Rentenbesteuerung: Wie hoch sind die Steuern auf meine Rente?
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Früher oder später geht jeder von uns in Rente. Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer steht nach dem Berufsleben eine gesetzliche Altersrente zu. Auf dieses Einkommen fällt jedoch eine Rentenbesteuerung an. Aber wie hoch ist diese und hat wirklich jede Rentnerin und jeder Rentner Steuern auf die Rente zu zahlen? Bei der Beantwortung dieser Frage spielt der Rentenfreibetrag eine Rolle. Er wird vom Jahr des Renteneintritts bestimmt und ändert sich bis ans Lebensende nicht. Auch wenn die Regierung eine Rentenerhöhung verfügt, bleibt der Rentenfreibetrag gleich. Doch das führt zu einer minimal höheren Besteuerung in den Folgejahren, wodurch das Modell der Rentenbesteuerung heftig umstritten ist.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie viel Rente nach der Rentenversteuerung für die Zeit des Ruhestands übrig bleibt und welche Steuervorteile auf Altersvorsorgeprodukte möglich sind.
- Alterseinkünftegesetz: Das seit 2005 verbindliche Gesetz hat die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten grundlegend geändert. Das Modell ist jedoch heftig umstritten.
- Rentenbesteuerung: Die Differenz zwischen dem zu versteuernden Anteil und der Bruttorente nennt man Rentenfreibetrag. Das Finanzamt berechnet diesen im ersten vollen Rentenjahr und er bleibt bis zum Lebensende identisch.
- Rentenfreibetrag: Der einmalig festgesetzte Freibetrag zur Rentenbesteuerung ändert sich bis zum Lebensende nicht. Doch jedes Jahr erhöht der Staat die Rente um wenige Prozentpunkte, was zu einer minimal höheren Besteuerung in den Folgejahren führen kann.
- Altersvorsorgeprodukte: Staatlich geförderte Produkte zur Altersvorsorge, wie die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder eine Betriebsrente, sind zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sind in der Regel jedoch mit Steuervorteilen verbunden.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung der Raisin GmbH dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.
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Was genau versteht man unter Rentenbesteuerung?
Mit dem 2002 erlassenen und seit 2005 verbindlichen Alterseinkünftegesetz haben sich die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und die Rentenbesteuerung grundlegend geändert. Der neue Standard erfolgt gemäß dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
Das bedeutet:
- Immer höhere prozentuale Anteile privater Altersvorsorgeaufwendungen sind steuerlich absetzbar
- Die späteren Renten unterliegen zu immer höheren Anteilen der Einkommensteuer
Dieses aktuelle Modell der Rentenbesteuerung ist sehr umstritten.
Wie hoch ist die Rentenbesteuerung?
Das Renteneintrittsjahr bestimmt, wie viel Sie von Ihrer Rente zu versteuern haben. Wer 2023 in Rente geht, hat 83,00 % der Rente zu versteuern. Dieser Prozentsatz nimmt zu, je später man in Rente geht und dient der einmaligen Berechnung des Rentenfreibetrags, welcher lebenslang gilt.
Der Rentenfreibetrag ist die Differenz zwischen dem zu versteuernden Anteil und der Bruttorente und wird vom Finanzamt festgeschrieben. Wenn die Regierung die gesetzlichen Rentenzahlungen jedes Jahr zum 01.07. anpasst, gilt der Rentenfreibetrag weiterhin in gleicher Höhe, das heißt, Rentnerinnen und Rentner haben zunehmend mehr Steuern auf ihre Rente zu zahlen. Doch wie viel ist das genau?
Wie hoch ist der Rentenfreibetrag,
wenn ich in Rente gehe?
Folgende Tabelle zeigt, wie sich der zu versteuernde Rentenanteil entwickelt hat und zu wie viel Prozent Steuerpflichtige, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, ihre Steuern auf ihre Einkünfte zu zahlen haben:
Rentenbeginn | Zu versteuernder Rentenanteil | Rentenbeginn | Zu versteuernder Rentenanteil |
---|---|---|---|
Bis einschl. 2005 | 50,00 % | 2023 | 83,00 % |
2006 | 52,00 % | 2024 | 84,00 % |
2007 | 54,00 % | 2025 | 85,00 % |
2008 | 56,00 % | 2026 | 86,00 % |
2009 | 58,00 % | 2027 | 87,00 % |
2010 | 60,00 % | 2028 | 88,00 % |
2011 | 62,00 % | 2029 | 89,00 % |
2012 | 64,00 % | 2030 | 90,00 % |
2013 | 66,00 % | 2031 | 91,00 % |
2014 | 68,00 % | 2032 | 92,00 % |
2015 | 70,00 % | 2033 | 93,00 % |
2016 | 72,00 % | 2034 | 94,00 % |
2017 | 74,00 % | 2035 | 95,00 % |
2018 | 76,00 % | 2036 | 96,00 % |
2019 | 78,00 % | 2037 | 97,00 % |
2020 | 80,00 % | 2038 | 98,00 % |
2021 | 81,00 % | 2039 | 99,00 % |
2022 | 82,00 % | Ab 2040 | 100,00 % |
Sie sehen, zwischen den Jahren 2005 und 2020 nimmt der Prozentsatz jedes Jahr um 2,00 % zu. Zwischen 2020 und 2040 ist es jedes Jahr statt 2,00 % nur noch 1,00 %. Wer beispielsweise 2025 Rentnerin oder Rentner wird, für die oder den zählen 85,00 %. Wer 10 Jahre später in Rente geht, für die oder den zählen die 95,00 %.
Rechenbeispiel zum Rentenfreibetrag
Wer beispielsweise 2023 in Rente geht, auf den treffen 83,00 % zu versteuernder Rentenanteil zu. Das bedeutet, 17,00 % der Rente sind steuerfrei.
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten im ersten vollen Rentenjahr vom 01.01. bis 31.12. eine Rente von 1.250 € brutto jeden Monat, also 15.000 € zu versteuerndes Einkommen pro Jahr.
Wenn Ihnen im Jahr 2023 ein Rentenfreibetrag von 17,00 % der Rente zusteht, sprechen wir von 2.550 € im Jahr. Diese 2.550 € stehen Ihnen für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs als Rentenfreibetrag zu.
Die zu versteuernde Rente beträgt also 12.450 € im Jahr. Abzüglich des Grundfreibetrags, der im Jahr 2023 10.908 € betragen wird, und allen Steuerzahlenden zusteht, haben Sie die Rente zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Der Einkommensteuersatz entspricht Ihrer Steuerklasse und Ihrem Jahreseinkommen laut Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Rentenfreibetrag ändert sich bis zum Lebensende nicht. Und genau das ist die Crux. Denn jedes Jahr erhöht der Staat die Rente um wenige Prozentpunkte, was in der Folge zu einer minimal höheren Besteuerung führt.
Rentenbesteuerung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, bei denen beide in Rente sind, gelten in der Regel die doppelten Steuersätze bei der Rentenbesteuerung. Zum einen hängt es von der Höhe der Jahreseinnahmen ab, ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abzugeben haben. Wenn der Grundfreibetrag im Jahr 2023 bei 10.908 € pro Person liegt, gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bei der Rentenbesteuerung ein Freibetrag von 21.816 €. Dies bleibt unverändert, solange keiner der Partner andere Einkünfte hat, wie zum Beispiel Mieteinnahmen. Beide haben außerdem ihren eigenen Rentenfreibetrag.
Hinsichtlich der Werbungskosten gelten ebenfalls verschiedene Beträge bei der Rentenbesteuerung, je nachdem, ob Sie als Rentnerin beziehungsweise Rentner oder als Ehepaar beziehungsweise eingetragene Lebenspartner diese Steuern absetzen. Für einzelne Personen gilt hier eine Pauschale von 102 €; für gemeinsam Veranlagte verdoppelt sich der Betrag auf 204 €.
Was bedeuten Rentenerhöhungen für die Rentenbesteuerung?
Rentenerhöhungen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Rentnerinnen und Rentner erhalten jedes Jahr ab dem 01. Juli mehr Geld. Um wie viel Prozent die Rente erhöht wird, ist von Jahr zu Jahr unterschiedlich, der Staat orientiert sich bei der Festlegung an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Um so viel Prozent wurden die Renten in den letzten Jahren erhöht:
West-Bundesländer | Ost-Bundesländer | |
---|---|---|
2015 | + 2,10 % | + 2,50 % |
2016 | + 4,25 % | + 5,95 % |
2017 | + 1,90 % | + 3,59 % |
2018 | + 3,22 % | + 3,37 % |
2019 | + 3,18 % | + 3,91 % |
2020 | + 3,45 % | + 4,20 % |
2021 | 0,00 % | + 0,72 % |
2022 | + 5,35 % | +6,12 % |
Dass es für die West-Bundesländer 2021 keine Rentenerhöhung gegeben hat, liegt daran, dass das Lohnniveau dort aufgrund der Coronapandemie nicht angestiegen, sondern leicht gesunken ist. Durch die sogenannte Rentengarantie sind Rentnerinnen und Rentner jedoch vor einer Rentenminderung geschützt.
Welche Auswirkungen haben Rentenerhöhungen auf die Rentenbesteuerung?
Dies lässt sich am besten mit einem Beispiel erklären. Sie gehen 2023 in Rente und haben 15.000 € Renteneinkünfte. Also wird Ihnen ein Rentenfreibetrag von 17,00 % auf die 15.000 € berechnet. Dabei handelt es sich um 2.550 €.
Nimmt die Rente – rein hypothetisch – im Jahr 2024 um 5,00 % zu, bedeutet das, dass Sie nicht mehr 15.000 €, sondern 15.750 € erhalten. Es ändert sich jedoch nichts an den 2.550 € Rentenfreibetrag. Sie brauchen also nicht mehr 12.450 € minus Grundfreibetrag zu versteuern, sondern 13.200 €.
So haben Sie nicht mehr wie vorher 83,00 % Besteuerungsanteil, sondern 83,81 %. In den folgenden Jahren nimmt dieser Prozentwert jedes Jahr zum 01.07. weiter zu. Würde der Staat die Rente im Jahr danach um nochmals hypothetische 5,00 % erhöhen, dann umfasst der Besteuerungsanteil bereits 84,33 %. Auch wenn der Besteuerungsanteil niemals 100,00 % erreichen wird, ist die stetige Zunahme einer der Gründe, warum viele das neue Rentensystem kritisch betrachten.
Hinweis: Beachten Sie, dass im Alter auch noch Abgaben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung anfallen. Dazu mehr im Artikel Rentenabzüge.
Wo gibt es Steuervorteile für Rentnerinnen und Rentner?
Diejenigen, die während ihres Berufslebens bereits für ihre Rente vorgesorgt haben – zum Beispiel in Form bestimmter Möglichkeiten der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge – können bei der Auszahlung von besonderen Steuervorteilen profitieren. Bei der Riester-Rente, der Rürup-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) handelt es sich nämlich um staatlich geförderte Produkte zur Altersvorsorge, die diese Vorteile bieten. Rentnerinnen und Rentner haben Einkünfte aus Riester-, Rürup- oder der Betriebsrente zwar genauso mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, aber zu unterschiedlichen Anteilen:
Riester-Rente
- Immer zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern
- Wer sich für eine einmalige Kapitalauszahlung von 30,00 % entscheidet, hat diesen Teil ebenso zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern
Rürup-Rente
- Der zu versteuernde Anteil entspricht der obenstehenden Tabelle zur Rentenversteuerung – das heißt, wer bis 2040 noch in Rente geht, hat das Glück, nicht die komplette Rürup-Rente versteuern zu brauchen
- Weil die Höhe der Rürup-Rente bis zum Lebensende unverändert bleibt, ändert sich auch an dem entsprechenden steuerfreien Prozentsatz nichts
Betriebsrente / bAV
- Immer zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern
- Wer sich 30,00 % als Sofortrente auszahlen lässt, hat diesen Teil ebenso zu 100,00 % zu versteuern
Fazit: Rentenbesteuerung einfach erklärt
Zwar wirkt das System zur Rentenversteuerung komplex, aber es baut letztendlich auf drei leicht zu verstehenden Grundpfeilern auf:
Sie versteuern nur die Renteneinkünfte, die abzüglich aller absetzbaren Aufwendungen und abzüglich aller Freibeträge über dem Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres liegen. Lediglich in diesem Fall ist eine Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner erforderlich.
Ihr Rentenfreibetrag ist neben dem Grundfreibetrag der wesentliche Faktor bei der Rentenbesteuerung – je höher der Freibetrag, desto niedriger die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Steuern auf Ihre Rente zu zahlen haben. Der Freibetrag bleibt aber immer gleich, was bedeutet, dass jede Rentenerhöhung voll zu versteuern ist.
Wenn Sie heute schon privat vorsorgen, können Sie teils erhebliche Summen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Der Staat hat diesen Passus im Gesetz formuliert, um den Nachteil der später zu versteuernden Rente auszugleichen.
Die meisten Rentnerinnen und Rentner zahlen keine Steuern auf ihre Rente. Nach einem Bericht vom August 2021, der die letzten bekannten Zahlen des Statistischen Bundesamts darlegte, waren 2017 nur 6,8 von 21,4 Millionen Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern verpflichtet, Steuern auf ihre Rente zu zahlen. Das entspricht einem Anteil von 32,00 %, also knapp einem Drittel aller Rentnerinnen und Rentner. Diese 32,00 % Steuerpflichtigen hatten eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch private Versicherer und Anbieter von Rentenversicherungen informieren Finanzämter durch Rentenbezugsmitteilungen über die Bezüge der Steuerpflichtigen.
Selbst wenn die spätere Auszahlung besteuert wird, sollten Sparerinnen und Sparer frühzeitig damit beginnen, neben der gesetzlichen Rente fürs Alter vorzusorgen. Dafür kommt die betriebliche Altersvorsorge ebenso in Frage wie private Vorsorgeprodukte, beispielsweise eine Rürup-Rente mit dem ETF Rürup von Raisin. Informieren Sie sich direkt über Ihre Möglichkeiten und mögliche Vorteile bei der Rentenbesteuerung.
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