Unverfallbarkeit bei der Betriebsrente
Bekommen Sie Ihre Rente oder nicht?
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Manchmal locken andere Unternehmen mit besseren Gehältern, besseren Betriebsstrukturen oder einem besseren Arbeitsklima. Und es ist nicht verwerflich, nach einer Zeit mal den Job zu wechseln und etwas Neues zu machen. Außer hinsichtlich der Betriebsrente. Denn hier hält das Gesetz einen Begriff bereit, der so manchem Arbeitnehmer zu schaffen macht, wenn man bestimmte Fristen nicht einhält. Die Rede ist von der Unverfallbarkeit beziehungsweise Verfallbarkeit. Kurzum bedeuten diese Terme, dass Sie unter Umständen trotz einer betrieblichen Altersvorsorge keine oder nur eine reduzierte Betriebsrente bekommen. Wir erklären Ihnen das.
- Definition: Unverfallbarkeit bedeutet, dass Sie auch dann ein Recht auf Ihre Betriebsrente haben, wenn Sie das entsprechende Unternehmen vor der Rente verlassen. Das bestimmt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Anwartschaft auf eine Betriebsrente ist demnach stets unverfallbar – auch bei einem Tarifvertrag nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.
- Wenn nur der Arbeitgeber einzahlt: Sofern nur Ihr Arbeitgeber investiert hat, bestehen nach dem BetrAVG verschiedene Fristen und Mindestalter, die Sie erreichen müssen, damit die bAV trotzdem sicher ist. Der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung ist davon nicht betroffen.
- Elternzeit oder Krankheit: Durch beispielsweise Elternzeit oder Krankheit kann die Betriebsrente nicht verfallbar werden. Nur dann, wenn Sie das Unternehmen nach Kündigung tatsächlich verlassen.
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Was bedeuten die Unverfallbarkeit und die Verfallbarkeit?
Bei der betrieblichen Altersvorsorge dreht sich alles um „Anwartschaften“.
Bei einer Anwartschaft handelt es sich um eine rechtlich sichere und unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Oder auf Deutsch: Sie erhalten Ihre Betriebsrente erst im Rentenalter. Bevor Sie also Rentner sind, bekommen Sie auch keine Betriebsrente. Sie haben aber eine Anwartschaft auf diese Betriebsrente, da Sie in die bAV einzahlen.
Die betriebliche Altersvorsorge ist direkt mit dem Job verbunden, in dem Sie arbeiten. In diesem Sinne kann sie „unverfallbar“ sein.
Unverfallbare Anwartschaft:
Die Unverfallbarkeit bedeutet, dass die Anwartschaft auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Rente endet – also wenn Sie beispielsweise kündigen und den Job wechseln („Fortbestand“). Genauso kann die Anwartschaft aber verfallbar sein. In diesen Fällen erhalten Sie nur einen Teil Ihrer Betriebsrente oder keine.
Ob Sie eine unverfallbare oder eine verfallbare Anwartschaft haben, entscheidet das Gesetz anhand mehrerer Fristen und Grenzen. Tatsächlich ist es aber nur halb so wild – zumindest dann, wenn Sie die Entgeltumwandlung nutzen oder schon viele Jahre im Betrieb sind und viele Jahre in die bAV einzahlen:
Wann ist die Anwartschaft auf eine Betriebsrente fristlos unverfallbar?
Fristlos unverfallbar (also ab sofort und für immer sicher) ist die Anwartschaft der betrieblichen Altersvorsorge immer dann, wenn Sie selbst aus Ihrem Bruttoeinkommen mit einzahlen. Das nennt man Entgeltumwandlung. Kurzum bedeutet das, dass Sie aus Ihrem Bruttoeinkommen heraus etwas in die bAV investieren, noch bevor Sie Steuern und Sozialversicherungen entrichten. Dadurch sparen Sie bei beidem. Ihr Arbeitgeber leistet indes noch einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % laut Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Der Grund für die Unverfallbarkeit besteht bei der Entgeltumwandlung darin, dass Sie einen Teil Ihres effektiven Arbeitslohns investiert haben. Wäre die Anwartschaft an dieser Stelle verfallbar, dann würde man Sie quasi um diesen Teil Ihres Arbeitslohns berauben. Das ist ausgeschlossen und so können Sie sich, wenn Sie die Entgeltumwandlung nutzen, stets auf eine zusätzliche Betriebsrente einstellen.
Auch wenn Sie einen Tarifvertrag haben und es zu einer „reinen Beitragszusage“ im Sinne des Sozialpartnermodells (aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz) kam, ist Ihre Anwartschaft per se unverfallbar. Sie beruht auf der Entgeltumwandlung.
Anders sieht das aus, wenn nur Ihr Chef für Sie einzahlt.
Welche Fristen sind zu erfüllen, um eine Anwartschaft auch ohne Entgeltumwandlung unverfallbar zu machen?
Wenn nur Ihr Arbeitgeber etwas für Sie investiert, also auf Ihr Bruttoeinkommen obendrauf, dann ist der Grat zwischen „verfallbar“ und „unverfallbar“ recht schmal. In diesem Fall setzen Sie keinen Teil Ihres Arbeitslohns ein, sondern der Chef belohnt Sie im Voraus für Ihre Treue zum Unternehmen. Generell ist die bAV aus Sicht eines Unternehmens ein Instrument, um die Mitarbeiter zu binden.
Es ist also das „Geld Ihres Chefs“, das in Ihrer betrieblichen Altersvorsorge steckt und von dem nachher die Betriebsrente finanziert wird. Dementsprechend lässt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Ihrem Arbeitgeber einen Raum, die Betriebsrente aus der bAV zu streichen, wenn Sie das Unternehmen nach kurzer Zeit schon wieder verlassen.
Fristen und Grenzen laut BetrAVG (§1b und §30f):
Startdatum der Anwartschaft* | Unverfallbarkeit besteht, wenn … ** |
---|---|
01.01.2018 (und später) | Sie sind mindestens 21 Jahre alt und der Start der Anwartschaft war vor mindestens 3 Jahren |
01.01.2009 – 31.12.2017 | Sie sind mindestens 25 Jahre alt und der Start der Anwartschaft war vor mindestens 5 Jahren |
01.01.2001 – 31.12.2008 | Sie sind mindestens 30 Jahre alt und der Start der Anwartschaft war vor mindestens 5 Jahren |
31.12.2000 (und vorher) |
Sie sind mindestens 35 Jahre alt und der Start der Anwartschaft war vor mindestens 10 Jahren oder Sie sind mindestens 35 Jahre alt, arbeiten seit mindestens 12 Jahren im Betrieb und der Start der Anwartschaft war vor mindestens 3 Jahren |
* Die Anwartschaft besteht ab dem Moment, wo Ihr Arbeitgeber die bAV zusagt, also nicht erst ab der ersten Investition.
** Wenn Ihre Anwartschaft beispielsweise im Jahr 2017 startete und wir heute 2023 haben, dann können für Sie auch die Fristen ab dem 01.01.2019 zählen. Wenn Ihre Anwartschaft beispielsweise seit dem Jahr 2006 besteht, dann können für Sie auch die Fristen ab dem 01.01.2009 zählen. Bei einer Anwartschaft von vor dem Jahr 2000 können auch die Fristen ab dem 01.01.2001 zählen. Dies ist individuell zu bestimmen.
Beispiele:
- Ihre Anwartschaft besteht seit dem 01.03.2016 und Ihr Chef zahlt somit seit fast vier Jahren ein. Sie sind 26 Jahre alt. Somit müssen Sie noch mindestens ein Jahr im Betrieb bleiben, damit Ihre bAV beim Jobwechsel nicht verfällt.
- Sie arbeiten schon seit 15 Jahren – also seit 2005 – im Betrieb, sind 39 Jahre alt und Ihre Anwartschaft auf die Betriebsrente besteht seit 7 Jahren. In diesem Fall ist Ihre Betriebsrente absolut unverfallbar.
- Sie sind 25 und arbeiten seit 2015 im Unternehmen. Zunächst absolvierten Sie 3 Jahre eine Ausbildung, zu deren Start Sie sich auch direkt den bAV-Vorteil von Ihrem Chef sicherten. Danach besetzten Sie 2 Jahre eine Junior-Stelle. Ihre Betriebsrente wird im Jahr 2020 unverfallbar, trotz des Positionswechsels. Es zählt nicht, in welcher Position Sie arbeiten, sondern dass 5 Jahre für Sie investiert wurde und Sie das Mindestalter erreicht haben. Hätten Sie ein Jahr früher in dem Unternehmen angefangen, dann könnte die betriebliche Altersvorsorge verfallen, weil Sie erst 24 Jahre alt wären.
Alternative zur betrieblichen Altersvorsorge
Auch wenn bereits eine Anwartschaft besteht, kann es sich lohnen, sich neben der betrieblichen Altersvorsorge auch privat abzusichern. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge ist zum Beispiel die staatlich geförderte Rürup-Rente, bei der gezahlte Beiträge von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei gilt sowohl bei der bAV als auch bei der Rürup-Rente: Je mehr sie einzahlen, desto höher können die Renditechancen ausfallen.
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