Quellensteuer 2024

Wie hoch ist die Steuer auf Kapitalerträge?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Quellensteuer: Steuern auf Kapitalerträge, die direkt im Land der Auszahlung erhoben werden, werden als Quellensteuer bezeichnet. Im Quellenstaat wird diese Steuer an das entsprechende Finanzamt abgeführt, in dem die Erträge generiert wurden.

  • Quellensteuersatz: Der Quellensteuersatz bezeichnet den festgelegten Prozentsatz, der auf Kapitalerträge an der Quelle erhoben wird. Jeder Quellenstaat kann den Quellensteuersatz selbst festlegen.

  • Rückerstattung: Anlegerinnen und Anleger können sich einen Teil der Quellensteuer zurückholen, wenn zwischen dem Quellenstaat und dem Land der Anlegerin oder des Anlegers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

Was ist die Quellensteuer?

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Quellensteuer eine Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden. Diese wird direkt an der Quelle der Auszahlung – also beispielsweise von der Bank des jeweiligen Landes – einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Typischerweise wird die Quellensteuer vom Land erhoben, in dem die Einkünfte generiert wurden, dem sogenannten „Quellenstaat“. Der Quellensteuersatz variiert dabei je nach Land und Art der Einkünfte. In vielen Fällen gibt es jedoch bilaterale Abkommen zwischen den Ländern, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und festzulegen, welches Land das Besteuerungsrecht hat.

In den Mitgliedstaaten der EU ist die Besteuerung von Zinseinkünften zwar weitgehend harmonisiert, allerdings gibt es auch hier Unterschiede, denn einige Länder erheben eine Quellensteuer, die sich in ihrer Höhe von anderen Ländern unterscheidet. Jeder Quellenstaat kann den Quellensteuersatz selbst festlegen.

Als Service von WeltSparen erhalten alle Kundinnen und Kunden im ersten Quartal jeden Jahres kostenlose Unterlagen und Informationen zu ihren Anlagen, sofern sie steuerlich relevant sind – einfach ausdrucken und für die Erstellung der Steuererklärung nutzen.

Wie hoch ist der Quellensteuersatz bei Festgeld und Tagesgeld?

Am Beispiel von Tages- oder Festgeld im Ausland kann eine Quellensteuer in Höhe von 0,00 % bis zu 35,00 % anfallen, je nach den Steuergesetzen des jeweiligen Landes. In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Quellensteuersätze

EU-Land
Quellensteuer
Reduzierte Quellensteuer

Bulgarien

10,00 %

5,00 %

Estland

0,00 %

0,00 %

Finnland

0,00 %

0,00 %

Frankreich

0,00 %

0,00 %

Griechenland

15,00 %

10,00 %

Großbritannien

0,00 %

0,00 %

Irland

0,00 %

0,00 %

Italien

0,00 %

0,00 %

Kroatien

12,00 %

0,00 %

Lettland

20,00 %

10,00 %

Litauen

15,00 %

10,00 %

Luxemburg

0,00 %

0,00 %

Malta

0,00 %

0,00 %

Niederlande

0,00 %

0,00 %

Norwegen

0,00 %

0,00 %

Österreich

25,00 %

0,00 %

Portugal

28,00 %

15,00 %

Schweden

0,00 %

0,00 %

Slowakei

19,00 %

0,00 %

Tschechien

15,00 %

0,00 %

Zypern

0,00 %

0,00 %

Wie wird die Quellensteuer berechnet?

Die Berechnung der Quellensteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Land, in dem die Einkünfte erzielt werden und die geltenden Steuergesetze. Zudem haben einige Länder Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um sicherzustellen, dass Einkünfte nicht in beiden Ländern besteuert werden. Gemäß diesem Abkommen kann die Quellensteuer reduziert oder auf 0,00 % gesetzt worden sein.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Jede natürliche oder juristische Person, die Kapitalerträge zum Beispiel aus Zinsen oder Dividendenzahlungen erhält, ist quellensteuerpflichtig, wenn in dem jeweiligen Land ein Quellensteuerabzug erfolgt. Zusätzlich zur Quellensteuer im Ausland gibt es eine Kapitalertragsteuer auf Erträge in Deutschland. Daher kann es bei ausländischen Zinseinnahmen in Einzelfällen zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Kapitalertragsteuer und Quellensteuer: Doppelte Besteuerung umgehen

Der einfachste Weg führt Sparerinnen und Sparer in Länder ohne Quellensteuerabzug bei Zinsprodukten. Dazu gehören Finnland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen und Schweden. Bei Tages- oder Festgeld in diesen Ländern brauchen Sie keinen Nachweis zu erbringen. Die Partnerbanken von WeltSparen in diesen Ländern finden Sie hier:

Rückerstattung: Kann die Quellensteuer zurückgeholt werden?

Ganz vermeiden können Anlegerinnen und Anleger die Quellensteuer in einigen Ländern nicht, allerdings kann sie unter gewissen Voraussetzungen zurückgeholt werden. Eine Rückforderung der Quellensteuer ist möglich, wenn zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

Deutschland hat mit über 80 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dieses legt fest, zu welchem Anteil der ausländische Quellensteuersatz auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Im Doppelbesteuerungsabkommen wird zudem beschlossen, dass maximal 15,00 % der gezahlten Quellensteuer in Deutschland anrechenbar ist. Liegt die Quellensteuer über 15,00 %, kann eine Rückerstattung der Differenz beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Unterlagen für den reduzierten Quellensteuersatz

Um einen reduzierten Quellensteuersatz gemäß den Bedingungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder anderer internationaler Vereinbarungen zu erhalten, sind je nach Land verschiedene Nachweise erforderlich beziehungsweise können von Vorteil sein, sofern es die steuerlichen Regelungen erlauben:

Ansässigkeitsbescheinigung Deutschland: Wieso ist sie notwendig?

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben des jeweiligen Landes, sind einige Banken dazu verpflichtet, zur Reduzierung der Quellensteuer eine Ansässigkeitsbescheinigung anzufordern. Damit bestätigt, gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, die zuständige Finanzbehörde Ihren Wohnsitz in Deutschland.

Bei WeltSparen arbeiten wir stets daran, den Prozess für Sie so einfach wie möglich zu gestalten und stellen Ihnen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in der Postbox Ihres Onlinebanking zur Verfügung.

Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen?

Ein Freistellungsauftrag ist eine Anfrage, die deutsche Bankkundinnen und -kunden bei ihrer Bank oder ihrem Anbieter einreichen können. Dadurch können Zinserträge bis zu einem Freibetrag von 1.000 € pro Person und 2.000 € (Stand: 2024) pro Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner nicht automatisch vom Finanzamt besteuert werden. Bei der NV-Bescheinigung handelt es sich hingegen um eine Bescheinigung, die vom Finanzamt ausgestellt wird. Diese bestätigt, dass die Einkommensgrenze unterhalb des Grundfreibetrags liegt und daher keine Einkommensteuer gezahlt werden braucht.

Für die Quellensteuer auf Zinseinnahmen von Tages- und Festgeldkonten im Ausland gilt meist, dass kein Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung an die dort ansässige Bank erteilt werden kann. Bei WeltSparen haben Kundinnen und Kunden jedoch die Möglichkeit, neben den deutschen Partnerbanken auch bei den ausländischen Partnerbanken im Treuhandmodell diese Freibeträge ausschöpfen zu können. Weitere Informationen zu den Unterlagen erhalten Sie in unserem Hilfebereich.

Quellensteuer bei ausländischen Aktien

Wer in ausländische Aktien investiert, kann daraus Dividendenzahlungen erhalten oder die Erträge werden erneut angelegt (thesauriert). Auch für die Dividenden aus Aktien kann eine Quellensteuer fällig werden.

Mit der Investmentsteuerreform 2018 entfällt bei Fonds die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer. Dafür erhalten Anlegerinnen und Anleger eine Teilfreistellung, die bei Aktienfonds 30,00 % beträgt. Die Fondsgesellschaft kümmert sich darum, die Erstattung der Quellensteuer zu erhalten und legt den Betrag in der Regel neu an.

Auch bei Zinsen von Anleihen gibt es eine Quellensteuer, die von der Depotbank des Anlegenden an das Finanzamt des Landes abgeführt wird, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern besteht. Zudem führt die Depotbank zusätzlich die Steuern im Rahmen der Abgeltungssteuer an das Finanzamt in Deutschland ab, sofern keine NV-Bescheinigung oder ein Freistellungsauftrag eingereicht beziehungsweise dieser bereits überschritten wurde.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.