Kapitalertragsteuer (KapESt)
Wie hoch ist sie und wann ist sie fällig?
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Die Kapitalertragsteuer ist für jeden relevant, der Erträge aus Geldanlagen erwirtschaftet, wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Renditen. Dabei ist es egal, ob die Gewinne im Ausland oder in Deutschland erzielt werden – die Kapitalertragsteuer ist immer fällig. Oftmals ist hier auch von der Abgeltungssteuer die Rede, die beiden Steuern sind jedoch nicht dasselbe. Beide sind Formen der Einkommensteuer, der Unterschied steckt hier im Detail.
Was die Kapitalertragsteuer genau ist, in welcher Höhe und ab wann sie fällig ist und worauf Sie achten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
- Definition: Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und wird auf alle Kapitalerträge erhoben. Zu den Erträgen gehören Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds, ETFs und anderen Geldanlagen.
- Höhe: Die abzuführende Steuer auf Kapitalerträge setzt sich aus verschiedenen Steuersätzen zusammen. 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer. Dadurch ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 26,38 % plus ggf. Kirchensteuer. Rechtlich festgelegt ist die Höhe der Kapitalertragsteuer im Einkommensteuergesetz (EstG).
- Freibetrag: Anlegerinnen und Anleger können pro Jahr einen Freibetrag in Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 EUR und bei gemeinsam Veranlagten von 2.000 EUR (Stand: 2023) steuerfrei ausschöpfen. Das bedeutet, dass auf Kapitalerträge bis zu dieser Höhe keine Steuern anfallen. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
- Steuererklärung: Erträge, auf die Kapitalertragsteuer fällig wird, sind von Anlegerinnen und Anlegern selbst in der Anlage KAP der Steuererklärung anzugeben. Das gilt für alle Einkünfte durch ausländische Banken und Anbieter.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.
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Definition: Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer, auch KapESt, Kapitalsteuer oder Zinsertragssteuer genannt, ist eine Form der Einkommensteuer. Sie wird auf alle Kapitalerträge aus Geldanlagen erhoben. Dazu zählen:
- Zinsen, z.B. vom Girokonto, Tagesgeld oder Festgeld
- Dividenden, z.B. aus Aktien
- Gewinne aus Verkäufen von Geldanlagen
- Renditen aus Fonds und ETFs
- Einkünfte aus Zertifikaten, z.B. auf Währungen oder Rohstoffe
Zur Abgeltungssteuer unterscheidet sich die Kapitalertragsteuer nicht im Steuersatz, sondern in ihrer Art der Abführung. In Deutschland werden die Steuern auf Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt abgeführt, dadurch ist die entsprechende Steuerlast abgegolten. Daher kommt der Name „Abgeltungssteuer“. Sobald die Steuern nicht mehr automatisch abgeführt werden, spricht man von der Kapitalertragsteuer. Anlegerinnen und Anleger sind verpflichtet die Steuer dann selbst zu erklären.
Wann ist die Kapitalertragsteuer zu zahlen?
Die Kapitalertragsteuer fällt auf Erträge aus Geldanlagen, z.B. Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs oder Zertifikate an. In der Regel sind das seit 2009 pauschal 25 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer.
Wurden Investments im Ausland getätigt, wird die Kapitalertragsteuer fällig. Die Erträge sind also in der Steuererklärung anzugeben. Im Falle, dass die Einkünfte in Deutschland erzielt und von den Banken und Anbietern der Geldanlagen einbehalten und automatisch an das Finanzamt abgeführt wurden, handelt es sich um die Abgeltungssteuer. Anlegerinnen und Anleger brauchen hier in der Regel nichts weiter tun.
Wann fällt keine Kapitalertragsteuer an?
Auf einen Freibetrag von 1.000 EUR (Stand: 2023) pro Jahr und Person fällt keine Kapitalertragsteuer an. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können sogar 2.000 EUR (Stand: 2023) pro Jahr steuerfrei nutzen. Erst, wenn dieser sogenannte Sparerpauschbetrag überschritten wird, ist die Kapitalsteuer zu zahlen.
Von diesem Freibetrag profitieren Anlegerinnen und Anleger jedoch nicht automatisch. Sie müssen erst einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank, bei der die Kapitalerträge eingehen, erteilen. Wer auf mehrere Konten bei verschiedenen Banken Erträge ausgezahlt bekommt, kann auch mehrere Freistellungsaufträge vergeben.
Personen mit einem sehr niedrigen Einkommen, also unter dem Grundfreibetrag von derzeit 10.908 EUR pro Jahr (Stand: 2023), können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dadurch sind sie von der Steuer befreit. Auch Kapitalerträge zählen zum Einkommen dazu und bleiben somit auch steuerfrei, solange das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Vor allem für Studierende oder Rentnerinnen und Rentner kann die Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht kommen. Wichtig: Es kann nur ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung beantragt werden. Beides ist nicht möglich.
Rückblick: Kapitalertragsteuer vor 2009
Vor der Steuerreform 2009 war das Steuersystem sehr komplex. Anlegerinnen und Anleger mussten ihre Kapitalerträge entweder mit der Kapitalertragsteuer oder zum normalen Steuersatz der Einkommensteuer versteuern. Zudem wurden je nach Art der Kapitalerträge unterschiedliche Steuersätze angesetzt:
Art der Kapitalerträge | Steuersatz |
---|---|
Dividenden (z.B. aus Aktien oder Genossenschaftsanteilen) |
20 % |
Zinsen aus Kapitalanlagen (z.B. Zinsen von Bankeinlagen oder Kapitalerträge aus Wertpapieren) |
30 % |
Tafelgeschäfte (anonymisierte Investitionen in Wertpapiere direkt am Bankschalter) |
35 % |
Sobald der persönliche Einkommensteuersatz den pauschalen Steuersatz der Kapitalerträge überschritt, wurden die Einkünfte mit der Einkommensteuer versteuert. Beispiel: Jemand erzielt Kapitalerträge in Form von Dividenden, die pauschal zu 20 % versteuert werden würden. Der Einkommensteuersatz dieser Person liegt jedoch bei 42 %. Demnach wurde der höhere Steuersatz von 42 % für die Versteuerung der Kapitalerträge angewendet.
Allerdings brauchten Anlegerinnen und Anleger ihre Gewinne aus Aktien vor 2009 nicht versteuern, sobald sie die Aktien mindestens ein Jahr in ihrem Portfolio hatten. Die Buy-and-Hold-Strategie zahlte sich damals deutlich aus. Zudem konnte die Kapitalsteuer bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Beides ist heute nicht mehr möglich.
Anlegerinnen und Anleger mussten vor 2009 ihre Steuer noch selbst erklären. Aufgrund der verschiedenen Steuersätze war die Steuererklärung für viele sehr kompliziert. Seit der neuen Steuerreform gelten einheitliche Steuersätze auf alle Kapitalerträge. Zudem wird die Steuer bei Kapitalerträgen in Deutschland automatisch einbehalten. Dadurch wurde das Steuersystem vereinfacht und Anlegerinnen und Anleger bei der Steuererklärung entlastet.
Höhe: Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer heute?
Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 %, hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von 8-9 % (je nach Bundesland). Daraus ergibt sich aber keine Steuerlast von 38,5 – 39,5 %. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden nicht auf die Kapitalerträge erhoben, sondern auf die 25 % Kapitalertragsteuer. Insgesamt ergibt sich demnach ein pauschaler Steuersatz von 26,38 % ohne Kirchensteuer und 27,82 bis maximal 27,99 % mit Kirchensteuer.
Den Unterschied zwischen der Kapitalertragsteuer heute und vor 2009 zeigen wir an einem Beispiel:
Da die Kirchensteuer je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt, entfällt sie der Einfachheit halber in unserem Beispiel. Zudem wurde der Sparerpauschbetrag nicht berücksichtigt, um den Unterschied klarer darzustellen. Diese beiden Faktoren verändern die Ergebnisse.
Bis 2009 | Seit 2009 | |
---|---|---|
Gewinn (aus ETF-Investitionen) | 1.000 EUR | 1.000 EUR |
Steuerabzug pauschal | 30 % | 25 % |
Davon 5,5 % Solidaritätszuschlag | 5,5 % | 5,5 % |
Kirchensteuer | Keine | Keine |
Gesamtsteuersatz | 31,65 % | 26,38 % |
Zu zahlende Kapitalertragsteuer | 316,50 EUR | 263,75 EUR |
Gewinn nach Steuerabzug | 683,50 EUR | 736,25 EUR |
Für Anlegerinnen und Anleger, die im Ausland sparen und investieren, gilt derselbe Steuersatz. Zusätzlich zur KapESt kann jedoch je nach Land noch eine Quellensteuer anfallen. Diese wird dann vom jeweiligen Land automatisch abgeführt, bevor die Gewinne ausbezahlt werden. Sobald die Quellensteuer fällig wurde, sind pauschal 30 % der Erträge in Deutschland steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer ist dann nur noch auf verbliebenen 70 % zu entrichten.
Wenn Sie über WeltSparen Tagesgeld und Festgeld bei Partnerbanken im europäischen Ausland anlegen, fällt auf die Zinsen evtl. eine Quellensteuer an. Die Höhe der Quellensteuer kann je nach Land, indem die Bank ansässig ist, unterschiedlich ausfallen.
Steuererklärung: Kapitalertragsteuer über Anlage KAP nachzahlen oder zurückholen
Anlegerinnen und Anleger, die ihr Geld ausschließlich in Deutschland anlegen, brauchen die Steuer auf Kapitalerträge in der Regel nicht selbst über die Steuererklärung abführen. Banken und Anbieter behalten die Abgeltungssteuer automatisch ein und führen sie an das Finanzamt ab. Sie stellen allerdings trotzdem eine Steuerbescheinigung an ihre Anlegerinnen und Anleger aus. Erzielte Kapitalerträge aus Investments im Ausland sind in der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben, da hier die Zinssteuer fällig wird.
Wer bei verschiedenen Banken mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat, zahlt unter Umständen zu viel Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer. Beispiel: Bank A hat einen Freistellungsauftrag über 400 EUR, Bank B über 600 EUR. Jedoch entwickeln sich die Geldanlagen so, dass bei Bank A 550 EUR Gewinne eingehen, bei Bank B nur 200 EUR. Dadurch ergeben sich insgesamt Kapitalerträge von 750 EUR, die unter dem Freibetrag von 1.000 EUR (Stand: 2023) liegen. Die Steuer wurde jedoch von Bank A automatisch abgeführt, da der Freistellungsauftrag nur für 400 EUR galt. Auf die übrigen 550 EUR wurden Steuern gezahlt. Diesen Steuerabzug können sich Anlegerinnen und Anleger über die Anlage KAP zurückholen. Alle Informationen zur Anlage KAP und wann diese erforderlich ist, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.
Fazit: Die Kapitalertragsteuer ist für alle gleich
Die steuerliche Situation bei Kapitalerträgen hat sich seit 2009 deutlich verbessert. Auch wenn Vorteile wie steuerfreie Aktien nach einem Jahr Haltedauer nicht mehr bestehen, so ist das Steuersystem nun einheitlich, fair und transparent. Für alle Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer heute gleich. Sie wird auf Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Verkäufen von Geldanlagen und andere Gewinne gleichermaßen erhoben. Wie hoch die Kapitalertragsteuer ausfällt, ist im EstG festgelegt. 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammengerechnet rund 26,38 %, plus ggf. 8-9 % Kirchensteuer, insgesamt 27,82 bis maximal 27,99 %, sind auf die Einkünfte aus Geldanlagen fällig. Wenn im Inland gespart und die Erträge automatisch an das Finanzamt abgeführt werden, heißt es Abgeltungssteuer, sobald Investments im Ausland getätigt werden, ist von der Kapitalertragsteuer die Rede.
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