Schenkungssteuer: Hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze

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Den Kindern durch eine Erbschaft etwas vom eigenen Vermögen zu hinterlassen, ist für viele Eltern wichtig. Dabei sollten sie jedoch die Erbschaftssteuer nicht außer Acht lassen, die vor allem bei einem großen Erbe recht hoch ausfällt. Deshalb greifen viele schon zu Lebzeiten auf die Schenkung zurück und verteilen ihr Vermögen zum Beispiel an ihre Kinder, Enkel oder Geschwister – ganz ohne Schenkungssteuer. Dabei können neben Geld auch Sachwerte verschenkt werden, wie zum Beispiel Immobilien.

Doch bis zu welchem Freibetrag ist das möglich? Ab wann fällt die Schenkungssteuer an? Wie hoch ist die Schenkungssteuer und in welchem Verwandtschaftsverhältnis kann man steuerfrei schenken? Wir haben die Antworten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Schenkungssteuer: Für Schenkungen von Geld- und Sachwerten (zum Beispiel Immobilien) kann eine Steuer anfallen, die sich am Wert der Schenkung  orientiert. Zusätzlich kommt es darauf an, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Beschenkte und Schenkende zueinanderstehen. Die Schenkungssteuer wird immer vom Beschenkten an das Finanzamt gezahlt.
  • Freibeträge: Die Schenkungssteuer fällt erst ab einem bestimmten Betrag an. Der genaue Freibetrag ist je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich. Die Steuer wird nicht auf den gesamten Betrag gezahlt, sondern nur auf den Teil, der den Freibetrag überschreitet.
  • Steuersätze: Die Schenkungssteuer ist nicht immer gleich. Beschenkte werden in eine von 3 Steuerklassen eingeteilt, für die jeweils ein anderer Steuersatz gilt. Der Wert der Schenkung bestimmt dann über die genaue Höhe der Schenkungssteuer.
  • Zeitraum: Die Freibeträge beziehen sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren (Zehnjahresfrist). Das heißt, dass alle 10 Jahre eine Schenkung bis zum Gesamtwert des zustehenden Freibetrags ohne Schenkungssteuer möglich ist.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.

Freibeträge: Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkung?

Innerhalb der Familie sind die meisten Schenkungen von einer Steuer befreit. Erst ab hohen Summen beziehungsweise einem hohen Sachwert fällt die Schenkungssteuer an. Es können zum Beispiel auch Immobilien, Autos oder andere Dinge verschenkt werden. Doch ab welchem Betrag und kann man auch an Personen verschenken, die nicht mit einem verwandt sind? Wir haben Ihnen die Freibeträge der Schenkungssteuer aufgelistet:

Grad der Verwandtschaft Steuerfreie Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner des Schenkenden 500.000 €
Leibliche-, Adoptiv- und Stiefkinder des Schenkenden 400.000 €
Enkelkinder des Schenkenden (wenn Kinder des Schenkenden nicht mehr leben) 400.000 €
Enkelkinder des Schenkenden (wenn Kinder des Schenkenden leben) 200.000 €
Urenkel des Schenkenden 100.000 €
Kinder / Enkel schenken an ihre Eltern / Großeltern 20.000 €
Alle anderen Personen (zum Beispiel Geschwister), auch nicht verwandt 20.000 €

Je näher die Beschenkten mit dem Schenkenden gesetzlich verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag. Unter Geschwistern gilt das jedoch nicht, hier sind maximal 20.000 € von der Schenkungssteuer befreit. 

Bei Schenkungen unter Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern fällt der Freibetrag der Steuer am höchsten aus. Erst ab 500.000 € ist eine Schenkungssteuer fällig. Eltern können ihren Kindern bis zu 400.000 € steuerfrei schenken und auch Enkelkinder können von einem Freibetrag bis zu 400.000 € profitieren. Hier wird jedoch unterschieden, ob die Kinder der Großeltern noch leben oder nicht. Wird beim Schenken eine Generation übersprungen, obwohl die Kinder noch leben, sind Enkel ab 200.000 € dazu verpflichtet, Schenkungssteuer zu zahlen. Leben die Kinder der Großeltern nicht mehr, gilt ein Freibetrag von 400.000 € für eine Schenkung an die Enkel. Wenn die Schenkung in umgekehrte Richtung abläuft, also dass Kinder oder Enkel ihren Eltern oder Großeltern etwas schenken möchten, ist die Schenkungssteuer bereits ab 20.000 € fällig.

Aber auch außerhalb der Familie sind Schenkungen frei von der Schenkungssteuer möglich. Man darf selbst bis zu 20.000 € steuerfrei an Personen verschenken, die nicht mit einem verwandt sind.

Gut zu wissen: Die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer sind identisch zu denen der Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung profitiert man jedoch davon, dass die Freibeträge alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Bei einer Erbschaft wird das gesamte Erbe auf einmal ausgezahlt und wird dann voll versteuert.

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Steuersätze: Wie viel Prozent beträgt die Schenkungssteuer?

Es gibt nicht nur einen einzigen Schenkungssteuersatz, der für alle gilt. Je nach Grad der Verwandtschaft werden die Beschenkten in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Der Betrag der Schenkung über den Freibetrag hinaus entscheidet dann über die Höhe der Schenkungssteuer. Dabei haben die drei Steuerklassen nichts mit den Steuerklassen der Einkommensteuer zu tun, sondern sind allein für die Definition von Schenkungssteuerfreibeträgen und –steuersätzen für die Beschenkten bestimmt.

Steuerklasse 1

Sehr nahe Verwandte wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel und Urenkel

Steuerklasse 2

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Urgroßeltern und geschiedene Ehegatten beziehungsweise ehemalige eingetragene Lebenspartner

Steuerklasse 3

Weit entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen

Wie hoch die Schenkungssteuer in den einzelnen Steuerklassen genau ist, können Sie in der Tabelle nachschauen.

Wert der Schenkung
(über den Freibetrag hinaus)
Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3
Bis 75.000 € 7,00 % 15,00 % 30,00 %
Bis 300.000 € 11,00 % 20,00 % 30,00 %
Bis 600.000 € 15,00 % 25,00 % 30,00 %
Bis 6.000.000 € 19,00 % 30,00 % 30,00 %
Bis 13.000.000 € 23,00 % 35,00 % 50,00 %
Bis 26.000.000 € 27,00 % 40,00 % 50,00 %
Über 26.000.000 € 30,00 % 43,00 % 50,00 %

Anhand einer Beispiel-Schenkung von Großeltern an ihre Enkelin zeigen wir die Höhe der Schenkungssteuer.

Großeltern möchten ihrer Enkelin 230.000 € schenken. Der Enkelin steht ein Freibetrag von 200.000 € zu, somit werden die restlichen 30.000 € mit der Schenkungssteuer versteuert. Da Enkelkinder der Steuerklasse 1 angehören und die 30.000 € unter der 75.000 €-Grenze liegen, ist eine Schenkungssteuer von 7,00 % fällig. Demnach würden von der Enkelin 2.100 € (7,00 % von 30.000 €) an das Finanzamt gezahlt werden, 227.900 € bleiben von der Schenkung noch übrig.

Gut zu wissen: Neben der Schenkungssteuer können weitere Steuern anfallen, wie zum Beispiel die Abgeltungssteuer oder Kapitalertragsteuer. Das hängt davon ab, welche Geld- oder Sachwerte verschenkt wurden. Wenn Eltern zum Beispiel Aktien, ihr gesamtes Depot oder andere Wertpapiere verschenken möchten, ist gegebenenfalls eine der beiden Steuern fällig.

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Wer hat eine Schenkung zu versteuern?

Die Schenkungssteuer wird immer vom Beschenkten an das Finanzamt entrichtet, also demjenigen, der die Schenkung erhält. Schenken Eltern beispielsweise ihren Kindern Geld oder andere Sachwerte, ist von den Kindern eine Schenkungssteuer zu zahlen – natürlich nur dann, wenn der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt.

Wann sind Schenkungen meldepflichtig?

Sobald Schenkungen den Freibetrag überschreiten, sind sie innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzumelden. Denn dann wird die Schenkungssteuer fällig. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten ab. Eltern können ihren Kindern zum Beispiel bis zu 400.000 € schenken, ohne dies dem Finanzamt zu melden.

Eine Meldung sollte folgende Informationen enthalten:

  • Persönliche Daten des Schenkenden und Beschenkten
  • Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenkendem und Beschenktem
  • Beschreibung und Wert der Schenkung
  • Zeitpunkt der Schenkung

Wurde die Schenkung von einem Notar oder einem Gericht beurkundet, sind diese Institute meldepflichtig. Der Schenkende braucht sich daher nicht zusätzlich noch beim Finanzamt zu melden.

Die Kettenschenkung klingt für viele nach einer Steuersünde oder einem nicht bedachten Schlupfloch im Steuergesetz. Allerdings ist sie laut Gesetz eine erlaubte Strategie. Vor allem für wohlhabende Familien findet sie bei Steuerberatungsunternehmen Erwähnung.

1. Ein Vater möchte seinem Sohn 750.000 € schenken.

2. Da die Schenkung jedoch den Freibetrag für Kinder von 400.000 € überschreitet, wäre eine Schenkungssteuer fällig. Würde der Vater den Transfer direkt vornehmen, hätte der Sohn die Differenz von 350.000 € zu versteuern.

3. Der Vater greift auf die Möglichkeit der Kettenschenkung zurück und schenkt seiner Ehefrau 400.000 €. Diese sind nicht von der Schenkungssteuer betroffen, da für Ehepartner und Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 € gilt.

  1. Die Ehefrau schenkt die von ihrem Ehegatten erhaltenen 400.000 € an den Sohn weiter. Der Vater selbst schenkt noch 350.000 € an sein Kind. Somit hat der Sohn insgesamt 750.000 € von den Eltern erhalten, ohne dass er eine Schenkungssteuer zahlen brauchte.

Die Kettenschenkung könnte noch mit weiteren Familienmitgliedern ausgebaut werden. Dabei nutzen sie die Freibeträge, um ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten in der Familie zu verteilen, bevor es zu einer Erbschaft und der entsprechenden Erbschaftssteuer kommt. In den meisten Familien werden jedoch nicht so hohe Beträge verschenkt, dass die Freibeträge der Schenkungssteuer innerhalb der Zehnjahresfrist ausgeschöpft werden.

Fazit: Schenkung zu Lebzeiten kann sich lohnen

Die Schenkungssteuer ist in Deutschland klar geregelt. Jedoch gibt es nicht einen einzigen Steuersatz, der für alle Schenkungen gilt. Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe der Schenkung fällt die Schenkungssteuer unterschiedlich aus. Zudem gibt es verschiedene Freibeträge, die steuerfrei verschenkt werden können. Auch hier ist die Höhe vom Grad der Verwandtschaft abhängig. Liegt der Wert der Schenkung über dem Freibetrag, ist die Differenz zu versteuern. Dabei ist unerheblich, ob Geld- oder Sachwerte wie zum Beispiel Immobilien, verschenkt werden.

Zwar unterscheiden sich die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer nicht von denen der Erbschaftssteuer, es kann sich jedoch lohnen, bereits zu Lebzeiten das Vermögen zu verteilen. Denn für die Freibeträge der Schenkungssteuer gilt die Zehnjahresfrist. Das bedeutet, dass alle 10 Jahre die steuerfreien Beträge in voller Höhe ausgenutzt werden können. So ist es möglich, das Vermögen nach und nach steuerfrei zu verschenken. Bei einer Erbschaft wird alles auf einmal vererbt und mit der Erbschaftssteuer versteuert.

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