Reduzierte Doppelverbeitragung: Endlich haben Sie von Ihrer Betriebsrente mehr.

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Seit vielen Jahren könnte die „Doppelverbeitragung“ das Unwort des Jahres sein, wenn wir über Betriebsrentner reden. Gemeint ist damit das Dilemma, dass man nicht nur von seinem Bruttoeinkommen etwas an die Krankenkasse zu bezahlen hat, sondern auch von der späteren Betriebsrente. Man zahlt die Kranken- und Pflegeversicherung also doppelt und somit mehr als andere, die keine Betriebsrente beziehen. Seit Jahren monieren Experten und Rentner dieses Problem, nun hat die Politik einen neues Gesetz verabschiedet. Es schafft die Doppelverbeitragung zwar nicht ab, aber vermindert sie. Hier sind die Details.

Das Wichtigste in Kürze
  • Was bedeutet Doppelverbeitragung? Dabei leisten Sie sowohl aus Ihrem Bruttoeinkommen als auch aus der ausgezahlten Betriebsrente Abgaben an die Krankenkasse.
  • Neue Gesetzgebung: Seit dem 01.01.2020 ist die reduzierte Doppelverbeitragung durch die Erhöhung des Freibetrags gesetzlich geregelt. Statt vormals 155,75 € gilt nun ein Freibetrag von 159,25 €. Erst wenn Sie mehr als diesen Freibetrag als Betriebsrente ausgezahlt bekommen, brauchen Sie anteilig Abgaben an die Krankenkasse zu leisten. Der Freibetrag wird jährlich an die generelle Lohnentwicklung angepasst.


Beispiel

Die Doppelverbeitragung vor dem Gesetz:

Was bedeutet das in Zahlen, wenn man zweimal an die Krankenkasse zu zahlen hat? Das haben wir konkreter untersucht. Als Arbeitnehmer zahlen Sie im Berufsleben stets nur den Arbeitnehmeranteil an die Krankenkasse:

Versicherung Gesamtsumme Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung
(Anspruch auf Krankengeld)
14,60 % 7,30 % 7,30 %
Krankenversicherung
(kein Anspruch auf Krankengeld)
14,00 % 7,00 % 7,00 %
Krankenkassen-Zusatzbeitrag* 1,10 %
(durchschnittlich)
0,55 %
(durchschnittlich)
0,55 %
(durchschnittlich)
Pflegeversicherung
(Eltern)
3,05 % 1,52 %
(Sachsen: 2,02 %)
1,52 %
(Sachsen: 1,02 %)
Pflegeversicherung
(kinderlos und älter als 23)
3,30 % 1,65 %
(Sachsen: 2,27 %)
1,65 %
(Sachsen: 1,27 %)

* Ab 2020 übernimmt der Arbeitgeber auch die Hälfte des Krankenkassen-Zusatzbeitrags. Generell reicht die Spanne des Zusatzbeitrags von 0,50 % bis 2,50 %.

Gehen wir von der Situation aus, dass die normalen 14,60 % gesetzliche Krankenversicherung (GKV) + 1,10 % sowie die 3,050 % Pflegeversicherung (PV) auf Sie zutreffen.

Sie haben also Anspruch auf Krankengeld und haben mindestens ein Kind. Zudem wohnen Sie nicht in Sachsen, wo die Prozentanteile teils anders sind (siehe Tabelle oberhalb). Damit haben Sie einen Arbeitnehmeranteil von 9,38 %.

Wenn Sie nun ein Bruttoeinkommen von 3.000 € erzielen, dann bezahlen Sie 281,40 € an die Krankenkasse.

Wenn Sie aber 200 € in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, dann ist für den Krankenkassenbeitrag nur ein Bruttoeinkommen von 2.800 € relevant. Das würde darauf hinauslaufen, dass Sie nur 262,64 € als Krankenkassenbeitrag bezahlen. Sie sparen also zunächst 18,76 € im Monat. Das wird oft als Vorteil kommuniziert.

Dann erhalten Sie im Alter die Betriebsrente. Nehmen wir an, dass es sich um 400 € im Monat handelt. Diese Betriebsrente verrechnen Sie nun noch einmal mit den vollen Prozentwerten. Es zählt nicht mehr nur der Arbeitnehmeranteil, sondern Sie übernehmen beispielsweise die vollen 14,60 % der GKV.

Versicherung Gesamtsumme Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung
(Anspruch auf Krankengeld)
14,60 % 7,30 % 7,30 %
Krankenversicherung
(kein Anspruch auf Krankengeld)
14,00 % 7,00 % 7,00 %
Krankenkassen-Zusatzbeitrag* 1,10 %
(durchschnittlich)
0,55 %
(durchschnittlich)
0,55 %
(durchschnittlich)
Pflegeversicherung
(Eltern)
3,05 % 1,52 %
(Sachsen: 2,02 %)
1,52 %
(Sachsen: 1,02 %)
Pflegeversicherung
(kinderlos und älter als 23)
3,30 % 1,65 %
(Sachsen: 2,27 %)
1,65 %
(Sachsen: 1,27 %)

Bei einer Betriebsrente von 400 € und einem Beitragssatz von 18,75 % sind das noch einmal 75 € für die Krankenkasse. Die Ersparnis von 18,76 € monatlich holt sie sich nun also mit zusätzlich 56,24 € monatlich zurück.

Was verändert das neue Gesetz effektiv?

Bisher schrieb das Gesetz vor, dass Betriebsrenten von mehr als 155,75 € im Monat zu 100,00 % mit dem entsprechenden Beitragssatz der GKV und PV zu verrechnen sind. Im Gesetzestext ist von einer „Freigrenze“ die Rede. Das bedeutet im Klartext, dass Betriebsrentner, die unter 155,75 € im Monat bekamen, nichts zu entrichten brauchten. Rentner, die nur 1 € mehr bekamen, hatten wie im Beispiel weiter oben die vollen 18,75 % an die Krankenkasse zu zahlen. Zurecht empfanden das viele als unfair.

Dieses Gesetz schafft die oberhalb beschriebene Freigrenze ab und ersetzt sie durch einen neuen „Freibetrag in Höhe von 159,25 €.

Das bedeutet, dass Rentner mit einer Betriebsrente von unter 159,25 € weiterhin nichts an die Krankenkasse zu zahlen brauchen. Bei Rentnern mit einer höheren Betriebsrente wird die Rente mit den 159,25 € verrechnet. Beim Beispiel mit 400 € im Monat wären also nur noch 240,75 € für die Krankenkasse relevant.

Dadurch sinkt die Doppelverbeitragung tatsächlich, wie im nachstehenden Beispiel zu sehen:


Beispiel

Die Doppelverbeitragung nach dem Gesetz:

Bleiben wir bei der Betriebsrente von 400 € und beim Beitragssatz von 18,75 %. Wenn Sie die vollen 400 € mit dem Beitragssatz verrechnen, dann erhält die Krankenkasse eine Summe von 75 € monatlich.

Wenn Sie den Freibetrag anwenden und nur 240,75 € verrechnen, dann bekommt die Krankenkasse auch nur noch 45,14 €. Sie zahlen also immer noch doppelt, aber nicht mehr so viel. Die Ersparnis von 18,76 € während der Erwerbsphase holt sich die Krankenkasse nur noch mit zusätzlich 26,38 € im Rentenalter zurück.

Hierbei ist zu betonen, dass es vollkommen fair ist, dass die Krankenkassen neben der staatlichen Grundrente auch die Betriebsrente anzapft. Immerhin erzielen Sie im Berufsleben ein Einkommen, bei dem die Krankenkasse durch die bAV nicht das bekommt, was ihr normalerweise zusteht. Sicher wäre es aber noch fairer, wenn Sie auch im Alter nur den Arbeitnehmeranteil zu zahlen bräuchten.

Hier bleibt abzuwarten, ob die Politik das ebenfalls noch ändert.

„Aber bei der Riester-Rente oder Rürup-Rente brauche ich doch auch keine Krankenkasse mehr zu bezahlen.“ – Das stimmt, doch dabei ist eine wesentliche Sache zu beachten: Sie investieren vom Nettoeinkommen in diese Rentenformen. Wenn Sie das tun, hat Ihre Krankenkasse schon das erhalten, was ihr zusteht.

Spätestens seit der Reduzierung der Doppelverbeitragung ist die bAV ein sinnvoller Baustein für die private Altersvorsorge. Sie lohnt sich für die meisten Arbeitnehmer. Insbesondere, weil Unternehmen seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stets mindestens 15,00 % der Sparsumme zuzuschießen haben. Und weil sich Betriebsrenten mittlerweile, mit ETFs und Indexfonds verbinden lassen, die eine Chance auf hohe Renditen und somit eine höhere Betriebsrente bieten. Neben der betrieblichen Altersvorsorge kann es sich allerdings auch lohnen privat vorzusorgen. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge ist die Rürup-Rente: hier können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die gezahlten Beiträge von der Steuer absetzen.

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