnen unser Kundenservice keine steuerliche Beratung anbieten kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Besteuerung von ETFs und Indexfonds

Erhält ein deutscher Anleger eine Dividende aus dem Ausland, muss die dort geltende Quellensteuer gezahlt werden. Diese Quellensteuer, welche auch ETFs und Indexfonds betrifft, wird von der Depotbank, DAB BNP Paribas, für Sie direkt einbehalten und abgeführt. 

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Abgeltungsteuer freistellt, erfährt für den freigestellten Betrag in Höhe des Sparerpauschbetrags keinen Steuerabzug. Für Beträge, die über den Freistellungsbetrag hinaus gehen, erfolgt ein Steuerabzug direkt über die DAB BNP Paribas. 

Mit vielen Ländern hat Deutschland allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses besagt, dass der Quellensteuersatz eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. In vielen Fällen ist die Quellensteuer auch auf die Abgeltungssteuer abrechenbar.

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