Für bestimmte Fälle: Wann sollte die Anlage KAP in der Steuererklärung ausgefüllt werden?
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Einkommen, das aus Kapitalvermögen erzielt wird, ist zu versteuern. Dafür wurde bis 2018 das Formular für Einkünfte aus Kapitalerträgen (Anlage KAP) in der Steuererklärung ausgefüllt. Mittlerweile hat sich das Steuersystem durch die Abgeltungssteuer vereinfacht und die Anlage KAP ist nur noch in bestimmten Fällen erforderlich.
Was die Anlage KAP ist und wer sie wann ausfüllen sollte, erklären wir Ihnen hier:
- Definition: Die Anlage KAP ist ein Formular in der Steuererklärung, in dem Anlegerinnen und Anleger ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen angeben.
- Kapitalertragsteuer: Auf Kapitalerträge wird die Abgeltungs- /Kapitalertragsteuer von 25,00 %, der Solidaritätszuschlag von 5,50 % plus gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
- Pflicht: In vielen Fällen können Anlegerinnen und Anleger auf die Anlage KAP in ihrer Steuererklärung verzichten, da die Steuern in Deutschland automatisch abgeführt werden. In einigen Situationen kann das Ausfüllen der Anlage KAP dennoch sinnvoll sein.
- Freistellungsauftrag: Anlegerinnen und Anleger können jährlich über einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Person und 2.000 € (Stand: 2023) pro gemeinsam Veranlagte verfügen. Hierfür wird ein Freistellungsauftrag erteilt. Ein zu hoher Steuerabzug kann über die Anlage KAP zurückgeholt werden.
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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.
Was ist die Anlage KAP?
Die Anlage KAP ist ein Formular im Rahmen der Steuererklärung, in dem Angaben zu Kapitalerträgen angegeben werden. Kapitalerträge sind mit 25,00 % Abgeltungssteuer/Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zu versteuern. Zu diesen Erträgen zählen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Kapitalvermögen wie Fonds oder anderen Wertpapieren.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 hat die Anlage KAP mehrere Formen:
- Verkürzte ursprüngliche Anlage KAP
- Neue Anlage KAP-INV für Fonds und ETFs
- Neue Anlage KAP-BET für Beteiligungen an einer Personengesellschaft
Was in die Felder der Anlage KAP eingetragen wird, erfahren Sie jährlich mit der kostenlosen Steuerbescheinigung. Wenn bei mehreren Banken Kapitalvermögen angelegt beziehungsweise investiert wurde und dadurch mehrere Steuerbescheinigungen eingehen, können diese Erträge zusammengerechnet und gebündelt in der Anlage KAP eingetragen werden.
Wann ist die Anlage KAP Pflicht?
Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, die Anlage KAP bei der Steuererklärung auszufüllen. Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalerträgen von ausländischen Banken, ist die Anlage KAP auszufüllen.
Kapitalerträge bei ausländischen Banken
Wenn Gelder in ausländische Kapitalanlagen investiert wird, ist das in der Anlage KAP anzugeben. Denn das Steuersystem, bei dem Banken die Steuern automatisch abführen, funktioniert nur innerhalb Deutschlands. Das heißt, alle Erträge sowie Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anlagen werden in das Formular eingetragen. Das gilt auch für Erträge, die Sie bei den ausländischen Banken von WeltSparen beziehen.
Für Geld, das auf einem ausländischen Sparkonto eingezahlt wurde, reicht die normale Anlage KAP aus. Handelt es sich um ein ausländisches Depot, ist die Anlage KAP-INV auszufüllen, die speziell auf Aktienfonds, Immobilienfonds und weiteren Investitionen ausgelegt ist.
Zinseinnahmen aus einem Privatdarlehen
Werden Zinsen aus einem privaten Darlehen oder einem anderen privaten Geschäft erzielt, bei denen Profite erzielt werden, fallen diese Einkünfte unter die Kategorie Kapitalerträge. Da bei den meisten Privatdarlehen keine Bank inkludiert ist, werden die Steuern nicht automatisch abgeführt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person einer anderen Geld leiht. Die privaten Zinseinnahmen sind dann in der Anlage KAP bei der Steuererklärung anzugeben.
Erstattungszinsen vom Finanzamt
Arbeitnehmende, die zur Steuererklärung nicht verpflichtet sind, haben bis zu vier Jahre nach einem Steuerjahr Zeit, um die Steuererklärung einzureichen. Gibt es eine Rückzahlungssumme, beginnt das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres damit, diese Summe zu verzinsen – und das mit einem Zinssatz von 0,50 % pro vollem Monat, also bis zu 6,00 % im Jahr. Diese Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer und sind in der Anlage KAP anzugeben und nachträglich zu versteuern.
Nachträgliches Abführen der Kirchensteuer
Für Anlegerinnen und Anleger, die Mitglied der Kirche sind, fällt zusätzlich zur Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag noch die Kirchensteuer an. Diese wird von den Banken in der Regel automatisch abgeführt. Wurde es jedoch versäumt, eine bestehende Religionszugehörigkeit bei der Bank oder dem Anbieter anzugeben, ist die Kirchensteuer spätestens bei der nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP nachzutragen und nachzuzahlen. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8,00 beziehungsweise 9,00 %.
Sparerpauschbetrag überschritten
Mit einem Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag können Anlegerinnen und Anleger jährlich Steuern sparen. Bis zu 1.000 € oder bei zusammen Veranlagten bis zu 2.000 € (Stand: 2023) der Kapitalerträge bleiben dann steuerfrei. Wenn Sie bei mehreren Banken Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, können Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. Wurde die Grenze des Sparerpauschbetrags jedoch überschritten, besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Finanzamt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere Aufträge erteilt und Gewinne erzielt wurden.
Verkauf von Fonds oder ETFs
Anlegerinnen und Anleger, die heute Fonds oder ETFs verkaufen, in die sie bereits vor 2009 investiert haben, handeln laut Gesetz mit Alt-Anteilen. Kapitalerträge aus Alt-Anteilen sind bis 2017 in voller Höhe steuerfrei. Seit 2018 ist das für alle erzielten Renditen bis zu einer Gesamtsumme von 100.000 € (§56 InvStG) begrenzt. Erträge, die darüber hinaus generiert werden, sind zu versteuern.
Das Ausfüllen der Anlage KAP ist zudem Pflicht, wenn
Kapitalerträge aus Beteiligungsdarlehen bezogen wurden
eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage vorliegt
Kapitalerträge aus Anderen Einkünften (Vermietung) noch nicht versteuert wurden
In diesen Fällen ist die Anlage KAP sinnvoll
Vor 2009 war das Formular zu Kapitalerträgen für jede Anlegerin und jeden Anleger Pflicht. Um das System zu vereinfachen, wurde die Abgeltungssteuer von 25,00 % eingeführt, wodurch Banken und Anbieter in Deutschland die anfallenden Steuern selbst und automatisch einbehalten. Trotzdem ist die Anlage KAP nicht überflüssig, denn es gibt neben den Pflichtsituationen auch Fälle, in denen es sinnvoll sein kann, sie auszufüllen.
Zu viel gezahlte Steuern zurückholen
Wurde im Veranlagungsjahr kein Freistellungsauftrag erteilt oder wurde der Sparerpauschbetrag nicht vollends ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können zu viel gezahlte Steuern zurückbeordert werden.
Wurden beispielsweise bei einer Bank 500 € an Rendite erzielt und bei einer anderen 200 €, liegt die Gesamtsumme von 700 € unter dem maximalen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Stand: 2023) und ist somit steuerfrei. Bei der ersten Bank wurde jedoch lediglich ein Freibetrag von 400 € hinterlegt. Somit hätte die Bank 100 € versteuert. Da die Differenz zu 1.000 € insgesamt noch 300 € beträgt, kann dieser Steuerabzug über die Anlage KAP in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Günstigerprüfung durch niedrigeren Steuersatz
Für manche Anlegerinnen und Anleger, etwa Studierende, Rentnerinnen oder Rentner, kann der Steuersatz der Abgeltungssteuer höher sein als der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, über die Anlage KAP eine sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen. Denn wenn der Grenzsteuersatz unter den 25,00 % der Abgeltungssteuer liegt, werden die Kapitalerträge mit dem niedrigeren Steuersatz versteuert. Die entsprechende Differenz erhalten Anlegerinnen und Anleger über die Steuererklärung zurück.
Fehler der Bank
In der Regel kommt es nicht zu fehlerhaften Steuerabzügen, da Banken mit hoher Sorgfalt vorgehen. Dennoch können Fehler passieren und daher ist es sinnvoll, die erhaltenen Steuerbescheinigungen zu prüfen. Falls tatsächlich ein Fehler bei der einbehaltenen Steuer vorliegt, kann dieser mit der Anlage KAP korrigiert werden.
Verluste berücksichtigen
Sofern bis zum 15.12. des laufenden Steuerjahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt wurde, können Gewinne und Verluste mehrerer Anlagen über die Anlage KAP in der Steuererklärung miteinander verrechnet werden. Dadurch kann ein zu hoher Steuerabzug erstattet werden.
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