Direktversicherung Steuer: Besteuerung von Beiträgen und Rentenzahlungen

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Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Eine Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Deutschland. Sie ermöglicht es Arbeitnehmenden, über ihren Arbeitgeber eine Lebensversicherung abzuschließen und dabei von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
  • Steuer: Monatliche Einzahlungen in die Direktversicherung aus dem Bruttoeinkommen inklusive Arbeitgeberzuschuss sind 2024 bis zu 604 € pro Monat steuerfrei. Das entspricht 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 7.550 €.
  • Altverträge: Einzahlungen in Direktversicherungen vor der Rentenreform 2004 / 2005 werden heute noch wie damals versteuert. Einzahlungen bis zu 1.752 € pro Jahr werden pauschal mit 20,00 % besteuert, dafür ergeben sich Steuerersparnisse bei der Auszahlung.

Steuer Direktversicherung: Wie viel kann gespart werden?

Grundsätzlich gilt bei der bAV, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann Steuern sparen, wenn sowohl sie selbst in die Direktversicherung per Entgeltumwandlung einzahlen, als auch die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber. Ob eine Direktversicherung oder ein anderer Vertrag zur bAV, wie zum Beispiel Pensionskasse, Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse, gewählt wird, ist dabei unerheblich.

Der steuerliche Vorteil der Entgeltumwandlung ergibt sich dadurch, dass der Beitrag zur bAV vom Bruttoeinkommen der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers abgezogen wird. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Bruttoeinkommen und somit auch die zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben.

Beispiel Direktversicherung Steuerklasse 1 

Angenommen, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) verdient monatlich 3.000 € Brutto. Davon werden 200 € in die Direktversicherung investiert. Somit werden nur die restlichen 2.800 € Brutto versteuert. Wird der Beitrag auf 250 € erhöht, werden noch 2.750 € versteuert.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt laut Gesetz einen Zuschuss von 15,00 %. Die Höhe der Steuern im Beispiel werden dadurch nicht beeinflusst. Die Sozialabgaben bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt, um die Steuerersparnis zu verdeutlichen.

Position
Ohne bAV
bAV mit 150 €
bAV mit 250 €
Arbeitslohn (brutto)
3.000 €
3.000 €
3.000 €
Betriebliche Altersvorsorge
(Arbeitgeberzuschuss)
-
150 €
(+15,00 %)
250 €
(+15,00 %)
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen
3.000 €
2.850 €
2.750 €
Minus Lohnsteuer
519,33 €
473,50 €
443,50 €
Minus Kirchensteuer
(9,00 % von Lohnsteuer)
46,74 €
42,62 €
39,92 €
Gesamtsumme Steuern
566,07 €
516,12 €
483,42 €
Arbeitslohn (netto)
2.433,93 €
2.333,88 €
2.226,58 €

Sind Direktversicherungsbeiträge steuerfrei?

Direktversicherungsbeiträge sind unter bestimmten Bedingungen bis zu einer Höchstgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Die steuerliche Behandlung von Direktversicherungsbeiträgen ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Beiträge von der Arbeitnehmerin beziehungsweise dem Arbeitnehmer selbst durch die Entgeltumwandlung gezahlt werden. Für Altverträge vor 2005 bestehen Sonderregelungen.

Steuererklärung Direktversicherung: Wie lassen sich die Steuervorteile einer Direktversicherung nutzen?

Da die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden, ist eine Angabe der Direktversicherung in der Steuererklärung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht notwendig. Die Steuerersparnis ergibt sich automatisch.

Wie viel lässt sich steuerfrei in eine Direktversicherung einzahlen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf einen monatlichen Beitrag in die Direktversicherung von maximal 604 € Steuern sparen. Das entspricht 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) von 7.550 € (Stand: 2024). Einzahlungen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers inklusive Zuschuss des Arbeitgebers, die über dieser Obergrenze liegen, werden besteuert.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Freibetrag bis zur maximalen Obergrenze ausnutzen, ist pro Jahr ein Sparbetrag von 7.248 € (West und Ost) möglich, der steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden kann. Die konkrete Höhe der eingesparten Steuern hängt unter anderem von der Steuerklasse und der Kirchensteuer ab.

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Wirkt sich der Arbeitgeberzuschuss auf die Steuer aus?

Der Arbeitgeberzuschuss stellt eine Unterstützung durch den Arbeitgeber dar. Seit dem 01.01.2022 ist von Arbeitgebern sowohl bei neuen Verträgen als auch bei Bestandsverträgen ein Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen. Somit profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Direktversicherung von einem Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15,00 % des umgewandelten Arbeitsentgelts.

Der Arbeitgeberzuschuss wird beim Freibetrag von 604 € (Stand: 2024) ebenfalls berücksichtigt. Dadurch reduziert sich das Bruttoeinkommen nicht um den vollen Freibetrag und es werden mehr Steuern fällig. Die Unterstützung durch den Arbeitgeber wiegt dies jedoch wieder auf.

Ist die Auszahlung einer Direktversicherung steuerfrei?

Sowohl eine vollständige Einmalzahlung oder Teilauszahlung als auch die klassische monatliche Betriebsrente werden zu 100,00 % versteuert. Die Höhe der Besteuerung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, der zum Renteneintritt in der Regel geringer ist als im Berufsleben. Die Auszahlungen unterliegen der Einkommensteuer.

Direktversicherung vor 2005: Steuer bei Auszahlung

Beitragsleistungen in eine Direktversicherung mit einem Vertrag, der vor 2005 aufgesetzt wurde, sind steuerpflichtig. Dafür ist die Auszahlung der gesamten Summe aus dem Altvertrag steuerfrei. Wird die Direktversicherung als monatliche Rente ausgezahlt, ergeben sich für Inhaberinnen und Inhaber solcher Altverträge ebenfalls Steuervorteile.

Beiträge  bis zu 1.752 € in eine Direktversicherung vor 2005 werden pauschal mit 20,00 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert (§ 40b EStG a. F.). Durch die Rentenreform 2004 / 2005 bleiben Einzahlungen in neue Verträge der betrieblichen Altersvorsorge ab dem Jahr 2005 bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerfrei.

Damit Inhaberinnen und Inhaber von Altverträgen keine Nachteile durch die neue Besteuerung haben, wird eine Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung nach den damals geltenden Bestimmungen versteuert. So können sie auch heute noch von dem entsprechenden Steuervorteil bei der Betriebsrente profitieren. Nach der ehemaligen Regelung richtete sich die Besteuerung einer monatlichen Auszahlung aus der Direktversicherung nach dem günstigen Ertragsanteil. Das bedeutet, je älter die Person ist, die eine Rente bezieht, desto geringer ist der Steuersatz.

Wollten Inhaberinnen und Inhaber eine Einmalauszahlung vornehmen, unterlag diese vor 2005 in Ausnahmefällen einer Steuerbefreiung. Das trat ein, wenn die Beiträge zuvor pauschal und die Direktversicherung nicht mit dem Ertragsanteil besteuert wurden. Die Sozialabgaben an die Krankenkasse und Pflegeversicherung sind jedoch trotzdem zu zahlen.

Welche Sozialabgaben werden bei der Direktversicherung fällig?

Mit einer Direktversicherung können neben Steuern auch Sozialabgaben gespart werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu 604 € monatlich steuerfrei in die Direktversicherung investieren. Die Hälfte davon, also 302 €, bleibt sozialversicherungsfrei. Das sind 4,00 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) von 7.550 € (Stand: 2024). Dadurch zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger an die Krankenkasse sowie weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Bei der Auszahlung der Direktversicherung werden neben der Besteuerung auch Sozialabgaben fällig. Übersteigt die monatliche Betriebsrente einen Betrag von 176,75 € (Stand: 2024), fallen Krankenversicherungsbeiträge an, die nur auf die Differenz zwischen Freibetrag und ausgezahltem Betrag berechnet werden. Jede Zahlung unter diesem Freibetrag bleibt frei von Sozialabgaben.

 

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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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