Abgeltungssteuer: Wie hoch sind die Steuern bei Kapitalerträgen?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Die Abgeltungssteuer fällt pauschal auf Kapitalerträge innerhalb Deutschlands wie zum Beispiel für Dividenden aus Aktien oder für Kursgewinne bei Fonds oder ETFs an.
  • Freibetrag: Die innerhalb eines Jahres erzielte Rendite wird mit der Abgeltungssteuer versteuert. Es sei denn, es wird ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt. Durch den Freistellungsauftrag ist jährlich ein Freibetrag von bis zu 1.000 € pro Person und 2.000 € pro zusammen Veranlagte steuerfrei (Stand: 2023).  
  • Höhe: Die Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25,00 % der erzielten Kapitalerträge beziehungsweise  Kapitaleinkünfte. Hinzu kommen 5,50 % Solidaritätszuschlag und eventuell 8,00-9,00 % Kirchensteuer je nach Bundesland.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

Was ist eine Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist gemäß Definition eine Form der Quellensteuer und fällt auf Kapitalerträge im Privatvermögen an, die der oder dem Steuerpflichtigen zufließen. Diese Steuer existiert seit 2009 und ist eine „Neuauflage“ der früheren Kapitalertragsteuer. Mit einer entscheidenden Änderung: Inländische Banken führen die Steuer automatisch an die Finanzbehörden ab, womit die Steuerschuld „abgegolten“ ist. Die rechtliche Grundlage für die Abgeltungssteuer bildet der § 32d des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Die Abgeltungssteuer fällt auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne an.
Darunter zum Beispiel:

  • Zinsen von Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld, Anleihen
  • Dividenden aus Aktien
  • Kursgewinne bei Fonds, ETFs, Aktien, Anleiheverkäufen

Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer?

Die Abgeltungssteuer wird häufig auch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Von der Abgeltungssteuer ist allerdings nur die Rede, wenn Banken sie tatsächlich selbst an die Finanzbehörden abführen und wenn die Steuerschuld dadurch abgegolten istVon der Kapitalertragsteuer wird dagegen gesprochen, wenn Banken die Steuer nicht automatisch an den Fiskus entrichten. Damit sind entstandene Gewinne, die aus Ersparnissen und Investitionen bei ausländischen Banken entstehen, in der Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Der Grund dafür: Ausländische Banken sind nicht mit den deutschen Finanzbehörden verbunden.

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Wie hoch ist die Abgeltungssteuer

Pauschal beträgt die Abgeltungssteuer in Deutschland 25,00 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Der Kirchensteuersatz unterscheidet sich je nach Bundesland zwischen 8,00 und 9,00 %, insofern eine Religionszugehörigkeit eingetragen wurde. Besteht eine solche Zugehörigkeit, wird die Abgeltungssteuer automatisch gemindert, da es sich bei der Kirchensteuer um eine Sonderausgabe handelt, die absetzbar ist.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Wer Kirchensteuer zahlt, hat diese auf Kapitaleinkünfte ebenfalls abzuführen. Seit Januar 2015 erhalten Banken die Information über die jeweilige Religionszugehörigkeit vom Bundeszentralamt für Steuern. So wird die Kirchensteuer automatisch ans Finanzamt abgeführt. Wenn dem widersprochen wird, ist mit der Steuererklärung die Anlage KAP einzureichen.

Der Kirchensteuersatz beträgt:

  • In Bayern & Baden-Württemberg: 8,00 % der Steuersumme
  • In den restlichen Bundesländern: 9,00 % der Steuersumme

Wenn Kirchensteuer anfällt, besteht eine automatische Minderung der Abgeltungssteuer. Das wird mit der Absetzbarkeit der Kirchensteuer begründet, da es sich hierbei um eine Sonderausgabe handelt.

 

Berechnung der Kirchensteuer:

Kirchensteuersatz 8,00 % (Bayern & BaWü) 9,00 % (restliche Bundesländer) keine
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer (24,51 x 8,00) % = 1,96 % (24,45 x 9,00) % = 2,20 % entfällt

Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet

Beim Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe. Die 5,50 % werden auf die Abgeltungssteuer erhoben. Dabei wird die Höhe der Abgeltungssteuer durch den Kirchensteuersatz bestimmt.

 

Berechnung des Solidaritätszuschlags:

Kirchensteuersatz 8,00 % (Bayern & BaWü) 9,00 % (restliche Bundesländer) keine
Solidaritätszuschlag (24,51 x 5,50) % = 1,35 % (24,45 x 5,5) % = 1,34 % (25,00 x 5,50) % = 1,38 %

Gesamtübersicht über die Steuerlast

Kirchensteuer 8,00 % (Bayern & BaWü) 9,00 % (restliche Bundesländer) keine
Abgeltungssteuer 100 : (4,00 + 0,08) = 24,51 % 100 : (4,00 + 0,09) = 24,45 % 25,00 %
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 1,96 % 2,20 % entfällt
Solidaritätszuschlag 1,35 % 1,34 % 1,38 %
Prozentsatz 24,51 + 1,96 + 1,35
= 27,82 %
24,45 + 2,20 + 1,34
= 27,99 %
25,00 + 1,38
26,38 %

Wer ist von der Abgeltungssteuer betroffen?

Grundsätzlich haben alle Privatpersonen, die in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und Erträge aus Kapitaleinkünften erzielen, Abgeltungssteuer zu zahlen. Fallen Kapitalerträge dagegen im Betriebsvermögen an, unterliegen diese nicht der Abgeltungssteuer. 

Welche Freibeträge gelten für Kapitalerträge?

Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, bei ihrer Bank oder ihrem Anbieter einen Freistellungsauftrag einzurichten. Der Freibetrag (Sparerpauschbetrag) wird jährlich für maximal 1.000 € pro Einzelperson und 2.000 € für zusammen Veranlagte gewährt (Stand: 2023). Dabei kann der Betrag zwischen verschiedenen Banken und Anbietern, bei denen Gewinne erzielt werden, aufgeteilt werden. Für die Bank bedeutet der Freistellungsauftrag, dass sie bis zur angegeben Höhe keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführt. Kapitalerträge, die darüber hinaus erwirtschaftet werden, werden automatisch versteuert.

Eine Alternative zum Freistellungsauftrag kann die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) sein. Bei einer NV-Bescheinigung handelt es sich um ein Dokument des Finanzamtes, mit dem bestätigt wird, dass eine Person keine Einkommensteuer abführen braucht, da deren Erträge unterhalb des Grundfreibetrags liegen (Stand: 2023: 10.908 € pro Einzelperson und 21.816 € für zusammen Veranlagte).

Ausnahmen: Wann gilt der Steuersatz der Abgeltungssteuer nicht?

Seit 2009 sind Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuerpauschale in der Regel endbesteuert. Sie brauchen demnach nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. In wenigen Fällen besteht jedoch eine Ausnahme, bei denen Kapitalerträge einzeln in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Sie werden nicht automatisch abgegolten, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.
Zu diesen Ausnahmen zählen:

  • Erträge aus einem ausländischen Konto oder Depot
  • Zinsen aus einem Privatdarlehen

Wie kann die Steuer auf Kapitalerträge verringert werden oder wegfallen?

Wenn der Einkommensteuersatz kleiner als der Abgeltungssteuersatz ist, eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung bestehen oder Alt-Anteile verkauft werden, kommen besondere Steuersituationen zustande:

Einkommensteuersatz < Abgeltungssteuersatz

Wenn der individuelle Einkommensteuersatz geringer ist als die Abgeltungssteuer, kann beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beauftragt werden. Hierbei prüft das Finanzamt, ob eine Abweichung zum Prozentsatz der Abgeltungssteuer besteht. Fällt der Grenzsteuersatz niedriger aus, dürfen Kapitalerträge zum geringeren Einkommensteuersatz versteuert werden. Kapitalerträge zählen jedoch mit zum Einkommen und damit auch in den Grenzsteuersatz.

Was ist der Grenzsteuersatz?

Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer von einer zusätzlich verdienten Geldeinheit wie zum Beispiel bei 1 € abzuführen ist. Bis zur Obergrenze des Grundfreibetrags von derzeit 10.908 € im Jahr ist der Grenzsteuersatz gleich null. Erst darüber wird der Einstiegssteuersatz von 14,00 % fällig. Von diesem Niveau steigt der Grenzsteuersatz bis zu einem Einkommen von 62.809 € p. a. (Stand: 2023) an. Ab diesem Betrag gilt dann der gleichbleibende Spitzensteuersatz von 42,00 %. Bei einem Einkommen von mehr als 277.826 € jährlich greift schließlich die sogenannte Reichensteuer mit 45,00 %.

Besteuerung Kapitallebensversicherung oder private fondsgebundene Rentenversicherung

Bei Kapitallebensversicherungen oder einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung gibt es Sonderfälle bezüglich der Steuersituation. Diese ist zum Teil vom Abschluss des Vertrages und von der Laufzeit abhängig.

Szenario Steuersituation
Vertrag vor 2005 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mehr als 12 Jahre und mindestens 5 Jahre eingezahlt Es besteht keine Steuerlast in Form der Abgeltungssteuer
Vertrag vor 2005 abgeschlossen, Vertragslaufzeit unter 12 Jahren oder weniger als 5 Jahre eingezahlt Ertragsanteil (Differenz zwischen investierten Beiträgen und der ausbezahlten Versicherungssumme) wird mit 25,00 % Abgeltungssteuer zuzüglich 5,50 % Soli und eventuell Kirchensteuer versteuern
Vertrag ab 2005 und vor 2012 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mehr als 12 Jahre und Auszahlung frühestens mit 60 Jahren 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichem Einkommensteuersatz versteuern
Vertrag ab 2012 abgeschlossen, Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre und Auszahlung frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres 50,00 % vom Ertragsanteil mit persönlichem Einkommensteuersatz versteuern

Geldanlage bei Raisin Invest: Was sollte man rund um die Abgeltungssteuer beachten?

In der Regel wird die Steuer auf Kapitalerträge, die im Ausland erwirtschaftet werden, nicht automatisch abgeführt. Es gilt stattdessen die Kapitalertragsteuer, bei der erzielte Gewinne im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt auch für Erträge aus Tages– und Festgeldanlagen bei unseren europäischen Banken, die über einen Sitz außerhalb Deutschlands verfügen. Anders verhält es sich mit Erträgen, die über  ETFs und Indexfonds bei Raisin Invest anfallen wie beispielsweise für den ETF Robo oder ETF Configurator. Die Steuer wird von der Servicebank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wurde ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung eingereicht, werden für den freigestellten Betrag keine Steuern auf die Erträge fällig. Das gilt auch für Zinsgewinne, die mit Tages- und Festgeld erzielt wurden.

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