Anlage KAP in der Steuererklärung: Das ist dabei wichtig?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Die Anlage KAP ist ein Formular in der Steuererklärung, in dem Anlegerinnen und Anleger ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen angeben.
  • Steuer: Auf Kapitalerträge wird die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer von 25,00 %, der Solidaritätszuschlag von 5,50 % plus gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
  • Pflicht: In vielen Fällen können Anlegerinnen und Anleger auf die Anlage KAP in ihrer Steuererklärung verzichten, da die Steuern in Deutschland automatisch abgeführt werden. In einigen Situationen kann das Ausfüllen der Anlage KAP dennoch sinnvoll sein.

Was ist die Anlage KAP?

Die Anlage KAP ist ein Formular im Rahmen der Steuererklärung, in dem Angaben zu Kapitalerträgen gemacht werden. Kapitalerträge sind mit 25,00 % Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zu versteuern. Zu diesen Erträgen zählen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Kapitalvermögen wie Fonds oder anderen Wertpapieren.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 hat die Anlage KAP mehrere Formen:

  1. Verkürzte ursprüngliche Anlage KAP
  2. Neue Anlage KAP-INV für Fonds und ETFs
  3. Neue Anlage KAP-BET für Beteiligungen an einer Personengesellschaft

Was in die Felder der Anlage KAP eingetragen wird, erfahren Sie jährlich mit der kostenlosen Steuerbescheinigung. Diese erhalten Sie bei der jeweiligen Bank oder dem Anbieter. Wenn bei mehreren Banken oder Anbietern Kapitalvermögen angelegt beziehungsweise investiert wurde und dadurch mehrere Steuerbescheinigungen eingehen, können diese Erträge zusammengerechnet und gebündelt in der Anlage KAP eingetragen werden.

Zu viel gezahlte Steuern zurückholen

Wurde im Veranlagungsjahr kein Freistellungsauftrag erteilt oder wurde der Sparerpauschbetrag nicht vollends ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können zu viel gezahlte Steuern zurückbeordert werden. Ähnliches gilt bei der Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).

Beispiel:

Wurden bei einem Kreditinstitut 500 € an Rendite erzielt und bei einem anderen 200 €, liegt die Gesamtsumme von 700 € unter dem maximalen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person und Jahr (Stand: 2024) und ist somit steuerfrei. Bei der ersten Bank wurde jedoch lediglich ein Freistellungsauftrag in Höhe von 400 € hinterlegt. Somit hätte die Bank 100 € versteuert. Dieser Steuerabzug kann über die Anlage KAP in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wann ist die Anlage KAP Pflicht?

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, die Anlage KAP bei der Steuererklärung auszufüllen. Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalerträgen von ausländischen Banken, ist die Anlage KAP auszufüllen.

Neben dem angegebenen Fall ist das Ausfüllen der Anlage KAP Pflicht, wenn

  • Einkünfte aus Beteiligungsdarlehen bezogen wurden
  • eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage vorliegt
  • Kapitalvermögen aus anderen Einkünften (Vermietung) noch nicht versteuert wurde

Kapitalerträge bei ausländischen Banken

Wenn Gelder in ausländische Kapitalanlagen investiert wird, ist das in der Regel in der Anlage KAP anzugeben. Denn das Steuersystem, bei dem Banken die Steuern automatisch abführen, funktioniert für gewöhnlich nur innerhalb Deutschlands. Das heißt, alle Erträge sowie Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anlagen werden in das Formular eingetragen. Das gilt oft auch für Erträge, die Sie bei den ausländischen Banken von WeltSparen beziehen.

Für Geld, das auf einem ausländischen Sparkonto eingezahlt wurde, reicht die normale Anlage KAP aus. Handelt es sich um ein ausländisches Depot, ist die Anlage KAP-INV auszufüllen, die speziell auf Aktienfonds, Immobilienfonds und weiteren Investitionen ausgelegt ist.

Zinseinnahmen aus einem Privatdarlehen

Werden Zinsen aus einem privaten Darlehen oder Renditen aus einem anderen privaten Geschäft erzielt, fallen diese Einkünfte unter die Kategorie Kapitalerträge. Da bei den meisten Privatdarlehen keine Bank inkludiert ist, werden die Steuern nicht automatisch abgeführt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person einer anderen Geld leiht. Die privaten Zinseinnahmen sind dann in der Anlage KAP bei der Steuererklärung anzugeben.

Erstattungszinsen vom Finanzamt

Arbeitnehmende, die zur Steuererklärung nicht verpflichtet sind, haben bis zu vier Jahre nach einem Steuerjahr Zeit, um die Steuererklärung einzureichen. Gibt es eine Rückzahlungssumme, beginnt das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres damit, diese Summe zu verzinsen – und das mit einem Zinssatz von 0,50 % pro vollem Monat, also bis zu 6,00 % im Jahr. Der Zinslauf beginnt sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Das bedeutet, dass Erstattungszinsen erst nach einer gewissen Wartezeit anfallen. Diese Zinsen unterliegen zudem der Kapitalertragsteuer und sind in der Anlage KAP anzugeben und nachträglich zu versteuern.

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Nachträgliches Abführen der Kirchensteuer

Für Anlegerinnen und Anleger, die Mitglied der Kirche sind, fällt zusätzlich zur Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag noch die Kirchensteuer an. Diese wird von den Banken in der Regel automatisch abgeführt. Auskunft über die Kirchensteuerpflicht können Banken und Anbieter beim Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Wurde der Abfrage widersprochen, ist die Kirchensteuer spätestens bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP nachzutragen. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8,00 % beziehungsweise 9,00 %.

Sparerpauschbetrag überschritten

Mit einem Freistellungsauftrag können Anlegerinnen und Anleger jährlich Steuern sparen. Damit bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags – 1.000 € pro Person oder bei zusammen Veranlagten bis zu 2.000 € (Stand: 2024) – steuerfrei. Wenn Sie bei mehreren Banken Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. Wurde die Grenze des Sparerpauschbetrags jedoch überschritten, besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Finanzamt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere Aufträge erteilt und Gewinne erzielt wurden. 

Verkauf von Fonds oder ETFs

Anlegerinnen und Anleger, die heute Fondsanteile oder ETFs verkaufen, in die sie bereits vor 2009 investiert haben, handeln laut Gesetz mit Alt-Anteilen. Kapitalerträge aus Alt-Anteilen waren bis 2017 in voller Höhe steuerfrei. Seit 2018 gilt dies für alle erzielten Renditen bis zu einer Gesamtsumme von 100.000 € (§56 InvStG). Erträge, die darüber hinaus generiert werden, sind zu versteuern.

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Wann sollte die Anlage KAP noch abgegeben werden?

Vor 2009 war das Formular zur Angabe von Kapitalerträgen für jede Anlegerin und jeden Anleger Pflicht. Um das System zu vereinfachen, wurde die Abgeltungssteuer von 25,00 % eingeführt, wodurch Banken und Anbieter in Deutschland die anfallenden Steuern automatisch einbehalten und an das Finanzamt abführen. Obwohl häufig keine Pflicht mehr zur Abgabe der Anlage KAP besteht, kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, sie auszufüllen.

Irrtümer der Bank oder des Anbieters

In der Regel kommt es nicht zu fehlerhaften Steuerabzügen, da Banken mit hoher Sorgfalt vorgehen. Dennoch können Irrtümer passieren. Daher ist es sinnvoll, die erhaltenen Steuerbescheinigungen zu prüfen. Falls tatsächlich ein Irrtum bei der einbehaltenen Steuer vorliegt, kann dieser mit der Anlage KAP korrigiert werden.

Günstigerprüfung durch niedrigeren Steuersatz

Für manche Anlegerinnen und Anleger, etwa Studierende, Rentnerinnen oder Rentner, kann der Steuersatz der Abgeltungssteuer höher sein als der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, über die Anlage KAP eine sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen

Wenn der Grenzsteuersatz unter den 25,00 % der Abgeltungssteuer liegt, werden die Kapitalerträge mit dem niedrigeren Steuersatz versteuert. Die entsprechende Differenz erhalten Anlegerinnen und Anleger über die Steuererklärung zurück.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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