Freistellungsauftrag: Wie Sie Steuern auf Kapitalerträge sparen
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Sobald mit Geldanlagen Gewinne erzielt werden, sogenannte Kapitalerträge, sind diese zu versteuern. Sparerinnen und Sparer haben bei Deutschen Banken jedoch die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Mit diesem Auftrag können Gewinne vom automatischen Steuerabzug befreit werden.
Was ein Freistellungsauftrag ist, wie hoch er ausfällt und wie viele Sie erteilen können, erfahren Sie hier.
- Definition: Mit einem Freistellungsauftrag können Sparerinnen und Sparer Kapitalerträge bis zur Höhe des sogenannten Sparerpauschbetrags von der deutschen Besteuerung befreien lassen.
- Besteuerung: Die Steuerlast beträgt bei Kapitalerträgen bis zu 27,99 %. Diese setzt sich aus der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zusammen.
- Sparerpauschbetrag: Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der für Sparerinnen und Sparer gilt, die einen Freistellungsauftrag bei ihrer deutschen Bank eingerichtet haben. Pro Person und Jahr liegt er bei 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2023).
- Rückwirkend: Der Freistellungsauftrag gilt rückwirkend zum 01.01. eines Kalenderjahres – auch wenn dieser erst im Dezember gestellt wird. Zudem kann der Auftrag zur Freistellung jederzeit geändert werden.
Hinweis für unsere Kundinnen und Kunden: Sofern Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, bleiben Ihre erzielten Gewinne bis hin zu den Höchstgrenzen oder erteilten Beträgen steuerfrei. Wir führen nur Steuern für die Erträge ab, die über die Höchstgrenzen oder die erteilten Beträge hinausgehen. Sie finden einen Vordruck für Ihren Freistellungsauftrag im WeltSparen Onlinebanking. Für ausländische Banken im Treuhandmodell haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag einzureichen. Weitere Informationen zum Thema Freistellungsauftrag/NV-Bescheinigungen finden Sie in unserem Hilfebereich.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Auf anfallende Kapitalerträge, wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, fallen Steuern an. Mit einem Freistellungsauftrag erteilen Sparerinnen und Sparer ihrer Bank in Deutschland jedoch den Auftrag, Erträge aus Geldanlagen bis zu einer bestimmten Höhe (Sparerpauschbetrag) nicht automatisch zu versteuern.
Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag oder etwas vergleichbares wie zum Beispiel eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vor, oder überschreiten die steuerpflichtigen Gewinne den Sparerpauschbetrag, werden automatisch 25,00 % Abgeltungssteuer, 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fällig. Nach dem Einkommensteuergesetz sind diese dann von den Banken direkt abzuführen.
Die Höhe des Sparerpauschbetrags liegt pro Jahr bei maximal 1.000 € pro Person. Zusammen Veranlagte können einen Betrag in Höhe von 2.000 € ausschöpfen (Stand: 2023). Dieser kann zwischen den beiden Veranlagten beliebig aufgeteilt werden. Erzielt beispielsweise nur einer der beiden Eheleute Kapitalerträge aus Geldanlagen, kann der Freistellungsauftrag in voller Höhe gestellt und genutzt werden.
Prinzipiell darf jede Person Freistellungsaufträge stellen, der oder die Kapitalerträge erzielt. Für Minderjährige gelten dieselben Rechte wie für volljährige Personen. Hierbei ist der Freistellungsauftrag jedoch durch einen Erziehungsberechtigten zu erteilen.
Unterschied Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Nicht zu verwechseln mit dem Freistellungsauftrag ist die NV-Bescheinigung. Sparerinnen und Sparer können nur eines von beiden einreichen. Die NV-Bescheinigung ist für Personen gedacht, die durch ein sehr niedriges Einkommen nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, aber dennoch Kapitalerträge erwirtschaften. Genau genommen ist das der Fall, wenn das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag (2023: 10.908 €, zusammen Veranlagte: 21.816 €) unterschreitet. Liegt die Summe aus Einkommen und Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Erträge steuerfrei insofern eine NV-Bescheinigung vorliegt. Die NV-Bescheinigung kommt vor allem für Studierende oder Rentnerinnen und Rentner in Betracht.
Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll?
Wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht, werden Steuern auf Kapitalerträge erst dann fällig, wenn diese den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Jahr und Person beziehungsweise 2.000 € (Stand: 2023) pro zusammen Veranlagte überschreiten. Der Sparerpauschbetrag kann dabei ganz oder anteilig ausgeschöpft werden.
Ohne die Erteilung eines Freistellungsauftrages oder einer NV-Bescheinigung sind Gewinne in voller Höhe zu versteuern. Das führt schlussendlich zu einer verringerten Rendite. Ein Beispiel macht das deutlich:
Einzelperson | Mit Freistellungsauftrag | Ohne Freistellungsauftrag |
---|---|---|
Rendite | 1.500 € | 1.500 € |
Zu versteuernder Betrag | 500 € (1.500 € – 1.000 €) | 1.500 € |
Steuersatz (ohne Kirchensteuer) | 26,38 % | 26,38 % |
Steuer | 131,88 € | 395,70 € |
Rendite nach Steuern | 1.368,12 € | 1.104,30 € |
Die Erteilung eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge macht in diesem Beispiel einen deutlichen Unterschied in der Rendite von 211,30 €. Denn mit einer Freistellung werden nicht die gesamten 1.500 € versteuert, sondern lediglich der Betrag, der den Sparerpauschbetrag überschreitet (1.500 € – 1.000 € = 500 €). Dadurch bleibt am Ende wesentlich mehr Rendite übrig.
Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?
Ein Antrag für eine Freistellung der Kapitalerträge kann bei dem jeweiligen Finanzinstitut oder Anbieter gestellt werden, bei dem Erträge erzielt werden. Hierfür wird ein entsprechendes Formular ausgefüllt und eingereicht. Die meisten Finanzinstitute bieten ihre Formulare zum Download an.
Im Rahmen des Formulars kann die Höhe des Freistellungsauftrags selbst festgelegt werden, insofern der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird. Wie lange der Auftrag gelten soll – befristet oder unbefristet – kann ebenfalls dort hinterlegt werden.
Kann ein Freistellungsauftrag bei mehreren Banken erteilt werden?
Der Freistellungsauftrag kann bei mehreren Banken und Anbietern erteilt werden. Dabei darf die Summe der erteilten Aufträge die Maximalhöhe von 1.000 € (Stand: 2023) nicht überschreiten.
So holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurück
Wird ein Freistellungsauftrag innerhalb des laufenden Jahres erteilt, können bereits abgeführte Steuern rückwirkend erstattet werden. Bei WeltSparen ist der Antrag bis spätestens Mitte Dezember zu stellen. Die Erstattung wird dann umgehend angewiesen.
Ist das Steuerjahr vergangen, ist es nicht mehr möglich den Freistellungsauftrag rückwirkend zu erteilen. Sparerinnen und Sparer können jedoch zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben.
Fallbeispiel: Sie haben zwei Konten, auf die Kapitalerträge eingehen, bei zwei verschiedenen Banken. Für das eine Konto erteilen Sie einen Freistellungsauftrag über 300 €, die restlichen 700 € des Sparerpauschbetrags nutzen Sie für das zweite Konto. Nun kommt es zu einer unerwartet hohen Rendite, bei der auf dem ersten Konto Kapitalerträge von 400 € eingehen. Dadurch ist der Freibetrag vom Freistellungsauftrag mit 100 € überschritten. Die Bank führt die Steuern für die 100 € automatisch an das Finanzamt ab. Mit dem zweiten Konto wurden jedoch nur 300 € erzielt, wodurch sich eine Gesamtsumme von 700 € Rendite ergibt. Diese liegt innerhalb des Sparerpauschbetrags und ist damit steuerfrei. Da das Kontingent von 1.000 € (Stand: 2023) noch nicht erreicht ist, können die Steuern, die auf die 100 € bereits gezahlt wurden, mit der Steuererklärung zurückgeholt werden.
Wie oft kann ich meinen Freistellungsauftrag ändern?
Ein Freistellungsauftrag kann beliebig oft und jederzeit geändert werden. Die Änderung gilt jedoch nur für das laufende Kalenderjahr, nicht für die Jahre davor. Zudem ist der Stichtag der Bank zu beachten, um das Ändern des Freistellungsauftrags noch berücksichtigen zu können – meistens ist es der letzte Bankarbeitstag des Jahres. Durch die Feiertage zum Jahresende ist dies jedoch variabel. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich beim jeweiligen Geldinstitut oder bei Ihrem Anbieter.
Manche Banken nehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Änderungen mehr an. Falls Sie dadurch zu viel Steuern zahlen, zum Beispiel aufgrund von höheren Erträgen auf einem Konto, können Sie sich die Steuern über die Anlage KAP im Rahmen der Steuererklärung zurückholen.
Rückwirkend Freistellungsauftrag erteilen
Wer bis zum 31. Dezember einen Freistellungsauftrag erteilt, kann den Freibetrag noch rückwirkend für das Kalenderjahr nutzen. Spätere Freistellungen gelten nur noch für das neue Jahr ab dem 01.01. Vorangegangene Steuerjahre können nicht rückwirkend steuerfrei gestellt werden.
Das Ändern eines Freistellungsauftrags gilt stets für das laufende Kalenderjahr. Eine Erhöhung des Freibetrags ist jederzeit möglich. Beim Herabsetzen ist zu beachten, dass der Freistellungsauftrag nur bis zu dem Betrag reduziert werden kann, der bis zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht beansprucht wurde.
Fazit: Freistellungsauftrag erteilen und Steuern sparen
Das sonst so komplexe Steuersystem macht es hier sehr einfach, Steuern zu sparen: Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge, zum Beispiel Zinsen aus Geldanlagen, bis zu 1.000 € beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2023) steuerfrei bleiben. Um diesen Steuervorteil zu nutzen, genügt es einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen. Wer mehrere Konten führt, auf denen Kapitalerträge eingehen, kann auch bei mehreren Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge einreichen. Der Auftrag gilt immer rückwirkend für das laufende Kalenderjahr und kann beliebig oft geändert werden.
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