Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner: Worauf sollte ich achten?
Startseite › Steuer › Steuererklärung Rentner
Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer braucht man sich keine Gedanken zu machen: Der Betrieb führt die anfallenden Steuern sowie die Beiträge zu den Sozialversicherungen direkt an die entsprechenden Behörden ab. Im Rentenalter ändert sich das jedoch: Die Rentenkasse überweist – wenn überhaupt – nur noch die Sozialversicherungsbeiträge und hält sich bei den Steuern komplett raus. Das bedeutet, dass Rentnerinnen und Rentner selbst im Blick behalten sollten, ob sie eine Steuererklärung einreichen und unter Umständen Steuern zu zahlen haben oder nicht.
In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Fällen Sie als Rentnerin oder Rentner beziehungsweise als Pensionärin oder Pensionär eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben und was dabei zu beachten ist. Außerdem haben wir für Sie eine Checkliste rund um die Frage zusammengestellt: „Was kann ich als Rentnerin beziehungsweise Rentner alles von der Steuer absetzen?“
- Pflicht: Die Pflicht, als Rentnerin oder Rentner eine Einkommensteuererklärung abzugeben, besteht nur, wenn das Finanzamt dazu auffordert oder das Gesamteinkommen minus Rentenfreibetrag den Grundfreibetrag übersteigt.
- Steuererklärung: Wer als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung einzureichen hat, benötigt den Mantelbogen, die Anlage R sowie die Anlage Sonderausgaben. Dazu kommen je nach Situation die Anlage V bei Mieteinnahmen, die Anlage N bei Pension statt Rente oder die Anlage KAP bei zutreffenden Sondersituationen mit Kapitalerträgen.
- Altersentlastungsbetrag: Wer sein 64. Lebensjahr vollendet hat, kann bei Extraeinkommen neben der staatlichen Rente automatisch vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Von den Extraeinkommen neben der staatlichen Rente ist dann ein Leben lang stets dieser Prozentsatz bis zu einer Höchstsumme steuerfrei.
- Absetzbarkeit: Rentnerinnen und Rentner können vieles von der Steuer absetzen. Dazu zählen etwa Krankheits- oder Pflegekosten, die Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Überall herrschen prozentuale Höchstgrenzen für Gesamtsummen.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.
Seitenübersicht
- Ist es für Rentnerinnen und Rentner Pflicht, eine Steuererklärung zu machen?
- Was ist der Altersentlastungsbetrag?
- So füllen Rentnerinnen und Rentner die Steuererklärung richtig aus
- Checkliste: Was kann ich als Rentnerin oder Rentner von der Steuer absetzen?
- Ist eine Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner möglich?
- Erhalt und Besteuerung der gesetzlichen Rente im Ausland
- Fazit: Die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner ist meist kein Problem
Seitenübersicht
- Ist es für Rentnerinnen und Rentner Pflicht, eine Steuererklärung zu machen?
- Was ist der Altersentlastungsbetrag?
- So füllen Rentnerinnen und Rentner die Steuererklärung richtig aus
- Checkliste: Was kann ich als Rentnerin oder Rentner von der Steuer absetzen?
- Ist eine Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner möglich?
- Erhalt und Besteuerung der gesetzlichen Rente im Ausland
- Fazit: Die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner ist meist kein Problem
Ist es für Rentnerinnen und Rentner Pflicht,
eine Steuererklärung zu machen?
Die Pflicht zur Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner besteht, sobald das Finanzamt dazu auffordert oder wenn Ihr Gesamteinkommen abzüglich Rentenfreibetrag den Grundfreibetrag übersteigt. Dazu sind Ihr Gesamteinkommen sowie Ihr Rentenfreibetrag miteinander zu verrechnen.
So ermitteln Sie Ihr Gesamteinkommen
Zum Einkommen zählen:
- Vom Staat ausgezahlte Renten
- Weitere Renten aus privater Vorsorge oder Betriebsrenten
- Mieteinnahmen
- Zinsen und Kapitalerträge aus Geldanlagen
All diese Einkünfte sollten addiert werden, um das genaue Gesamteinkommen während der Rente ermitteln zu können.
Hinweis: Normalerweise fällt für Zinsen und Kapitalerträge die Abgeltungssteuer in Höhe von 25,00 % + Solidaritätszuschlag + eventuell Kirchensteuer an. Wenn aber Ihr Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz) niedriger als 25,00 % ist, dürfen Sie die Kapitalerträge zu dem niedrigeren Steuersatz versteuern. Das ist bei vielen Rentnerinnen und Rentnern der Fall. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite zur Anlage KAP („Günstigerprüfung“).
So ermitteln Sie den Rentenfreibetrag
Um den Rentenfreibetrag zu ermitteln, ist es relevant, in welchem Jahr Sie Rentnerin beziehungsweise Rentner wurden oder werden. Das Renteneintrittsjahr bestimmt also, wie viel Prozent von der Rente steuerpflichtig sind.
Rentenbeginn | Zu versteuernder Rentenanteil | Rentenbeginn | Zu versteuernder Rentenanteil |
---|---|---|---|
Bis einschl. 2005 | 50,00 % | 2023 | 83,00 % |
2006 | 52,00 % | 2024 | 84,00 % |
2007 | 54,00 % | 2025 | 85,00 % |
2008 | 56,00 % | 2026 | 86,00 % |
2009 | 58,00 % | 2027 | 87,00 % |
2010 | 60,00 % | 2028 | 88,00 % |
2011 | 62,00 % | 2029 | 89,00 % |
2012 | 64,00 % | 2030 | 90,00 % |
2013 | 66,00 % | 2031 | 91,00 % |
2014 | 68,00 % | 2032 | 92,00 % |
2015 | 70,00 % | 2033 | 93,00 % |
2016 | 72,00 % | 2034 | 94,00 % |
2017 | 74,00 % | 2035 | 95,00 % |
2018 | 76,00 % | 2036 | 96,00 % |
2019 | 78,00 % | 2037 | 97,00 % |
2020 | 80,00 % | 2038 | 98,00 % |
2021 | 81,00 % | 2039 | 99,00 % |
2022 | 82,00 % | Ab 2040 | 100,00 % |
Der Rentenfreibetrag wird einmal durch das Finanzamt berechnet und bleibt danach fest bestehen. Für Rentnerinnen und Rentner, die beispielsweise 2022 in den Ruhestand wechselten, nimmt das Finanzamt die 18,00 % und berechnet den steuerfreien Anteil anhand der Rentenbezüge im ersten vollen Rentenjahr.
Das bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten den Rentenfreibetrag nicht sofort berechnen, sondern erst, wenn Sie ein ganzes Steuerjahr vom 01.01. bis 31.12. staatliche Rentenbezüge hatten. Dieser einmalig zu Rentenbeginn berechnete Rentenfreibetrag gilt lebenslang für die Rentenbesteuerung, auch wenn von der Regierung Rentenerhöhungen beschlossen werden. Der entsprechend berechnete Rentenfreibetrag ist nun vom Gesamteinkommen abzuziehen.
Zu den staatlichen Rentenbezügen zählen die gesetzliche Rente und Pensionen von berufsständischen Versorgungswerken sowie auch die Rürup-Rente/Basisrente.
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag stellt für Menschen, die Rente beziehen, sicher, dass diese durch die Rentenbesteuerung nicht unter das Existenzminimum geraten. Der Grundfreibetrag wird für jedes Jahr neu bestimmt. Für Einkünfte, die über den jeweiligen Freibetrag hinausgehen, haben Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abzugeben.
Der Grundfreibetrag wurde folgendermaßen festgelegt:
Grundfreibetrag 2020 | 9.408 € |
Grundfreibetrag 2021 | 9.744 € |
Grundfreibetrag 2022 | 10.347 € |
Grundfreibetrag 2023 | 10.908 € |
Bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften gilt jeweils der doppelte Betrag.
Sofern Sie beim Rechnen auf weniger als 10.908 € (Stand: 2023) kommen, übersteigen Sie den Freibetrag nicht und brauchen keine Steuererklärung einzureichen. Falls das Finanzamt trotzdem eine Steuererklärung haben möchte, setzt es sich mit Ihnen in Verbindung.
Was passiert, wenn meine Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten?
Falls Ihre Einkünfte abzüglich des Rentenfreibetrags den Grundfreibetrag übersteigen, heißt das erst einmal nur: Sie haben eine Steuererklärung einzureichen. Es heißt jedoch nicht, dass Sie auch steuerpflichtig sind. Denn in der Steuererklärung haben Sie die Chance, diverse Ausgaben steuerlich abzusetzen und eventuell vom Altersentlastungsbetrag zu profitieren.
Wichtig ist, für die Steuererklärung zählt das „Gesamteinkommen minus Rentenfreibetrag“ und nicht „Rentenbezüge minus Rentenfreibetrag“. Sie haben also auch etwaige Mieteinnahmen, weitere Renten aus privater Vorsorge oder Kapitalerträge mit einzurechnen.
Es ist sinnvoll, sich einmal den Rentenfreibetrag auszurechnen – oder sich beim Finanzamt zu informieren – und das Jahr über die monatlichen Einnahmen aufzuschreiben. So können Sie am Ende des Jahres leicht errechnen, ob eine Steuererklärung erforderlich ist oder nicht.
Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Wenn Sie Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben und neben der gesetzlichen Rente oder Pension beziehungsweise der privaten Zusatzrente Rürup noch weitere Einnahmequellen haben, rechnet das Finanzamt Ihnen automatisch einen weiteren Steuerfreibetrag, den Altersentlastungsbetrag, an.
Weitere mögliche Einkommen neben der staatlichen Rente können zum Beispiel sein:
- Mieteinnahmen
- Riester-Rente
- Arbeitslohn bei Personen, die in der Rente noch arbeiten
Manche Einkünfte sind beim Altersentlastungsbetrag ausgeschlossen, darunter Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge.
Der Altersentlastungsbetrag ist flexibel und wird vom Finanzamt automatisch angerechnet, sobald Sie eine Steuererklärung einreichen. 2023 sind es pauschal 13,60 % der betreffenden Extra-Einnahmen maximal bis 646 € im Jahr. Ab 2040 wird es keinen Altersentlastungsbetrag mehr geben. Für neue Rentnerinnen– und Rentnerjahrgänge erhöhen sich die Sätze bis zur vollen Versteuerung ohne Freibeträge.
Das Prinzip hinter dem Altersentlastungsbetrag ist genau wie beim Rentenfreibetrag. Es zählt das Geburtsjahr und in welchem Jahr man das 64. Lebensjahr vollendet. Danach wird der Altersentlastungsbetrag erstmals anhand des Prozentsatzes festgelegt, der in dem Jahr zutrifft. Das Finanzamt rechnet den Prozentsatz dann immer auf die „Extra-Einnahmen“ neben den staatlichen Bezügen an.
Beispiel:
Sie haben 2021 das 64. Lebensjahr vollendet und haben 2022 Extra-Einnahmen durch eine Riester-Rente in Höhe von 200 € im Monat. Das macht 2.400 € im Jahr. Das Finanzamt nimmt den geltenden Prozentsatz von 2023 in Höhe von 13,60 % maximal bis 646 €. Mit dem Besteuerungsanteil von 14,40 % von 2.400 € sind im Jahr 345,60 € steuerfrei.
Zwei Jahre später beginnen Sie, eine Immobilie zu vermieten. Dadurch erzielen Sie weitere 7.000 € zur Riester-Rente hinzu. Weil die 14,40 % jedoch maximal bis 684 € aus 2022 festgeschrieben sind, schöpfen Sie in dem Jahr die vollen 684 € aus. Sie dürfen zwar eigentlich den Besteuerungsanteil von 14,40 % der Gesamteinnahmen absetzen, aber eben nur bis höchstens 684 €.
So füllen Rentnerinnen und Rentner die Steuererklärung richtig aus
Wenn Sie eine Steuererklärung einzureichen haben, bedeutet das nicht, dass Sie auch Steuern zu zahlen brauchen. Sie können hohe Ausgaben, wie etwa Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, von der Steuer absetzen.
So werden Einnahmen und Ausgaben in der Einkommensteuererklärung für Rentnerinnen und Rentner eingetragen:
- Einnahmen: Um Ihre Renteneinkünfte oder Pensionseinkünfte darzulegen, brauchen Sie neben dem Mantelbogen die Anlage R (für Einkünfte aus Renten) oder Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
- Ausgaben: Die Anlage Sonderausgaben und die Anlage Vorsorgeaufwendungen ist etwa für Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgesehen. Die Anlage KAP brauchen Sie, falls Sie Kapitalerträge erwirtschaftet haben und unter anderem eine Günstigerprüfung beantragen möchten. Ansonsten geben Sie absetzbare Aufwendungen auf dem Mantelbogen an.
Für die Abgabe der Steuererklärung gilt für steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner ebenfalls der allgemeine Termin, der für alle Steuerzahlenden gilt: Wer eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen hat, tut dies bis zum 31.07. eines jeden Jahres. Ausnahmen bilden Fristen, die das Finanzamt festsetzt, wenn es eine Steuererklärung einfordert.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Obwohl Sie mit WeltSparen Tagesgeld und Festgeld bei unseren Partnerbanken im europäischen Ausland anlegen, fällt möglicherweise eine Besteuerung durch die Quellensteuer an, je nach Land, in dem die Bank ansässig ist. Denken Sie außerdem an Ihren Freistellungsauftrag, um im laufenden Jahr vom Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € (Stand: 2023) zu profitieren.
Checkliste: Was kann ich als Rentnerin oder Rentner von der Steuer absetzen?
Rentnerinnen und Rentner können allerhand Posten von der Steuer absetzen:
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Handwerkerkosten
Sonderausgaben
Sie können bis zu 1.900 € im Jahr an Sonderausgaben geltend machen. Zu den wesentlichen Sonderausgaben zählen Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Falls von den 1.900 € nach den Beiträgen noch etwas übrig ist, können Sie auch eine private Haftpflichtversicherung, weitere Krankenversicherungen oder eine Unfallversicherung von der Besteuerung absetzen. Spenden (mit Nachweis) und Kirchensteuer sind darüber hinaus in unbegrenzter Höhe absetzbar. Sie brauchen in der Steuererklärung die „Anlage Vorsorgeaufwendungen”.
Außergewöhnliche Belastungen
Hierzu zählen im Rentenalter eventuelle Krankheits- und Pflegekosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt. Darunter fallen beispielsweise nicht übernommene Arztkosten, Medikamente, Kuren oder Pflegeheimkosten. Sie können die Kosten in voller Höhe angeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamtes entscheiden über die „zumutbare Belastungsgrenze“ hinaus individuell, ob und in welcher Höhe die Belastungen angerechnet werden. Die außergewöhnlichen Belastungen tragen Sie im Mantelbogen der Steuererklärung ein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn Sie etwa eine Haushaltshilfe oder einen ambulanten Pflegedienst engagieren, können Sie 20,00 % aller Kosten bis höchstens 4.000 € im Jahr absetzen (außer Materialkosten). Geben Sie immer die absoluten Kosten an und rechnen Sie nicht selbst die 20,00 % aus – denn das tut das Finanzamt. Haushaltsnahe Dienstleistungen haben immer dort stattzufinden, wo man selbst wohnt. Näheres erfahren Sie auf der Seite Steuern sparen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auf den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung für Rentnerinnen und Rentner.
Handwerkerkosten
Setzen Sie auch die Kosten von Handwerkerinnen und Handwerkern ab, etwa von Sanitär-, Garten- oder Malereibetrieben (außer Materialkosten). Hier erkennt das Finanzamt wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls 20,00 % der Gesamtkosten an, aber nicht mehr als 1.200 €. Wenn Sie 7.000 € an Handwerkerfirmen bezahlt haben, wären 20,00 % davon 1.400 €. Das Finanzamt rechnet trotzdem nur 1.200 € an. Um Handwerkerkosten absetzen zu können, dürfen die Arbeiten nicht in oder an einem Neubau stattfinden und nicht öffentlich – etwa durch die KfW – gefördert sein. Zudem haben Sie selbst in dem Wohnobjekt zu leben.
Ist eine Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner möglich?
Die Einkünfte von Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnerschaften werden getrennt ermittelt, können jedoch zusammengerechnet werden und es kann eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall spricht man von Zusammenveranlagung. Eine Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide nicht dauerhaft getrennt leben. Doch was passiert, wenn eine Person in einem Pflegeheim ist und die Partnerin oder der Partner eine neue Lebensgefährtin beziehungsweise einen neuen Lebensgefährten hat? Hier darf eine Ausnahme gemacht werden. Das hat ein Gericht beschlossen, welches die Zusammenlegung gestattete. In diesem Fall war eine Ehefrau in einem Pflegeheim untergebracht. Der Mann hatte eine neue Partnerin, zahlte aber die Kosten für das Pflegeheim und kümmerte sich auch weiterhin um seine erkrankte Ehefrau.
Erhalt und Besteuerung der gesetzlichen Rente
im Ausland
Wer nur vorübergehend einen Aufenthalt im Ausland plant (weniger als sechs Monate im Jahr), erhält die Rente in voller Höhe und ohne Abzüge. Möchten Sie Ihren Ruhestand dauerhaft (länger als sechs Monate im Jahr) im Ausland genießen, können Abzüge bei der Rente entstehen. Dies hängt davon ab, ob Ihr neuer Wohnort innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ist. In der Regel haben Rentnerinnen und Rentner jedoch auch außerhalb der EU keine Nachteile bei der Rente, dank des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und vielen anderen Ländern.
Ob Sie in der neuen Heimat Steuern zu zahlen haben, hängt davon ab, ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind und ob das Land ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat, durch welches Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen ist.
Wichtig ist, dass der Umzug ins Ausland und eine mögliche neue Bankverbindung frühzeitig dem Renten-Service der Deutschen Post mitgeteilt wird.
Fazit: Die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner ist meist kein Problem
Grundsätzlich kann man festhalten: Nur etwa jede dritte Rentnerin beziehungsweise jeder dritte Rentner hat überhaupt eine Steuererklärung einzureichen. Sofern erforderlich, ist das meist nicht schwer und einzelne Beträge können in der Regel schnell berechnet oder beim Finanzamt abgefragt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem Programm „Steuerlotse für Rente und Pension“ eine Möglichkeit für Rentnerinnen und Rentner entwickelt, ihre Steuererklärung online zu machen – auch ohne besonderes Vorwissen.
Zu den staatlichen Rentenbezügen zählen die gesetzliche Rente und Pensionen von berufsständischen Versorgungswerken sowie die Rürup-Rente/Basisrente, die zum Beispiel durch den ETF Rürup erzielt werden kann. Die Riester-Rente oder Betriebsrente und andere private Vorsorgemaßnahmen zählen nicht dazu. Das ist auf das deutsche Schichtsystem der Altersvorsorge zurückzuführen. Die gesetzliche Rente, Pensionen und die Rürup-Rente befinden sich in der ersten Schicht („nicht geförderte, staatliche Basismaßnahmen“). Alles andere ist auf die zweite und dritte Schicht verteilt. Deshalb ist der Rentenfreibetrag dort nicht relevant.
Wer als Rentnerin oder Rentner beziehungsweise Pensionärin oder Pensionär eine Steuererklärung abzugeben hat, benötigt den Mantelbogen und wenige Anlagen für die verschiedenen Einkünfte sowie Ausgaben. Wer nach allen Freibeträgen und absetzbaren Ausgaben immer noch über dem Grundfreibetrag und somit steuerpflichtig ist, dessen Steuerlast ist meistens überschaubar.
Alles einwandfrei
Alles schnell, präzise und einwandfrei. Immer wieder gerne.
Knulibu
Empfehlenswert
Seit mehreren Jahren Kunde, keine Probleme, schnell und unkompliziert.
Johannes K.
Sehr transparent
Sehr transparent. Gute Angebote.
Jörg Drefahl
Schnell und unkompliziert
Schnell und unkompliziert
Darius G.
Festgeld anlegen
Sehr einfach einzurichten und übersichtlich
Andrea Mühlauer
Einfache und gute Übersicht über das Anlagevermögen
Einfache und gute Übersicht über das Anlagevermögen. Die Konten waren simpel einzurichten.
skathai