Betriebsrentenstärkungsgesetz – einfach erklärt

Die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Überblick

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Das Wichtigste in Kürze
  • Ziel: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde erlassen, um die betriebliche Altersvorsorge zu reformieren. Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Gruppe der Geringverdienenden zählen, sollen von dem Gesetz profitieren.
  • Änderungen: Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) hat vor allem eine Erhöhung im Förderrahmen, einen Freibetrag in der Grundsicherung sowie das Sozialpartnermodell hervorgebracht.
  • Vorteile: Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Betriebsrente eine attraktive Option für viele Arbeitnehmende zur Altersvorsorge geworden. Zusammen mit einer privaten Vorsorge wie dem ETF Rürup können Anlegerinnen und Anleger so der Rentenlücke entgegenwirken.

Wie funktioniert das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG) ist ein Versuch des Gesetzgebers, die Betriebsrente attraktiver zu machen. Gerade Geringverdienerinnen und Geringverdiener sowie Menschen mit mittlerem Einkommen können von der Betriebsrente profitieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz präsentiert in seinem Gesetzestext eine Reihe von Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.

Alle deutschen Angestellten haben seit dem Jahr 2002 laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Anspruch darauf, über ihren Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Das findet bei Direktversicherungen meist in Form der Entgeltumwandlung beziehungsweise Gehaltsumwandlung statt. Dabei wird ein Betrag direkt aus dem Bruttoeinkommen investiert – bevor Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden.

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Das Ergebnis am Ende dieser Sparphase ist eine Betriebsrente, die man zusätzlich zur staatlichen Rente erhält. Aufgrund dessen, dass das Niveau der staatlichen Rente kontinuierlich sinkt und durchschnittlich bei etwa 50,00 % des letzten Bruttoeinkommens (Stand: 2024) liegt, soll die Betriebsrente (und auch andere Produkte zur Altersvorsorge) diese sogenannte Rentenlücke minimieren und einer möglichen Altersarmut entgegenwirken

In der Praxis zeigte sich allerdings, dass sich die betriebliche Altersvorsorge in vielen Fällen als ineffizient herausstellte. Beispielsweise gab es keine Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss und so stellten sich trotz der Ersparnisse bei den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen keine wirklichen Vorteile ein.

Um die Betriebsrente attraktiver zu machen, brachte der Staat im Jahr 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz hervor. Dadurch bietet die betriebliche Altersvorsorge seit Inkrafttreten des Gesetzes mehr Vorteile als vorher. Der Gesetzestext des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) gilt für neue Verträge seit 2019 und für bereits vorhandene Verträge seit 2022.

Was ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Die wesentlichen Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes betreffen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende. Das BRSG benennt in seinem Gesetzestext Maßnahmen für eine Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge sowie das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber.

Da die betriebliche Altersvorsorge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber betrifft, wurde das Reformpaket an Forderungen von beiden Parteien angepasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollten von einer attraktiven Betriebsrente als Zusatzrente und von Entlastungen bei den Zahlungen für Steuern und Sozialabgaben profitieren. Außerdem bestand der Wunsch, dass sich das Nettoeinkommen so wenig wie möglich verringern würde.

Arbeitgeber wünschten sich dagegen einfache Abläufe statt bürokratischer Hürden, da sie im Namen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine bAV abschließen. Zudem sind es die Arbeitgeber selbst, welche die Option zur betrieblichen Altersvorsorge bei ihren Mitarbeitenden verbreiten. Dazu sollten Anreize geschaffen werden.

Erhöhung des Förderrahmens

Vor dem BRSG hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 4,00 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen – diese Möglichkeit wird auch als Förderrahmen bezeichnet. Des Weiteren konnten bis zu 1.800 € pro Jahr ohne Steuerabgaben in die Betriebsrente eingezahlt werden. Das galt allerdings nur, wenn nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG einbezahlt wurde.

Die Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Bruttolohn, der maximal als Basis für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beiträge können anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts jeweils für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, zum Beispiel für einen Monat, berechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf ihrer Website dazu Werte und Rechengrößen zur Verfügung.

Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde nun der Förderrahmen von 4,00 % auf 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2024 beschreibt das einen Betrag von 7.248 €. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € pro Jahr gilt nicht mehr.

Die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung mit Altvertrag und in der bAV mit Riester geförderte Beiträge werden von den 8,00 % der BBG abgezogen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt hingegen keine Neuerung bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Die Versicherungsfreiheit bleibt weiterhin auf 4,00 % der BBG begrenzt. Außerdem hat das BRSG den sogenannten Förderbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.575 € brutto im Monat festgelegt (Stand: 2024).

Freibetrag in der Grundsicherung

Vor dem BRSG war es üblich, dass die Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung – egal, ob aus betrieblicher Altersversorgung, Basisrente oder Riester-Rente – auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, die sogenannte Grundsicherung, angerechnet wurde. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 auch hier eine Erleichterung geschaffen, von der insbesondere Geringverdienende profitieren können. Das BRSG legt fest, dass es einen Freibetrag gibt, wodurch nicht mehr die ganze Zusatzrente angerechnet wird. Monatliche Renten mit bis zu 281,60 € (50,00 % des Regelsatzes der Grundsicherung, Stand: 2024) bleiben unberücksichtigt, womit Rentnerinnen und Rentner insgesamt mehr Geld zur Verfügung haben.

Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell ist ebenfalls eine Neuerung, die im BRSG festgelegt wurde. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschreibt mit dem Sozialpartnermodell eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, die Tarifvertragsparteien – Arbeitgeber und Gewerkschaften – in den Tarifvertrag aufnehmen können. Gültig ist das Sozialpartnermodell somit in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Für wen gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Pflichten für den Arbeitgeber und Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vorgesetzten mit sich. Die im BRSG festgelegte Regelung zum Arbeitgeberzuschuss gilt für alle neu abgeschlossenen bAV-Verträge über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Gemäß des im BRSG festgelegten Sozialpartnermodells hat eine betriebliche Altersversorgung gewisse vom Gesetzgeber festgelegte Bedingungen zu erfüllen. Diese betreffen vor allem den Arbeitgeber.

Die wichtigste Neuerung durch das Sozialpartnermodell im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Einführung der reinen Beitragszusage. Aufgrund der reinen Beitragszusage erhält die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer eine Garantie des Arbeitgebers, dass er die Zahlung eines bestimmten Beitrags in die betriebliche Altersversorgung übernimmt. 

Diese Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes könnte allerdings auch als Nachteil angesehen werden. Die reine Beitragszusage könnte für viele Betriebe und Branchen, gerade im KMU-Bereich, schwer umsetzbar sein, da eine Tarifbindung nicht gewünscht ist.

Angehende Betriebsrentnerinnen und -rentner können das Sozialpartnermodell über zwei Durchführungswege umsetzen: die Direktversicherung oder den Pensionsfonds. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem eigenen Anlagestock oder Sicherungsvermögen anzulegen sind.

BRSG Arbeitgeberzuschuss

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz legt außerdem eine Zuschusspflicht für den Arbeitgeber fest. Bereits seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung laut BRSG einen Zuschuss von mindestens 15,00 % auf den Umwandlungsbetrag zu bezahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung bei den Sozialversicherungsbeiträgen seiner Angestellten spart. In Unternehmen mit Sozialpartnermodell gilt diese Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bereits seit Januar 2018.

Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt mit Informationspflicht für den Arbeitgeber

Bis zum 31.12.2017 hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in erster Linie einen Anspruch auf die Auskunft über die Höhe der erworbenen Betriebsrente sowie über einen Übertragungswert im Fall des Arbeitgeberwechsels.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz legt eine erweiterte Informationspflicht für den Arbeitgeber fest. Sie wurde am 01.01.2018 unter anderem um die folgenden Punkte ergänzt: 

  • Der Arbeitgeber hat Auskunft über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Weiterentwicklung der Anwartschaft zu erteilen. 
  • Die Informationspflicht besteht laut BRSG ebenfalls gegenüber Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sowie Hinterbliebenen.

Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Zusammenfassung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet Arbeitgebern sowie Angestellten mehrere Vorteile. Die folgenden Tabellen zeigen die Vorteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sowie einige Beispielrechnungen im Überblick.

Für Arbeitnehmer

Vorteil Erklärung Beispiel
Arbeitgeberzuschuss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Chef mindestens 15,00 % ihrer investierten Summe als Zuschuss und werden so beim Sparen unterstützt. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz war der Arbeitgeberzuschuss keine Pflicht. Arbeitnehmende, die beispielsweise 150 € monatlich einzahlen, erhalten mindestens 22,50 € (15,00 %) zusätzlich vom Arbeitgeber. Dieser kann den Zuschuss nicht ablehnen. Im Jahr sind das 270 € extra auf dem Rentenkonto.
Höhere Steuerersparnis Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei der Entgeltumwandlung bis zu 8,00 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung steuerfrei investieren. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz waren dies lediglich 4,00 %. Im Jahr 2024 sind Investitionen von bis zu 604 € steuerfrei. Angenommen, eine Person hat ein Bruttoeinkommen von 3.000 € und investiert 150 € monatlich, dann sind lediglich 2.850 € zu versteuern. So funktioniert es mit Investitionen bis hin zu 604 €. Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, die mehr einzahlen, haben den Betrag über die 604 € hinaus zu versteuern.
Nachzahlungsoption Bekommen Arbeitnehmende mindestens ein Jahr kein Gehalt, beispielsweise durch Elternzeit, dann können nach der Rückkehr bis zu 8,00 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung für maximal zehn Jahre im Nachhinein investiert werden. Die Pauschale vereinfacht die Berechnung der Höchstsumme, welche zuvor viel komplexer war. Im Jahr 2024 sind 8,00 % der BBG eine Pauschale in Höhe von 604 €. Personen, die beispielsweise zwei Jahre kein Gehalt erhalten haben, dürfen bis zu 1.208 € im Nachhinein investieren (zwei Jahre x 604 €). Ob und wie viel noch investiert wird, entscheiden Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer selbst. Wesentlich ist nur, dass die Summe in dem Jahr gezahlt wird, in dem wieder Gehalt erhalten wurde.
Vervielfältigungsregel Erhalten Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Unternehmen beispielsweise eine Abfindung, dürfen sie bis zu 4,00 % der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung, multipliziert mit höchstens zehn vorher geleisteten Dienstjahren, zusätzlich steuerfrei in die bAV einzahlen. Die Berechnung war vorher deutlich komplexer. Im Jahr 2024 sind 4,00 % der BBG 302 €. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Abfindung von 10.000 € erhält und sechs Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat, dann darf sie oder er davon bis zu 1.812 € zusätzlich steuerfrei einzahlen (sechs Jahre x 302 €).

Für Arbeitgeber

Vorteil Erklärung Beispiel
Haftungsfreiheit Arbeitgeber haften nicht mehr für die Höhe der späteren Betriebsrente, sondern nur noch für den Zuschuss von mindestens 15,00 %, den sie zu leisten haben. -
Staatliche Zuschüsse Wenn Arbeitgeber bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Bruttoeinkommen von unter 2.575 € mindestens 240 und höchstens 960 € zuschießen, erhalten sie vom Staat 30,00 % dieser Summe als Zuschuss zurück. So möchte der Staat Arbeitgeber dazu motivieren, insbesondere Geringverdienerinnen und Geringverdiener zur bAV zu bewegen und eventuell etwas mehr für sie mit einzuzahlen. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter beispielsweise 2.000 € brutto verdient und davon 70 € in die bAV investiert, dann hat der Arbeitgeber lediglich 10,50 € zu bezuschussen. Wenn er jedoch zwischen 20 € und 40 € zuschießt, erhält er 30,00 % der Summe vom Staat zurück. In diesem Fall würde er also zwischen 6 € und 12 € monatlich vom Staat zurückerhalten.
Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) Das Sozialpartnermodell (auch als Nahles-Rente bezeichnet) ermöglicht einfachere Prozesse bei Tarifpartnern, also Arbeitgebern und Gewerkschaften. Hier spielt insbesondere die reine Beitragszusage eine Rolle. Das bedeutet, dass es keine hohen Aufwände braucht, um die betriebliche Altersvorsorge gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zuzusagen. -
Opting-Out-Verfahren (Teil des Sozialpartnermodells) Das Opting-Out-Verfahren setzt voraus, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens (Tarifvertrag) in die betriebliche Altersvorsorge investieren. Die Mitarbeitenden haben aktiv zu widersprechen, wenn sie das nicht wünschen. -

Hat sich die Betriebsrente dank des BRSG verbessert?

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz treten Vorteile, die man vorher schon hatte, stärker hervor, was die bAV für Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber attraktiver machen kann. Für wen genau sich die betriebliche Altersvorsorge lohnen kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dabei spielen verschiedene Faktoren, wie das Einkommen, die Investitionsbereitschaft oder bevorstehende Jobwechsel eine Rolle. 

Neben der betrieblichen Altersvorsorge, oder auch als Alternative, kann sich eine private Vorsorge lohnen, mit der für das Alter vorgesorgt werden kann. Eine Möglichkeit der privaten Vorsorge für alle in Deutschland Steuerpflichtigen ist die staatlich geförderte Rürup-Rente, bei der die gezahlten Beiträge bei der Steuer geltend gemacht werden können. Mit dem ETF Rürup können Anlegerinnen und Anleger zudem in ein Portfolio mit freier ETF-Auswahl investieren und erhalten auf das Kapital zum Rentenbeginn garantierte Rentenkonditionen.

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