Erbschaftssteuer: Wie hoch sind die Steuern für das Erbe?

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Als Erbe zählen das finanzielle Vermögen sowie Immobilien oder Gegenstände des Hausrats. Die jeweils anfallende Erbschaftssteuer hängt dabei unter anderem vom Verwandtschaftsgrad ab – also davon, ob Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder oder unverwandte Hinterbliebene das Erbe erhalten. Außerdem gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe Freibeträge. Das ist der Teil der Erbschaft, welcher steuerfrei einbehalten werden darf. Für Immobilien und Hausrat gelten besondere Regelungen.

Hier erfahren Sie, wie Sie die Höhe der Steuern auf die Erbschaft ermitteln können und welche Freibeträge für das Erbe gelten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Erbschaftssteuer: Neben vererbtem Geld können auch Sachwerte wie Immobilien als Erbe gelten. Bei der Besteuerung bestehen jedoch speziell für Immobilien Ausnahmen, sodass diese unter Umständen steuerfrei bleiben. Hausrat wird über gesonderte Freibeträge berechnet.
  • Verwandtschaftsgrad: Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, richtet sich nach den Freibeträgen und dem Grad der Verwandtschaft. Fachlich ist dabei von Steuerklassen die Rede. Auch die konkrete Erbsumme ist relevant.
  • Freibeträge: Der Fiskus gewährt Erben bestimmte Freibeträge. Die Freibeträge nehmen der gesetzlichen Erbfolge entsprechend ab. Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner haben beispielsweise erst ab einer vererbten Summe von 500.000 € Steuern zu zahlen, Kinder ab 400.000 €.
  • Versorgungsfreibeträge: Diese können etwa im Rahmen privater Lebensversicherungen hinzukommen. Bei Ehepartnern beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern umfasst der Versorgungsfreibetrag 256.000 € und bei Kindern bis zu 52.000 € – je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Erbschaft.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

Erklärung: Was ist die Erbschaftssteuer?

Wer in Deutschland nach dem Ableben eines Menschen ein Erbe erhält, hat dieses zu versteuern. Bei der Erbschaftssteuer spielen der jeweilige Verwandtschaftsgrad, die Höhe des Erbes, aber auch eventuelle Schulden und Freibeträge eine Rolle. All dies ist im Erbschaftssteuer– und Schenkungssteuergesetzt (ErbStG) festgehalten.

Erbende sind dazu verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos an das Finanzamt zu meldenDies gilt ebenfalls für Schenkungen. Das Finanzamt kann die Beerbten beziehungsweise Beschenkten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Weitere Informationen zur Meldung einer Erbschaft finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer funktioniert im Wesentlichen wie die Erbschaftssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass Besitztümer bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen verschenkt werden. Zudem können die Freibeträge für Schenkungen alle 10 Jahre neu genutzt werden. Die Freibeträge bei Schenkungen unterscheiden sich allerdings nicht von den Freibeträgen bei Erbschaften.

Steuersatz: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist von zwei Faktoren abhängig:

  1. der Steuerklasse, die den Grad der Verwandtschaft repräsentiert, und
  2. dem Steuersatz, der mit steigendem Wert des Erbes zunimmt.

Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer unterscheiden sich von den Steuerklassen für die Einkommensteuer. Beim Erbe werden die Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad eingeteilt. Es zählt dabei in erster Linie die Verwandtschaft vor dem Gesetz – Stiefkinder beispielsweise werden bei der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie leibliche Kinder. Die Steuerklassen dienen als Grundlage für die Einteilung von Steuersätzen und Freibeträgen.

Steuerklasse 1

Enge Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkelkinder und weitere

Steuerklasse 2

Entferntere Verwandte wie Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und weitere

Steuerklasse 3

Nicht verwandte Personen

Steuersätze für das Erbe nach Steuerklassen

Die Steuersätze für die Erbschaft gelten erst nach Abzug der jeweiligen Freibeträge. Sie richten sich zudem nach der Steuerklasse und dem Wert des Erbes. Dabei gilt: Je höher die Erbschaft, desto höher die Steuersätze.

Wert der Erbschaft
(über den zustehenden Freibetrag hinaus)
Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3
Bis 75.000 € 7,00 % 15,00 % 30,00 %
Bis 300.000 € 11,00 % 20,00 % 30,00 %
Bis 600.000 € 15,00 % 25,00 % 30,00 %
Bis 6.000.000 € 19,00 % 30,00 % 30,00 %
Bis 13.000.000 € 23,00 % 35,00 % 50,00 %
Bis 26.000.000 € 27,00 % 40,00 % 50,00 %
Über 26.000.000 € 30,00 % 43,00 % 50,00 %

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Wie hoch ist der Erbschaftssteuersatz für Kinder?

Häufig ist das Thema Erbschaftssteuer für Kinder der Hinterbliebenen besonders relevant. Der Freibetrag liegt hier bei 400.000 €. Bei den steuerfreien 400.000 € zählt der Gesamtwert des Erbes. Das heißt, dass neben Geldwerten auch Immobilien eine Rolle spielen. Darüber hinaus gelten folgende Steuersätze für Kinder bei der Erbschaftssteuer

  • Falls Kinder eine Erbschaftssteuer zahlen, liegt diese bei mindestens 7,00 %.
  • Der Höchststeuersatz liegt bei 30,00 %. Für diesen Steuersatz hat das Erbe mehr als 26 Millionen Euro zu umfassen.

Beispiel: Erbt ein Kind 20 Millionen Euro, dann sind 400.000 € davon steuerfrei, da diese zum Freibetrag gezählt werden. Zu versteuern sind also noch 19,6 Millionen Euro. In der Steuersatztabelle fällt dieser Wert in die Kategorie „Bis 26.000.000 €“ – der Steuersatz für die Steuerklasse 1 beträgt 27,00 %. Dies entspricht einer Summe von rund 5,29 Millionen Euro, welche an das Finanzamt abgegeben wird.

Freibeträge: Welche gelten bei der Erbschaftssteuer?

Die Höhe des Freibetrags bei der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft, also davon, ob beispielsweise Eheleute, Kinder, Enkel oder nicht verwandte Personen erben. Je nach Verwandtschaftsgrad sind bis zu 500.000 € als Erbe steuerfrei. Der Wert von vererbten Immobilien wird ebenfalls zum Freibetrag gerechnet.

Folgende Freibeträge gelten je nach Verwandtschaftsverhältnis:

Grad der Verwandtschaft Steuerfreies Erbe
(Wert kann beispielsweise auch Immobilien enthalten)
Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner des Erblassers 500.000 €
Kinder des Erblassers (auch Stief- und Adoptivkinder) 400.000 €
Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers nicht mehr leben) 400.000 €
Enkelkinder des Erblassers (wenn Kinder des Erblassers noch leben) 200.000 €
Urenkelkinder des Erblassers 100.000 €
Eltern und Großeltern des Erblassers 100.000 €
Alle anderen, auch unverwandte Personen 20.000 €

Die Steuer fällt nur für die Beträge des Erbes an, die den entsprechenden Freibetrag übersteigen. Beispiel: Wer als Kind des Erblassers 550.000 € erbt, versteuert nicht die 550.000 €, sondern nur 150.000 € – und das zu einem meist geringen Steuersatz.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Neben den Freibeträgen wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser zählt für Versorgungsbezüge aus beispielsweise Waisen- und Witwenrenten. Die Beträge gelten zum einen für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, zum anderen für Kinder, Stief- und Adoptivkinder.

Erbende Person Besonderer Versorgungsfreibetrag
Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner des Erblassers 256.000 €
Kinder bis 5 Jahre 52.000 €
Kinder zwischen 5 und 10 Jahren 41.000 €
Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 30.700 €
Kinder zwischen 15 und 20 Jahren 20.500 €
Kinder zwischen 20 und 27 Jahren 10.300 €
Kinder ab 28 Jahren 0 €

Erbschaft von Immobilien und Hausrat

Eine Immobilie aus dem Besitz des Erblassers steht normalerweise an erster Stelle den Ehepartnern beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartnern zu. Falls keine Ehepartnerin beziehungsweise kein Ehepartner hinterblieben ist, wechselt die Immobilie normalerweise in Kindesbesitz. 

Der Preis, der bei einem Verkauf der Immobilie erzielbar wäre – also deren Verkehrswert –, wird durch das Finanzamt ermittelt. Nach der Verrechnung mit dem zustehenden Freibetrag wird die Höhe der Erbschaftssteuer ersichtlich.

Zudem ist eine steuerfreie Vererbung möglich, solange die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Ableben selbst bewohnt.
  • Die erbende Person nutzt die Immobilie für mindestens 10 Jahre nach dem Erbe selbst.
  • Die erbende Person gehört zur Steuerklasse 1, ist also zum Beispiel ein Kind des Erblassers.

Vererbter Hausrat wird dagegen getrennt vom Wert der Erbschaft betrachtet und nicht zu den Freibeträgen gerechnet. Erben in der Steuerklasse 1 können Hausrat im Wert von bis zu 42.000 € steuerfrei erben. Andere bewegliche Gegenstände – etwa Kunstobjekte – sind für Erben der Klasse 1 bis 12.000 € steuerfrei.

Für Erben der Steuerklassen 2 und 3 sind Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammengerechnet bis zu 12.000 € steuerfrei erbbar.

Fazit zur Erbschaftssteuer

Das deutsche Erbschaftssteuerrecht regelt die Höhe der Steuern, welche für ein Erbe fällig werden. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach Art und Höhe des Vermögens sowie dem Grad der Verwandtschaft. Solange die Freibeträge für die Hinterbliebenen nicht überschritten werden, braucht keine Erbschaftssteuer abgeführt werden. Auch wer in Deutschland eine Immobilie oder andere Vermögenswerte als Geldwerte erbt, ist generell erbschaftssteuerpflichtig. In diesen Fällen gelten jedoch besondere Regelungen.

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