Betriebsrentenstärkungsgesetz –
einfach erklärt

Die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Überblick

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Ein hoher Anteil der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer in Deutschland zahlt aktiv in die betriebliche Altersvorsorge ein und hat somit Aussicht auf eine betriebliche Zusatzrente im Alter. Dennoch gibt es zahlreiche Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, die die Vorteile der bAV nicht nutzen, obwohl sie laut Gesetz einen Anspruch darauf haben. Der Staat wollte die betriebliche Altersvorsorge attraktiver gestalten – insbesondere mit Blick auf das kontinuierlich sinkende Rentenniveau und die drohende Altersarmut. So entstand das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), welches 2018 in Kraft trat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ziel: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll dabei helfen, die betriebliche Altersvorsorge weiterzuverbreiten. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zur Gruppe der Geringverdiener zählen und bei denen die Gefahr einer Altersarmut hoch ist.
  • Änderungen: Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) hat vor allem eine Erhöhung im Förderrahmen, einen Freibetrag in der Grundsicherung sowie das Sozialpartnermodell hervorgebracht.
  • Vorteile: Das BRSG hat sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende neue und alte Vorteile – allen voran die Steuervorteile für Mitarbeiter sowie die einfache Handhabung für Unternehmen.
  • Erfolg: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Betriebsrente eine ernsthafte und attraktive Option für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland geworden. Zusammen mit einer privaten Vorsorge wie dem ETF Rürup können sich Anlegerinnen und Anleger gut für das Alter absichern.

Wie funktioniert das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) ist ein Versuch des Gesetzgebers, die Betriebsrente populärer zu machen. Gerade Geringverdiener und Bezieher mittlerer Einkommen können von der Betriebsrente besonders profitieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz präsentiert in seinem Gesetzestext eine Reihe von Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Alle deutschen Arbeitnehmer haben seit dem Jahr 2002 laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Anspruch darauf, über ihren Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Das findet bei Direktversicherungen meist in Form der Entgeltumwandlung oder Gehaltsumwandlung statt. Dabei investiert man steuerfrei direkt aus dem Bruttoeinkommen – bevor man also die Steuern und Sozialabgaben entrichtet. Dadurch sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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Das Ergebnis am Ende der Sparphase ist eine Betriebsrente, die man zusätzlich zur staatlichen Rente erhält. Das Niveau der staatlichen Rente steht inzwischen bei nur noch etwa 50,4 % des letzten Bruttoeinkommens (Stand: 2023). Die Betriebsrente soll diese Lücke ausbessern und Altersarmut vermeiden.

Das Problem in der Praxis war jedoch, dass sich die betriebliche Altersvorsorge in vielen Fällen als ineffizient herausstellte und dadurch die kritischen Stimmen zunahmen. Beispielsweise gab es keine Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss und so stellten sich trotz der Ersparnisse bei den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen keine wirklichen Vorteile ein.

In der Konsequenz wurde die bAV immer unbeliebter. Obwohl 100 % aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betriebsrente haben, zahlen nur etwa 60 % in die betriebliche Altersvorsorge ein. Das ist zwar ein hoher Prozentsatz und entspricht mehr als der Hälfte. Doch 40 % verzichten bisher noch auf eine bAV, obwohl sie Anspruch darauf haben.

Um nun einerseits die restlichen 40 % abzuholen und andererseits die Situation der bereits einzahlenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern, brachte der Staat das Betriebsrentenstärkungsgesetz hervor. Es nimmt sich der Kritik beider Parteien an – also der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden – und verbessert die entsprechenden Punkte effektiv. So hat die betriebliche Altersvorsorge mehr Vorteile als vorher.

Der Gesetzestext des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) gilt für neue Verträge seit 2019 sofort und für bereits vorhandene Verträge seit 2022.

Was ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Die wesentlichen Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Das BRSG benennt in seinem Gesetzestext Maßnahmen für eine Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge sowie das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber.

Da die betriebliche Altersvorsorge sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betrifft, muss das Modell für beide entsprechende Vorteile bereithalten.

Arbeitnehmer sind natürlich auf eine hohe Betriebsrente als Zusatzrente aus und möchten beispielsweise bei der Steuer viel sparen. Dennoch möchten sie nicht so viel investieren, als dass sich ihr Nettoeinkommen merklich verringern würde.

Arbeitgeber wünschen sich wiederum einfache Abläufe statt bürokratischer Tücken, da sie sich im Namen ihrer Mitarbeiter um die bAV kümmern müssen. Zudem sind es die Arbeitgebenden selbst, welche die Option zur betrieblichen Altersvorsorge bei ihren Mitarbeitern verbreiten. Damit sie das tun, brauchen auch sie selbst Anreize.

Erhöhung des Förderrahmens

Vor dem BRSG hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen – diese Möglichkeit wird auch als Förderrahmen bezeichnet. Des Weiteren konnten bis zu 1.800 € pro Jahr ohne Steuerabgaben in die Betriebsrente eingezahlt werden. Das galt allerdings nur, wenn nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG einbezahlt wurde.

Die Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Bruttolohn, der maximal als Basis für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beiträge können Sie anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts jeweils für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, zum Beispiel für einen Monat, berechnen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf ihrer Website auch nützliche Werte und Rechengrößen zur Verfügung.

Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2023 beschreibt das einen Betrag von 7.008 €. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € pro Jahr gilt nicht mehr.

Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung mit Altvertrag und in der bAV mit Riester geförderte Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt hingegen keine Neuerung bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Die Versicherungsfreiheit bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

Außerdem hat das BRSG den sogenannten Förderbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.575 € brutto im Monat festgelegt (Stand: 2023).

Freibetrag in der Grundsicherung

Vor dem BRSG war es üblich, dass die Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung – egal, ob aus betrieblicher Altersversorgung, Basis-Rente oder Riester-Rente – auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, die sogenannte Grundsicherung, angerechnet wurde. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 auch hier eine Erleichterung geschaffen, die besonders für Geringverdienende interessant ist. Das BRSG legt fest, dass es einen Freibetrag gibt, wodurch nicht mehr die ganze Zusatzrente angerechnet wird. Monatliche Renten mit bis zu 251 € (Stand: 2023) bleiben unberücksichtigt, womit Rentnerinnen und Rentner insgesamt mehr Geld zur Verfügung haben.

Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell ist ebenfalls eine Neuerung, die im BRSG festgelegt wurde. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschreibt mit dem Sozialpartnermodell eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, die Tarifvertrags-Parteien – Arbeitgebende und Gewerkschaften – in den Tarifvertrag aufnehmen können. Gültig ist das Sozialpartnermodell somit in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Für wen gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt sowohl Pflichten für die Arbeitgeberinnen beziehungsweise den Arbeitgeber als auch Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vorgesetzten mit sich. Die im BRSG festgelegte Regelung zum Arbeitgeberzuschuss gilt für alle neu abgeschlossenen bAV-Verträge über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Gemäß des im BRSG festgelegten Sozialpartnermodells muss eine betriebliche Altersversorgung gewisse vom Gesetzgeber festgelegte Bedingungen erfüllen. Diese betreffen vor allem den Arbeitgeber.

Die wichtigste Neuerung durch das Sozialpartnermodell im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Einführung der reinen Beitragszusage. Dank der reinen Beitragszusage erhält die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer eine Garantie des Arbeitgebers, dass er die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersversorgung übernimmt. 

Kritiker des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sehen diese Änderung als Nachteil. Sie sehen die reine Beitragszusage für viele Betriebe und Branchen, gerade im KMU-Bereich, als nicht umsetzbar, da eine Tarifbindung nicht gewünscht ist.

Angehende Betriebsrentner können das Sozialpartnermodell über zwei Durchführungswege umsetzen: die Direktversicherung oder der Pensionsfonds. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem eigenen Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen.

BRSG Arbeitgeberzuschuss

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz legt außerdem eine ZuschussPflicht für die Arbeitgebenden fest. Bereits seit dem 01.01.2019 muss der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung laut BRSG einen Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung bei den Sozialversicherungsbeiträgen seiner Angestellten spart. In Unternehmen mit Sozialpartnermodell gilt diese Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis im Übrigen bereits seit Januar 2018.

Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt mit Informationspflicht für den Arbeitgeber

Bis zum 31. Dezember 2017 hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in erster Linie einen Anspruch auf die Auskunft über die Höhe der erworbenen Betriebsrente sowie über einen Übertragungswert im Fall des Arbeitgeberwechsels.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz legt eine erweiterte Informationspflicht für den Arbeitgeber fest. Sie wurde am 01. Januar 2018 vor allem um zwei Punkte ergänzt: Der Arbeitgebende muss Auskunft über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Weiterentwicklung der Anwartschaft erteilen. 

Die Informationspflicht besteht laut BRSG auch gegenüber aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmern sowie Hinterbliebenen.

Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Zusammenfassung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Reihe von Vorteilen. Wir haben für Sie nochmal einen Überblick der Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sowie einige Beispielrechnungen zusammengefasst.

Für Arbeitnehmer

Vorteil Erklärung Beispiel
Arbeitgeberzuschuss Sie erhalten vom Chef spätestens seit dem 01.01.2022 mindestens 15 % Ihrer investierten Summe als Zuschuss dazu und werden so beim Sparen unterstützt. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz war der Arbeitgeberzuschuss keine Pflicht. Wenn Sie beispielsweise 150monatlich einzahlen, dann muss Ihr Chef mindestens 22,50zuschießen. Er kann diesen Zuschuss nicht ablehnen. Im Jahr sind das 270extra auf Ihrem Renten-Konto.
Höhere Steuerersparnis Sie können bei der Entgeltumwandlung bis zu 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung steuerfrei investieren. Das waren vorher nur 4 %. Im Jahr 2023 sind Investitionen von bis zu 584steuerfrei. Wenn Sie beispielsweise ein Bruttoeinkommen von 3.000haben und 150monatlich investieren, dann müssen Sie nur 2.850versteuern. So funktioniert es mit Investitionen bis hin zu 584 . Zahlen Sie noch mehr ein, dann müssen Sie über die 584hinaus trotzdem Steuern zahlen.
Nachzahlungsoption Bekommen Sie mindestens ein Jahr kein Gehalt, beispielsweise durch Elternzeit, dann können Sie nach der Rückkehr bis zu 8 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung für maximal 10 Jahre im Nachhinein investieren. Die Pauschale vereinfacht die Berechnung der Höchstsumme enorm, diese war vorher sehr viel komplexer. Im Jahr 2023 sind 8 % der BBG 584und wenn Sie beispielsweise zwei Jahre kein Gehalt erhielten, dann dürfen Sie bis zu 1.168im Nachhinein investieren (2 Jahre x 584 ). Ob und wie viel Sie noch investieren möchten, entscheiden Sie. Wesentlich ist nur, dass Sie die Summe in dem Jahr bezahlen, in dem Sie wieder Gehalt bekommen.
Vervielfältigungsregel Erhalten Sie beim Ausscheiden aus dem Unternehmen beispielsweise eine Abfindung, dann dürfen Sie bis zu 4 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung mal höchstens 10 vorher geleistete Dienstjahre zusätzlich steuerfrei in die bAV einzahlen. Auch hier war die Berechnung vorher deutlich komplexer. Im Jahr 2023 sind 4 % der BBG 292 . Wenn Sie nun beispielsweise eine Abfindung von 10.000erhalten und 6 Jahre in dem Unternehmen gearbeitet haben, dann dürfen Sie davon bis zu 1.692zusätzlich steuerfrei einzahlen (6 Jahre x 292 ).

Für Arbeitgeber

Vorteil Erklärt Beispiel
Haftungsfreiheit Arbeitgebende haften nicht mehr für die Höhe der späteren Betriebsrente, sondern nur noch für den Zuschuss von mindestens 15 %, den sie leisten müssen. Das macht das Modell für sie attraktiver. -
Staatliche Zuschüsse Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Mitarbeitern mit einem Bruttoeinkommen von unter 2.200mindestens 240 und höchstens 480zuschießen, erhalten Sie vom Staat 30 % dieser Summe als Zuschuss zurück. So möchte der Staat Arbeitgeber dazu motivieren, insbesondere Geringverdiener zur bAV zu bewegen und eventuell etwas mehr für sie mit einzubezahlen. Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise 2.000brutto verdient und davon 70in die bAV investiert, dann müsste der Arbeitgeber nur 10,50zuschießen. Wenn er aber zwischen 20und 40zuschießt, dann erhält er 30 % der Summe vom Staat zurück. In diesem Fall würde er also zwischen 6und 12monatlich vom Staat zurückerhalten.
Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) Das Sozialpartnermodell (auch als Nahles-Rente bezeichnet) ermöglicht einfachere Prozesse bei Tarifpartnern, also Arbeitgebern und Gewerkschaften. Hier spielt insbesondere die reine Beitragszusage eine Rolle, also dass es keine hohen Aufwände braucht, um die betriebliche Altersvorsorge gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zuzusagen. -
Opting-Out-Verfahren (Teil des Sozialpartnermodells) Das Opting-Out-Verfahren setzt voraus, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens (Tarifvertrag) in die betriebliche Altersvorsorge investieren. Die Mitarbeiter müssen aktiv widersprechen, wenn sie das nicht möchten. -

Hat sich die Betriebsrente dank des BRSG verbessert?

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz treten Vorteile, die man vorher schon hatte, nun noch stärker hervor und das kann die bAV durchaus attraktiv machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter anderem bis zu 7.008 € im Jahr beziehungsweise 584 € monatlich steuerfrei einzahlen. Vor dem Gesetz waren es nur 2.504 €. Zudem sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber laut BRSG dazu verpflichtet, einen Zuschuss zu leisten. Über die Jahre können so hohe Extrasummen zustande kommen.

Ob die betriebliche Altersvorsorge auch zu Ihnen passt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier spielen unter anderem Ihr Einkommen, Ihre Investitionsbereitschaft, bevorstehende Jobwechsel und viele weitere Faktoren ein Rolle. Wenn Sie nicht so viel einzahlen, dann sollte die bAV nur einen von mehreren Zusatzbausteinen in Ihrer Altersvorsorge darstellen. Ebenso dann, wenn Sie vorhaben, öfter den Job zu wechseln.

Dementsprechend kann sich neben der betrieblichen Altersvorsorge auch eine private Vorsorge lohnen, mit der Sie sich zusätzlich für das Alter absichern können. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente: hier können die gezahlten Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Mit dem ETF Rürup können Sparer zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.

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