Wie hoch ist sie und wann fällt sie an?
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Definition: Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und wird auf alle Kapitalerträge erhoben. Zu den Erträgen gehören Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds, ETFs und anderen Geldanlagen.
Höhe: Die abzuführende Steuer auf Kapitalerträge setzt sich aus verschiedenen Steuersätzen zusammen – 25,00 % Kapitalertragsteuer + 5,50 % Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer.
Freibetrag: Anlegerinnen und Anleger können pro Jahr einen Freibetrag in Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 € und bei gemeinsam Veranlagten von 2.000 € (Stand: 2024) steuerfrei ausschöpfen. Das bedeutet, dass auf Kapitalerträge bis zu dieser Höhe keine Steuern anfallen. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, ist ein Freistellungsauftrag zu erteilen.
Die Kapitalertragsteuer, auch KapESt, Kapitalsteuer oder Zinsertragssteuer genannt, ist eine Form der Einkommensteuer und ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie wird auf alle Kapitalerträge aus Geldanlagen erhoben. Dazu zählen:
Zu unterscheiden ist der Begriff Kapitalertragsteuer von der Abgeltungssteuer. Dabei unterscheiden sich die Steuern nicht im Steuersatz, sondern in ihrer Art der Abführung. In Deutschland werden die Steuern auf Kapitalerträge von der Bank oder dem Anbieter einbehalten und automatisch an das Finanzamt abgeführt und sind damit abgegolten – daher der Name „Abgeltungssteuer“. Sobald die Steuern nicht mehr automatisch einbehalten und abgeführt werden, spricht man von der Kapitalertragsteuer. Das ist in der Regel bei ausländischen Banken und Anbietern der Fall. Anlegerinnen und Anleger haben die Steuer dann selbst zu erklären.
Die Kapitalertragsteuer fällt laut Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erträge aus Geldanlagen, zum Beispiel Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs oder Zertifikaten an. In der Regel sind das seit 2009 pauschal 25,00 % + Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wurden Investments im Ausland getätigt, wird in der Regel die Kapitalertragsteuer fällig. Die Erträge sind also in der Steuererklärung anzugeben.
Es gibt bestimmte Situationen, in denen Sparerinnen und Sparer von der Abgabe der Kapitalertragsteuer befreit sind beziehungsweise diese gemindert werden kann:
Vor der Steuerreform 2009 war das Steuersystem sehr komplex. Anlegerinnen und Anleger hatten ihre Kapitalerträge entweder mit der Kapitalertragsteuer oder zum normalen Steuersatz der Einkommensteuer zu versteuern. Zudem wurden je nach Art der Kapitalerträge unterschiedliche Steuersätze angesetzt.
Art der Kapitalerträge | Steuersatz |
---|---|
Dividenden | 20,00 % |
Zinsen | 30,00 % |
Tafelgeschäfte | 35,00 % |
Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25,00 %. Hinzu kommen 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8,00 – 9,00 % (je nach Bundesland). Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden dabei nicht auf die Kapitalerträge erhoben, sondern auf die 25,00 % Kapitalertragsteuer. Insgesamt ergibt sich demnach ein pauschaler Steuersatz von 26,38 % ohne Kirchensteuer und 27,82 bis maximal 27,99 % mit Kirchensteuer.
Der Unterschied zwischen der Kapitalertragsteuer heute und vor 2009 an einem Beispiel:
Da die Kirchensteuer je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt, entfällt diese in diesem Beispiel. Zudem wurde der Sparerpauschbetrag nicht berücksichtigt, um den Unterschied klarer darzustellen.
Bis 2009 | Seit 2009 | |
---|---|---|
Gewinn (aus ETF-Investitionen) | 1.000 € | 1.000 € |
Steuerabzug pauschal | 30,00 % | 25,00 % |
Davon Solidaritätszuschlag | 5,50 % | 5,50 % |
Kirchensteuer | Keine | Keine |
Gesamtsteuersatz | 31,65 % | 26,38 % |
Zu zahlende Kapitalertragsteuer | 316,50 € | 263,75 € |
Gewinn nach Steuerabzug | 683,50 € | 736,25 € |
Für Anlegerinnen und Anleger, die im Ausland sparen und investieren, gilt derselbe Steuersatz. Zusätzlich zur KapESt kann jedoch je nach Land noch eine Quellensteuer anfallen. Diese wird dann vom jeweiligen Land automatisch abgeführt, bevor die Gewinne ausbezahlt werden. Sobald die Quellensteuer fällig wurde, sind pauschal 30,00 % der Erträge in Deutschland steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer ist dann nur noch auf die verbliebenen 70,00 % zu entrichten.
Wenn Sie über WeltSparen Tagesgeld und Festgeld bei Partnerbanken im europäischen Ausland anlegen, fällt auf die Zinsen eventuell eine Quellensteuer an. Die Höhe der Quellensteuer kann je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, unterschiedlich ausfallen.
Anlegerinnen und Anleger, die ihr Geld ausschließlich in Deutschland anlegen, brauchen die Steuer auf Kapitalerträge in der Regel nicht selbst über die Steuererklärung abzuführen. Banken und Anbieter behalten die Abgeltungssteuer automatisch ein und führen sie an das Finanzamt ab. Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung an ihre Anlegerinnen und Anleger erfolgt automatisch.
Erzielte Kapitalerträge aus Investments im Ausland sind dagegen für gewöhnlich in der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben, da hier in der Regel die Kapitalertrag- beziehungsweise die Zinssteuer fällig wird.
Wer bei verschiedenen Banken mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat, zahlt unter Umständen zu viel Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer. Beispiel: Bank A hat einen Freistellungsauftrag über 400 €, Bank B über 600 €. Jedoch entwickeln sich die Geldanlagen so, dass bei Bank A 550 € Gewinne eingehen, bei Bank B nur 200 €. Dadurch ergeben sich insgesamt Kapitalerträge von 750 €, die unter dem Freibetrag von 1.000 € (Stand: 2024) liegen. Die Steuer wurde jedoch von Bank A automatisch abgeführt, da der Freistellungsauftrag nur für 400 € galt. Auf die übrigen 550 € wurden Steuern gezahlt. Diesen Steuerabzug können sich Anlegerinnen und Anleger über die Anlage KAP zurückholen. Alle Informationen zur Anlage KAP und wann diese erforderlich ist, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.