Wie Sie mit dem Sparerpauschbetrag Steuern sparen
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Viele Sparerinnen und Sparer legen ihr Geld auf Sparkonten, in Aktien, Fonds oder anderen Geldanlagen an, um durch Zinsen und Dividenden Gewinne zu erzielen. Doch diese Kapitalerträge sind vor der Auszahlung erst zu versteuern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch den Sparerpauschbetrag Steuern zu sparen. Was der Sparerpauschbetrag genau ist und wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie jetzt.
- Definition: Als Sparerpauschbetrag, auch Sparerfreibetrag genannt, bezeichnet man den maximalen Betrag von Kapitaleinkünften, der unversteuert ausgezahlt werden kann. Für einzelne Personen liegt der Freibetrag bei 1.000 € pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf eine Höhe von 2.000 € (Stand: 2023).
- Kapitalerträge: Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen und Dividenden, aber auch Einkünfte aus Aktienverkäufen und anderen Verkäufen von Geldanlagen. Seit 2009 sind diese Gewinne mit 25,00 % Abgeltungssteuer zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag zu versteuern. Gegebenenfalls kommt noch die Kirchensteuer dazu.
- Freistellungsauftrag: Um den Pauschbetrag nutzen zu können, haben Sparerinnen und Sparer einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dazu wird ein Formular der Bank ausgefüllt und der Steuerfreibetrag angegeben. Wenn bei mehreren Banken gespart wird, ist für jede Bank ein eigener Freistellungsauftrag zu stellen.
- Steuererklärung: Alle Angaben zum Steuerpauschbetrag können in der Anlage KAP der Steuererklärung gemacht werden. Oftmals ist dies jedoch nicht nötig, da die Steuer abgeltend, das heißt im Voraus, abgezogen wird. In einigen Fällen kann es jedoch steuerlich sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
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* Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag, früher auch Sparerfreibetrag genannt, eröffnet Anlegerinnen und Anlegern die Möglichkeit, Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte zu sparen. Denn seit 2009 ist es verpflichtend, Abgeltungssteuer auf alle Zinsen und Dividenden aus Kapitalanlagen zu zahlen. Auch die Gewinne aus einem Verkauf der Geldanlage sind zu versteuern. Die Höhe des Sparerpauschbetrags beträgt pro Jahr 1.000 € pro Person und 2.000 € – also das doppelte – für gemeinsam Veranlagte (gilt vom 1.1.2023). Der Sparerpauschbetrag ist demnach der Freibetrag, der steuerfrei bleibt.
Werbungskosten, die in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Depotgebühren, Beratungskosten oder Zinsen für einen Kredit zum Kauf von Wertpapieren oder anderen Geldanlagen. Diese Werbungskosten sind bereits mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten.
Um den Pauschbetrag nutzen zu können, haben Sparerinnen und Sparer einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Passiert dies nicht, führt die Bank, bei der die Kapitalerträge eingehen, direkt die zu zahlenden Steuern ab. Zu der Abgeltungssteuer von 25,00 % kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu. Dass der Solidaritätszuschlag seit 2021 für fast alle entfällt, ist zwar richtig, jedoch gilt dies nicht für Kapitalerträge. Hier bleibt der Steuersatz von 5,50 % bezogen auf die Abgeltungssteuer unverändert.
Wie können Sparerinnen und Sparer den Pauschbetrag beantragen?
Um vom Sparerpauschbetrag profitieren zu können, haben Anlegerinnen und Anleger einen Freistellungsantrag bei ihrer Bank, Sparkasse oder Fondsgesellschaft zu stellen. Zum vollständigen Ausfüllen des Formulars ist die Steueridentifikationsnummer notwendig, sonst kann der Freistellungsauftrag nicht erteilt werden. Zudem ist er zu unterschreiben, um gültig zu sein. Falls nur ein Online-Konto vorliegt, kann die Legitimation auch mit den üblichen PIN/Tan-Verfahren erfolgen.
Pro Bank ist ein Freistellungsauftrag ausreichend, auch wenn Anlegerinnen und Anleger ihr Kapitalvermögen auf mehrere Konten bei einer Bank verteilt haben. Der Sparerpauschbetrag gilt für alle dort angelegten Konten, auf denen Kapitaleinkünfte eingehen. Eine Erneuerung des Freistellungsauftrags ist nicht notwendig, denn er ist unbefristet gültig. Dennoch ist es möglich, eine zeitliche Befristung einzurichten, jedoch nur dann, wenn die Sparerin oder der Sparer von sich aus eine Frist festgelegt. Der Auftrag kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.
Wo wird der Sparerpauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?
Angaben zum Steuerpauschbetrag und zu Kapitalerträgen in der Steuererklärung können in der Anlage KAP vorgenommen werden. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Sparende Kapitaleinkünfte bei ausländischen Finanzinstituten erzielen. Für den Fall, dass die Bank zu viel Abgeltungssteuer berechnet hat, ist die Anlage KAP ebenfalls das passende Formular.
Sparerinnen und Sparer, die ihr Kapitalvermögen ausschließlich in Deutschland anlegen, brauchen ihre Einkünfte nicht in der Steuererklärung anzugeben, da sie abgeltend versteuert werden. Das bedeutet, die Steuer wird bereits im Vorfeld an das Finanzamt abgeführt. Finanzinstitute aus dem Ausland führen die Abgeltungssteuer nicht automatisch ab. Es gibt noch weitere Fälle, in denen es sinnvoll sein kann, die Anlage KAP in der Steuererklärung auszufüllen. Genaueres können Sie in unserem Artikel zur Anlage KAP nachlesen.
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Können Eltern den Sparerpauschbetrag für ihre Kinder nutzen?
Für die Sparkonten der Kinder können Freistellungsaufträge in Höhe des Sparerpauschbetrags erteilt werden. Übersteigen die Zinsen und Dividenden den Sparerfreibetrag, wird der restliche Betrag versteuert. Da Kinder jedoch über einen Kinderfreibetrag verfügen – im Jahr 2023 sind es 6.024 € – können sich die Eltern die abgezogene Steuer wieder zurückholen. Jedoch kann es dadurch zu Nachteilen beim BAföG und Kindergeld kommen. Ebenso kann die Kontrolle über das Geld für die Eltern eingeschränkt sein, da das Sparkonto auf den Namen des Kindes läuft.
Um den Umweg über die Steuererklärung zu vermeiden, sollte statt des Freistellungsauftrages für den Sparerpauschbetrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung bestätigt das Finanzamt, dass der Sparende keine Einkommensteuer zu zahlen braucht. Die Bank wird dann Kapitalerträge bis zur Höhe des Kinderfreibetrags nicht mehr versteuern. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht nur für Kinder interessant, sondern ebenso für Rentner, Schüler und Studenten.
Den Sparerpauschbetrag aufteilen – geht das?
Sie haben bei mehreren Banken Sparkonten, auf denen Kapitalerträge gutgeschrieben werden und möchten den Sparerpauschbetrag aufteilen? Das ist kein Problem. Die einzige Bedingung dafür ist, dass für jede Bank ein eigener Freistellungsauftrag erteilt wird. Dabei sollte idealerweise ein Sparerpauschbetrag angegeben werden, der bereits auf die Kapitalerträge angepasst ist. Sparende sollten also im Vorfeld abschätzen, wie viel Gewinn bei welcher Bank voraussichtlich erzielt wird und den Freibetrag entsprechend wählen. Zum Beispiel kann der Sparerpauschbetrag einer Einzelperson mit 100 €, 550 € und 350 € auf drei Finanzinstitute aufgeteilt werden. Alternativ dazu ist es möglich, bei einer Bank 1.000 € als Freibetrag anzugeben. Insgesamt darf der Sparerpauschbetrag nicht überschritten werden.
So können Sie den Sparerpauschbetrag nutzen
Mit dem Sparerpauschbetrag können Anlegerinnen und Anleger Steuern sparen. Dank des Freistellungsauftrags sind bis zu 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für gemeinsam Veranlagte pro Jahr steuerfrei. Obwohl jeder Privatanlegerin und jedem Privatanleger dieser Pauschbetrag zusteht, wird er nicht automatisch mit den Kapitalerträgen verrechnet. Sparende haben hier selbst aktiv zu werden. Diese Möglichkeiten zeigen Ihnen, wie Sie den Sparerfreibetrag optimal für sich nutzen.
Um einen Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag erteilen zu können, ist die Steuer-ID des Sparenden notwendig. Achten Sie darauf, dass Sie diese richtig angeben. Zudem kann es sinnvoll sein, die zu erwartenden Kapitalerträge möglichst genau zu schätzen, sobald die Einkünfte auf mehrere Banken verteilt sind. So ersparen Sie sich das nachträgliche Versteuern von Gewinnen, die den Sparerpauschbetrag überschreiten. Dabei gilt: Für jede Bank ist ein eigener Freistellungsauftrag zu erteilen.
Der Freistellungsauftrag gilt ab dem 01.01. bis zum 31.12. des Jahres, in dem er erteilt wird. Wird der Antrag jedoch erst spät im Jahr gestellt und es sind bis dahin schon Kapitalerträge eingegangen, ist die bereits abgezogene Abgeltungssteuer über die Steuererklärung wieder zurückzuholen. Die Einkünfte gehen nicht verloren, es bedeutet für Sie jedoch einen Mehraufwand.
Für gemeinsam Veranlagte gilt der doppelte Sparerpauschbetrag von 2.000 €. Es ist dabei jedoch nicht erforderlich, das Geld gleichmäßig aufzuteilen. Wenn ein Partner Kapitaleinkünfte von 1.200 € hat und der andere 350 bis 450 €, kann der Pauschbetrag entsprechend geteilt werden. Dazu haben Sie sich jedoch bei der Steuererklärung für eine Zusammenveranlagung zu entscheiden. Möchten Sie einen Freistellungsauftrag für Ihr Gemeinschaftskonto erteilen, ist dieser von beiden Partnern zu unterschreiben. Bei getrennten Konten ist jeweils nur die Unterschrift des Kontoinhabers notwendig.
Wenn Sie für Ihr Kind ein Sparkonto eingerichtet haben, können Sie hier den Pauschbetrag von 1.000 € ebenfalls nutzen. Sollten die Kapitalerträge diesen Betrag überschreiten, können Sie für Ihr Kind eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Damit sind Einkünfte bis zum Kinderfreibetrag (2023: 6.024 €) steuerfrei. Jedoch sollten Sie sich hierzu genau informieren, denn Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinaus können sich nachteilig auf Kindergeld und BAföG auswirken. Ebenso kann die Kontrolle über das Geld für die Eltern eingeschränkt sein, da es auf dem Sparkonto des Kindes liegt.
In bestimmten Fällen können Sparerinnen und Sparer den Pauschbetrag nicht beantragen. Das betrifft unter anderem Konten, die zum Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Vermietenden zählen. Auch Werbungskosten, die in Verbindung mit den Kapitalerträgen stehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Mietkautionskonten, Treuhandkonten, gemeinschaftliche Konten von Wohnungs- und Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Vereinen können keinen Freistellungsantrag stellen. Die Steuer ist, zusammen mit einer Steuerbescheinigung von der Bank, über die Steuererklärung zurückzuholen.
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