Mit einem Pensionsfonds für den Ruhestand vorsorgen?

Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Geld, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einen Pensionsfonds einzahlen, wird in Fonds investiert, um so die Renditechancen zu maximieren. Einzahlungen können vollständig arbeitgeberfinanziert sein oder über die sogenannte Entgeltumwandlung erfolgen. In diesem Fall wird direkt aus dem Bruttoeinkommen in den Pensionsfonds eingezahlt.
  • Steuern: Beiträge in einen Pensionsfonds von monatlich 604 € sind steuerfrei. Dazu sind Einzahlungen bis 302 € sozialversicherungsfrei (Stand: 2024). Während der Auszahlung wird die Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
  • Alternative: Eine Alternative zum Pensionsfonds kann für die Altersversorgung beispielsweise der ETF Rürup von WeltSparen genutzt und von Steuervorteilen profitiert werden.

Was ist ein Pensionsfonds?

Ein Pensionsfonds ist eine Art der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Form eines Fonds. Geld, das Sparerinnen und Sparer per Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds einzahlen, wird in weitere Fonds investiert, um Rendite zu erzielen und die Betriebsrente aufzustocken.

Pensionsfonds gelten als versicherungsähnliche Versorgungseinrichtung. Andere Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge sind beispielsweise die Direktversicherung, die Pensionskasse, Direktzusage sowie die Unterstützungskasse. Pensionsfonds werden meist von Banken, Versicherern oder Großunternehmen gegründet und als zusätzliche betriebliche Altersvorsorge angeboten. Sie sind zudem staatlich förderbar, werden von vielen Unternehmen bezuschusst und bringen Steuervorteile.

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Was ist der Unterschied zwischen Pensionskasse und Pensionsfonds?

Pensionskassen und Pensionsfonds sind beide institutionelle Einrichtungen, die der betrieblichen Altersvorsorge dienen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrer Struktur, Verwaltung und Organisationsform.

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die von einem Unternehmen oder einem Unternehmensverband gegründet wird. Sie wird von einem eigenen Vorstand verwaltet. Die Beiträge der Mitarbeiter und des Arbeitgebers fließen in die Pensionskasse.

Ein Pensionsfonds hingegen ist eine rechtlich selbständige Vermögensmasse, die von einem Trägerunternehmen, einem Branchenverband oder einer Gruppe von Unternehmen gegründet wird. Im Unterschied zur Pensionskasse handelt es sich beim Pensionsfonds um eine eigenständige Kapitalgesellschaft. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch einen vom Träger unabhängigen Vorstand, der für die Kapitalanlage und die Verwaltung der Gelder verantwortlich ist. Die Gelder im Pensionsfonds werden nach bestimmten Anlagegrundsätzen investiert, um Renditen zu erzielen, die später für die Auszahlung von Rentenleistungen verwendet werden.

Wie zahlt man in einen Pensionsfonds ein?

In Deutschland erfolgt die Einzahlung in einen Pensionsfonds in der Regel durch Beiträge, die sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistet werden. Dies geschieht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die Unternehmen ihren Mitarbeitern anbieten können.

Die Beitragszahlungen werden dabei in einem festgelegten Prozentsatz des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmenden bemessen. Dieser Prozentsatz kann je nach Vereinbarung zwischen beiden Parteien variieren. Der Arbeitgebende zieht den Beitrag direkt vom Bruttoeinkommen der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers ab und zahlt seinen eigenen Beitrag dazu.  Dies abgezogene Summe wird demnach nicht versteuert. Auch für die Krankenkasse und Rentenkasse sind die eingezahlten Beiträge nicht relevant. Dadurch können hohe Ersparnisse zusammenkommen.

Die eingezogenen Beiträge fließen dann in den Pensionsfonds. Die Beiträge werden vom Pensionsfonds verwaltet und nach bestimmten Anlagegrundsätzen investiert, um Renditen zu erzielen. Der Pensionsfonds unterliegt dabei der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wie viel Anlegerinnen und Anleger einzahlen und sparen, können sie individuell an ihre Gehaltsklasse und die private Situation anpassen. Ebenso können sie die Höhe ihrer Investitionen bei Bedarf ändern. Beim Vertragsabschluss zwischen Anlegerinnen und Anlegern und dem Arbeitgebenden wird ein entsprechender Anlageplan erstellt.

Zuschuss von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Es ist möglich, dass die betriebliche Altersvorsorge (bAV) komplett arbeitgeberfinanziert ist. In diesem Fall zahlt der Arbeitgebende direkt in die Altersvorsorge seiner Mitarbeiter ein, ohne dass diese eigene Beiträge leisten müssen. Dies kann eine attraktive Form der Mitarbeiterbindung und -förderung sein.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigenständig in Pensionsfonds einzahlen, kann der Arbeitgebende einen Zuschuss gewähren. Die Zuschüsse können auf verschiedene Weisen gestaltet werden. Zum Beispiel kann der Arbeitgebende einen festen jährlichen Zuschuss zur Verfügung stellen oder den Beitrag der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers zu einem Pensionsfonds direkt mitfinanzieren. In einigen Fällen ist der Zuschuss an Bedingungen geknüpft, wie beispielsweise an die Betriebszugehörigkeit oder den Einsatz von bestimmten Gehaltsumwandlungen für die betriebliche Altersvorsorge.

Die Gewährung von Zuschüssen seitens des Arbeitgebenden kann dazu beitragen, die Attraktivität des Angebots der betrieblichen Altersvorsorge zu steigern und die finanzielle Absicherung der Mitarbeitenden im Alter zu verbessern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die konkreten Bedingungen und Regelungen für Zuschüsse zu Pensionsfonds individuell zwischen den Parteien vereinbart werden und in Abhängigkeit von der betrieblichen Praxis sowie gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen.

Pensionsfonds – So funktioniert die Besteuerung

Die Besteuerung von Pensionsfonds in Deutschland erfolgt im Wesentlichen in der Anspar- und in der Auszahlungsphase. Während der Ansparphase sind die Beiträge, die in den Pensionsfonds eingezahlt werden, steuerfrei. Das bedeutet, dass Beiträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, was zu einer Steuerersparnis führt. Die Ersparnisse bei der Steuer, Krankenkasse und Rentenkasse sind jedoch lediglich bis zu einer bestimmten Summe steuer- und sozialversicherungsfrei (Stand: 2024):

  • Steuerfreie Beiträge: 604  € monatlich / 7.248  € im Jahr
  • Sozialversicherungsfreie Beiträge: 302  € monatlich / 3.624  € im Jahr

Diese Summen orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung. Sie zählen für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge.

In der Auszahlungsphase, wenn die Rente aus dem Pensionsfonds bezogen wird, unterliegen die Rentenzahlungen der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt nach dem sogenannten Ertragsanteilverfahren. Dabei wird ein prozentualer Anteil der Rentenzahlungen als steuerpflichtig betrachtet. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung.

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuell besteuert, ist es zudem möglich, die Beiträge für den Pensionsfonds in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Beitragszahlungen können dann im Rahmen der Riester-Förderung über die Sonderausgaben angerechnet werden.

Beispiel: Mit Pensionsfonds Geld am Kapitalmarkt investieren

Beiträge in einen Pensionsfonds werden in Fonds am freien Kapitalmarkt investiert. Diese erzielen bestenfalls eine lukrative Rendite und können so die Betriebsrente (Altersversorgung) noch einmal erhöhen.

Im folgenden Beispiel zur Besteuerung der Pensionsfonds wird angenommen, dass 250 € monatlich in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Im Beispiel wird außerdem eine Person in Steuerklasse 1 betrachtet, die gesetzlich kranken- und rentenversichert ist.

Position
Ohne bAV
bAV mit 250 €
Arbeitslohn (brutto)
3.000 €
3.000 €
Betriebliche Altersvorsorge
-
250 €
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen
3.000 €
2.750 €
Lohnsteuer (Steuerklasse 1)
- 519,33 €
- 443,50 €
Kirchensteuer
(9,00 % von Lohnsteuer)
- 46,74 €
- 39,92 €
Krankenversicherung
(7,30 % + 0,55 % Zusatzbeitrag des Bruttoeinkommens –
Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse variieren)
- 232,50 €
- 213,13 €
Pflegeversicherung
(1,525 % des Bruttoeinkommens –
die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber)
- 53,25 €
- 48,81 €
Rentenversicherung
(9,30 % des Bruttoeinkommens)
- 279 €
- 255,75 €
Arbeitslosenversicherung
(1,2 % des Bruttoeinkommens –
die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber)
- 36 €
- 33 €
Gesamtsumme Steuern
566,07 €
483,42 €
Gesamtsumme Sozialversicherungen
600,75 €
550,69 €
Nettoeinkommen
1.833,18 €
1.715,89 €

Wie werden Auszahlungen aus dem Pensionsfonds versteuert?

Auszahlungen des Pensionsfonds werden in voller Höhe versteuert. Zu den Steuern kommen Beiträge zur Krankenversicherung (circa 15,50 %) und Pflegeversicherung (3,05 % beziehungsweise 3,30 % für Kinderlose) hinzu. Es gilt ein Freibetrag von 176,75 € (Stand: 2024). Dabei wird die Krankenversicherung vom verbleibenden Betrag (nach Abzug des Freibetrages) abgezogen. Der Steuersatz für die Pflegeversicherung wird auf den gesamten Rentenbetrag angewendet (ab einer Höhe von 176,75 €).

Beispiel:

Bei Erhalt einer Betriebsrente von 300 €, sind etwa 30,15 € an die Krankenkasse zu entrichten:

300 € – 176,75 € = 123,25 € (zu versteuernder Betrag abzüglich Freibetrag)

123,25 € * 0,155 = 19,10 € (Steuern auf die Krankenversicherung)

300 € * 0,0305 = 9,15 € (Steuern auf die Pflegeversicherung)

Da die Betriebsrente den Freibetrag von 176,75 € übersteigt, wird die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung auf den gesamten Betrag fällig.

Wird der Pensionsfonds vor Ende der Laufzeit ausgezahlt, so wird das Geld „förderschädlich“ verwendet. Die erhaltenen Steuervorteile sind in diesem Fall zurückzuzahlen.

Wie kann man sich das Kapital aus dem Pensionsfonds auszahlen lassen?

Beim Pensionsfonds erfolgt die Kapitalauszahlung am Ende der Laufzeit beziehungsweise bei Renteneintritt. Dabei haben Anlegerinnen und Anleger ein Kapitalwahlrecht. Sie dürfen entscheiden, ob sie eine monatliche Rente bis ans Lebensende erhalten möchten oder ob sie sich bis zu 30,00 % des Geldes sofort auszahlen lassen und den Rest als monatliche Rente erhalten. Seit 2014 besteht auch das Recht, sich den Betrag aus dem Pensionsfonds zu 100,00 % auszahlen zu lassen.

Wählen Sparerinnen und Sparer die 30,00 %-Variante, reduziert sich die monatlich ausgezahlte Rente. Nutzen sie das Kapitalwahlrecht nicht, dann profitieren sie von einer höheren monatlichen Rente.

Kann man sich das Geld aus einem Pensionsfonds vorab auszahlen lassen?

Kapital aus dem Pensionsfonds können Sparerinnen und Sparer sich in der Regel nicht vorzeitig auszahlen lassen. Sie dienen der betrieblichen Altersvorsorge und sind darauf ausgerichtet, eine lebenslange Rente oder alternativ eine zeitlich begrenzte Rentenzahlung zu gewähren. Das bedeutet, dass die Auszahlung aus einem Pensionsfonds erst zu dem im Vertrag festgelegten Rentenbeginn oder zu einem vorherigen vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.

Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen eine vorzeitige Auszahlung möglich sein kann. Dazu zählen beispielsweise besondere Härtefälle, wie schwere Krankheit oder finanzielle Notlagen. Die genauen Bedingungen für eine vorzeitige Auszahlung können jedoch stark variieren und sind in den Vertragsbedingungen des Pensionsfonds festgelegt.

Es ist zudem zu beachten, dass eine vorzeitige Auszahlung in der Regel mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Hierzu können beispielsweise Strafgebühren oder der Verlust von Renditen gehören. Es ist daher in der Regel sinnvoller, den Pensionsfonds ruhen zu lassen, statt ihn aufzulösen. Dabei entfallen ebenfalls die monatlichen Investitionen und im Alter wird die Betriebsrente ausgezahlt. Bei einem Jobwechsel, bei Elternzeit oder bei Arbeitslosigkeit kann man Verträge oft mitnehmen, privat fortführen oder einfrieren – je nach persönlicher Situation.

Sind Pensionsfonds sicher?

Das Risiko für Ausfälle ist bei Pensionsfonds geringer als bei anderen Geldanlagen. Einerseits haften Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber subsidiär. Das bedeutet, dass sie die Rente zahlen müssen, sofern der Pensionsfonds dazu nicht in der Lage ist. Zudem ist das Unternehmen dazu verpflichtet, in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) einzahlen, um die Mindestleistung anlässlich der Betriebsrente auch hinsichtlich einer möglichen Insolvenz abzusichern.

Aufgrund der großen Ähnlichkeit zu den Versicherungen unterliegen Pensionsfonds dem „Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (Versicherungsaufsichtsgesetz / VAG). Sie unterstehen darüber hinaus der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hiermit verbunden sind umfangreiche Informationspflichten seitens des Pensionsfonds gegenüber der Bundesaufsichtsbehörde und den Anwärterinnen oder Anwärtern.

Vorteile und Nachteile von Pensionsfonds im Überblick

Vorteile:

  • Gute Renditechancen – vor allem bei langer Laufzeit
  • Steuerliche Vorteile
  • Arbeitgeberzuschuss
  • Möglichkeit, Angestellte an das Unternehmen zu binden

Nachteile:

  • Höheres Risiko, da Beiträge am Kapitalmarkt angelegt werden
  • Auszahlung des Pensionsfonds wird voll versteuert
  • Bei der Auszahlung werden volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig
  • Hohe Kosten durch Fondsmanagement und Verwaltungsgebühren
  • Keine garantierte Mindestverzinsung

Alternative zu Pensionsfonds

Die Entscheidung für oder gegen einen Pensionsfonds beziehungsweise eine andere Durchführungsform der bAV, sollte individuell selbst entschieden werden. Generell kann es sich jedoch lohnen, neben der betrieblichen Altersvorsorge auch privat vorzusorgen. Eine Möglichkeit dazu bietet eine staatlich geförderte Rürup-Rente. Hierbei können gezahlte Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich können Sparerinnen und Sparer mit dem ETF Rürup in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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