Tagesgeldkonto: Welche Steuern fallen an?
So müssen Sie Zinserträge aus Tagesgeld versteuern
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Wer Erträge aus Geldanlagen erwirtschaftet, muss diese Kapitalerträge versteuern. Das gilt auch für Zinserträge aus Tagesgeld. Hierbei stellt sich für Anleger bei der jährlichen Steuererklärung die Frage, welche Steuern entrichtet werden müssen und welche Angaben das Finanzamt benötigt.
Wir zeigen Ihnen, wann Sie auf Erträge Ihres Tagesgeldkontos Steuern zahlen müssen, wie Sie bei der Steuererklärung vorgehen können und warum Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag auch bei der Geldanlage in Tagesgeld so wichtig sind.
Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.
- Zinserträge: Beim Tagesgeldkonto werden ausschließlich Steuern auf die Zinserträge erhoben. Der ursprüngliche Anlagebetrag bleibt davon unberührt.
- Abgeltungssteuer: Kapitalerträge aus Geldanlagen werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert.
- Freibetrag: Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank können Sie Ihren jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € (gilt vom 1.1.2023) für gemeinsam Veranlagte nutzen und so Steuern sparen.
- Steuererklärung: Anleger erhalten von Ihrer Bank eine Zins- beziehungsweise Steuerbescheinigung zu Ihrem Anlagekonto. Darin ist aufgeführt, welche Erträge erwirtschaftet wurden und wo diese in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
Seitenübersicht
- Welche Steuern werden auf das Tagesgeldkonto erhoben?
- Wichtig für Tagesgeld & Steuern: Freistellungsauftrag einrichten & Sparerpauschbetrag nutzen
- Tagesgeldkonto & Steuererklärung: Wie muss ich die zu versteuernden Erträge angeben?
- Tagesgeldkonto im Ausland: Gibt es Unterschiede bei den Steuern?
- Fazit: Erträge vom Tagesgeldkonto unkompliziert versteuern
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- Wichtig für Tagesgeld & Steuern: Freistellungsauftrag einrichten & Sparerpauschbetrag nutzen
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Welche Steuern werden auf das Tagesgeldkonto erhoben?
Wie bei jeder Geldanlage müssen Anleger auch beim Tagesgeldkonto ihre Kapitalerträge versteuern. Beim Tagesgeld spielen lediglich die Zinserträge eine Rolle, da bei dieser Anlage keine andere Art von Erträgen entstehen. Auf die Zinserträge wird eine Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags mit 5,5 % und eine eventuell anfallende Kirchensteuer erhoben. Der Steuersatz für die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern. Die Abgeltungssteuer entspricht der Kapitalertragssteuer, die bis 2008 auf Erträge aus einem Tagesgeldkonto erhoben wurde. Seit dem Jahr 2009 wird auf Zinserträge aus Geldanlagen, wie beispielsweise Tagesgeld, einheitlich die Abgeltungssteuer geltend gemacht.
So kommen diese Prozentsätze zustande:
1. Wenn Kirchensteuer anfällt, wird die Steuer prozentual um 25 % der anfallenden Kirchensteuer reduziert – das bedeutet, dass man 100 % der Kapitalerträge durch 4 (weil 25 %) + ein Hundertstel des Kirchensteuersatzes teilen muss. Deshalb wird mit 100 : 4,08 beziehungsweise 100 : 4,09 gerechnet.
2. Die Kirchensteuer fällt nicht auf die erzielte Rendite direkt an, sondern auf die Steuersumme der Abgeltungsteuer. Genauso ist es beim Solidaritätszuschlag, der normalerweise 5,5 % umfasst. Am Beispiel
Bayern: 8 % von den errechneten 24,51 % sind 1,96 %. Und beim Soli sind 5,5 % von 24,51 % = 1,35 %.
Wichtig für Sparerinnen und Sparer: Die Steuern werden immer nur auf die Zinszahlungen erhoben, nie auf den Anlagebetrag. Wenn Sie also zum Beispiel 10.000 auf ein Tagesgeldkonto anlegen und in einem Jahr 30 € Zinsen gutgeschrieben bekommen, beziehen sich die Steuern nur auf den Zinsgewinn von 30 € und nicht auf den Betrag von 10.030€ auf dem Tagesgeldkonto. Wer einen Freistellungsauftrag bei der Bank seines Tagesgeldkontos eingerichtet hat, muss zudem nur Zinserträge versteuern, die den Sparerpauschbetrag überschreiten.
Wichtig für Tagesgeld & Steuern: Freistellungsauftrag einrichten & Sparerpauschbetrag nutzen
Da Sparerinnen und Sparer beim Tagesgeldkonto nur auf die Erträge Steuern bezahlen müssen, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, können Sie einen Freistellungsauftrag einrichten. Der Freibetrag beziehungsweise Sparerpauschbetrag beträgt pro Jahr 1.000 €, für gemeinsam Veranlagte 2.000 € (gilt vom 1.1.2023). Dabei ist es möglich, den Sparerpauschbetrag auf verschiedene Banken aufzuteilen, wenn Sie neben Ihrem Tagesgeldkonto noch weitere Konten bei anderen Kreditinstituten haben. Der große Vorteil des Freistellungsauftrags: Liegen die zu versteuernden Erträge unterhalb der Grenze des jährlichen Freibetrags, müssen Anlegerinnen und Anleger keine Steuern zahlen und sich dazu auch selbst um nichts aktiv kümmern.
Haben Sie keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, werden die zahlenden Steuern auf die Erträge automatisch von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Der gezahlte Betrag ist in diesem Fall natürlich nicht verloren, allerdings müssen Sie sich das Geld bei der nächsten Steuererklärung aktiv vom Finanzamt zurückholen. Das ist für Sparerinnen und Sparer also mit einem größeren Aufwand verbunden.
Tagesgeldkonto & Steuererklärung: Wie muss ich die zu versteuernden Erträge angeben?
Wie bereits erläutert, müssen Anlegerinnen und Anleger mit einem Freistellungsauftrag, die mit ihren Zinserträgen den jährlichen Freibetrag nicht überschreiten, sich aktiv um nichts kümmern. Anders sieht es aus, wenn Sie den Sparerpauschbetrag überschreiten oder keinen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben. Aber auch in diesem Fall bleibt es unkompliziert, die Zinserträge aus dem Tagesgeld zu versteuern.
Als Anlegerin oder Anleger bekommen Sie von Ihrer Bank jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung für Ihr Anlagekonto, ungeachtet dessen, ob es sich um ein Festgeld– oder Tagesgeldkonto handelt. In dieser Aufstellung sind die Zinserträge aufgeführt, die bei der Steuererklärung angegeben werden müssen. Für Kapitalerträge ist die Anlage KAP vorgesehen. Dort wird auch vermerkt, in welcher Höhe der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft wurde. Die Differenz zwischen Freibetrag und Zinserträgen wird nicht besteuert. Welcher Betrag Ihres Freistellungsauftrages bereits genutzt wurde, kann in der Regel im Onlinebanking eingesehen werden. Wurde der Sparerpauschbetrag auf verschiedene Banken aufgeteilt, sollten Anlegerinnen und Anleger sich hier einen Überblick über die Verteilung und die ausgeschöpften Beträge machen.
Die abgezogenen Steuern von der Bank müssen beim Finanzamt belegt werden. Das geht mit der Zins- beziehungsweise Steuerbescheinigung, die Sie von Ihrer Bank erhalten haben. Der Versand der Steuerbescheinigung erfolgt meist bis Ende März, im Onlinebanking können Sie die Bescheinigung herunterladen. In der Regel enthält die Steuerbescheinigung für Ihr Tagesgeldkonto auch eine Ausfüllhilfe für die Steuererklärung. Darin sehen Anleger, in welcher Zeile sie die Kapitalerträge eintragen müssen.
Bis wann müssen die Steuern auf das Tagesgeldkonto bezahlt werden?
Für die Abgabe der Steuererklärung gilt eine Frist bis zum 31. Mai des Folgejahres, außer Sie lassen die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erledigen oder beantragen eine Verlängerung der Laufzeit.
Grundsätzlich gilt: Müssen Sie auf die Erträge Ihres Tagesgeldkontos Steuern zahlen, können Sie Ihre Steuererklärung dann machen, wenn Sie die benötigten Unterlagen von Ihrer Bank erhalten haben. Für die Steuern ist es übrigens unerheblich, wann die Auszahlung der Zinsen erfolgt. Entscheidend sind letztendlich die Zinserträge für das gesamte Jahr, ungeachtet dessen, ob diese einmal jährlich oder quartalsweise ausgezahlt wurden.
Tagesgeldkonto im Ausland: Gibt es Unterschiede bei den Steuern?
Aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen in Deutschland entscheiden sich viele Anleger mittlerweile für eine Geldanlage im Ausland, um sich höhere Zinserträge zu sichern. Doch verändert das etwas an den Steuern auf das Tagesgeldkonto? Anleger mit Geldanlagen im Ausland haben grundsätzlich keinen finanziellen Nachteil bei den Steuern, sondern müssen lediglich einen etwas höheren Aufwand in Kauf nehmen.
Bei den meisten ausländischen Banken werden die Zinserträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer an die Anleger ausgezahlt. Das bedeutet für Sparer, dass sie diese Kapitalerträge bei ihrer Steuererklärung angeben und mit dem Finanzamt abrechnen müssen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Bank ebenfalls eine Aufstellung über die Zinserträge mit allen notwendigen Angaben, die Sie für die Steuererklärung nutzen und beim Finanzamt als Nachweis einreichen können. Die aufgeführten Zinserträge können Sie bei der Steuererklärung in der entsprechenden Zeile eintragen, auch das geht jedoch aus der Aufstellung hervor.
Haben Sie mehrere Festgeld– oder Tagesgeldkonten bei ausländischen Banken, werden die Erträge jeweils zusammengerechnet in die Zeile eingetragen und alle Steuerbescheinigungen beigefügt. Das Finanzamt prüft letztendlich, ob Sie für die Erträge Ihres Tagesgeldkontos Steuern zahlen müssen. Auch hier kommt wie bei inländischen Geldanlagen der Sparerpauschbetrag zum Tragen.
Fazit: Erträge vom Tagesgeldkonto unkompliziert versteuern
Die Besteuerung der Zinserträge ist auch beim Tagesgeldkonto denkbar einfach, wenn Anlegerinnen und Anleger ein paar Punkte beherzigen. Denken Sie dabei an die Einrichtung eines Freistellungsauftrages, denn so können Sie Steuerzahlungen bestenfalls nicht nur komplett vermeiden, sondern sparen auch Arbeit bei der Steuererklärung.
Doch auch wenn Sie sich die bereits gezahlten Steuern auf die Zinszahlungen vom Finanzamt zurückholen möchten, können Sie sich auf die Ausfüllhilfe bei der Zins- beziehungsweise Steuerbescheinigung verlassen. Letztendlich müssen Sie nur die Beträge in die angegebenen Zeilen in der passenden Anlage eintragen und bei mehreren Anlagekonten die Zinserträge selbst zusammenrechnen.
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