Rentenbesteuerung 2023: Wie hoch sind die Steuern auf die Rente?
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- Rentenbesteuerung: Einnahmen aus der gesetzlichen Rente werden als Einkommen betrachtet und entsprechend besteuert.
- Rentenfreibetrag: Von der Bruttorente wird der sogenannte Rentenfreibetrag abgezogen – dieser ist nicht steuerpflichtig. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr um 1,00 % gesenkt.
- Altersvorsorgeprodukte: Staatlich geförderte Produkte zur Altersvorsorge – wie die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder eine Betriebsrente – sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und gleichzeitig in der Regel mit Steuervorteilen verbunden.
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Was ist die Rentenbesteuerung?
Sobald Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den Ruhestand treten, erhalten sie von der deutschen Rentenversicherung eine Rente, die in den meisten Fällen steuerpflichtig ist. Diese Besteuerung von Renteneinkünften betrifft die gesetzliche Rente sowie private Rentenquellen wie Riester- oder Rürup-Renten.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Besteuerung. Zum Beispiel sind Renten, die den jährlichen Grundfreibetrag abzüglich des Rentenfreibetrags nicht überschreiten, normalerweise steuerfrei und brauchen nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden. Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt 10.908 € für Einzelpersonen und 21.816 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2023).
Über den Grundfreibetrag hinausgehende Renteneinkünfte sind in der Steuererklärung anzugeben, sodass das Finanzamt die tatsächliche Höhe der Rentenbesteuerung ermitteln kann. Die Berechnung basiert seit 2005 auf dem Alterseinkünftegesetz.
Wie hoch ist die Rentenbesteuerung?
Die Höhe der Rentenbesteuerung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des individuellen Einkommens und des Rentenbezugs. Beispielsweise bestimmt das Renteneintrittsjahr, welcher Anteil der Rente zu versteuern ist. Wer 2023 in Rente geht, hat 83,00 % der Rente zu versteuern. Dieser Prozentsatz nimmt bei späteren Renteneintrittsjahren zu und dient der einmaligen Berechnung des Rentenfreibetrags, welcher lebenslang gilt. Der Rentenfreibetrag ist die Differenz zwischen dem zu versteuernden Anteil (Ertragsanteil) und der Jahresbruttorente und wird vom Finanzamt festgeschrieben.
Rentenbesteuerung Tabelle: Wie hoch ist der Rentenfreibetrag?
Folgende Tabelle zeigt, wie sich der zu versteuernde Rentenanteil sowie der Rentenfreibetrag entwickelt haben. Zudem wird aufgeführt, wie sich das Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Anteil und dem Rentenfreibetrag für Steuerpflichtige entwickeln wird, die in den kommenden Jahren in Rente gehen werden:
Rentenbeginn | Ertragsanteil (zu versteuernder Rentenanteil) | Rentenfreibetrag |
---|---|---|
Bis einschl. 2005 | 50,00 % | 50,00 % |
2006 | 52,00 % | 48,00 % |
2007 | 54,00 % | 46,00 % |
2008 | 56,00 % | 44,00 % |
2009 | 58,00 % | 42,00 % |
2010 | 60,00 % | 40,00 % |
2011 | 62,00 % | 38,00 % |
2012 | 64,00 % | 36,00 % |
2013 | 66,00 % | 34,00 % |
2014 | 68,00 % | 32,00 % |
2015 | 70,00 % | 30,00 % |
2016 | 72,00 % | 28,00 % |
2017 | 74,00 % | 26,00 % |
2018 | 76,00 % | 24,00 % |
2019 | 78,00 % | 22,00 % |
2020 | 80,00 % | 20,00 % |
2021 | 81,00 % | 19,00 % |
2022 | 82,00 % | 18,00 % |
2023 | 83,00 % | 17,00 % |
2024 | 84,00 % | 16,00 % |
2025 | 85,00 % | 15,00 % |
2026 | 86,00 % | 14,00 % |
2027 | 87,00 % | 13,00 % |
2028 | 88,00 % | 12,00 % |
2029 | 89,00 % | 11,00 % |
2030 | 90,00 % | 10,00 % |
2031 | 91,00 % | 9,00 % |
2032 | 92,00 % | 8,00 % |
2033 | 93,00 % | 7,00 % |
2034 | 94,00 % | 6,00 % |
2035 | 95,00 % | 5,00 % |
2036 | 96,00 % | 4,00 % |
2037 | 97,00 % | 3,00 % |
2038 | 98,00 % | 2,00 % |
2039 | 99,00 % | 1,00 % |
Ab 2040 | 100,00 % | 0,00 % |
Zwischen den Jahren 2005 und 2020 nimmt der zu versteuernde Anteil jedes Jahr um 2,00 % zu. Zwischen 2020 und 2040 ist es jährlich 1,00 %.
Rechenbeispiel zum Rentenfreibetrag für das Jahr 2023
Jahresbruttorente | 15.000 € |
Davon Rentenfreibetrag (17,00 %) | 2.550 € |
Zu versteuernde Einkünfte (83,00 %) | 12.450 € |
Zu versteuernde Einkünfte abzüglich Grundfreibetrag | 12.450 € – 10.908 € = 1.542 € |
Fällt der Renteneintritt beispielsweise in das Jahr 2023, liegt der zu versteuernde Rentenanteil bei 83,00 %. Das bedeutet, 17,00 % der Rente sind von der Steuer befreit.
Angenommen, Sie erhalten im ersten vollen Rentenjahr vom 01.01. bis 31.12. eine Rente von 1.250 € brutto jeden Monat, also 15.000 € zu versteuerndes Einkommen pro Jahr. Bei einem Rentenfreibetrag von 17,00 % der Rente bleiben demnach 2.550 € im Jahr steuerfrei. Dieser Anteil gilt für die gesamte Laufzeit des Rentenbezuges.
Der zu versteuernde Anteil der Rente beträgt 12.450 € im Jahr. Abzüglich des Grundfreibetrags, der im Jahr 2023 bei 10.908 € liegt, und allen Rentnerinnen und Rentnern zusteht, haben Sie die Rente zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Der Einkommensteuersatz entspricht Ihrer Steuerklasse und Ihrem Jahreseinkommen laut Einkommensteuergesetz (EStG). Der Rentenfreibetrag ändert sich bis zum Lebensende nicht.
Rentenbesteuerung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Die Rentenbesteuerung in der Zusammenveranlagung erfolgt unter Berücksichtigung des Einkommens beider Partner. Die Höhe der Besteuerung hängt von der Summe der Einkünfte und der Renten der beiden Partner ab. Beziehen beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften die Rente, gilt bei der Rentenbesteuerung ein Grundfreibetrag von 21.816 €. Auch der Rentenfreibetrag ist für gemeinsam Veranlagte gültig.
Welche Auswirkungen haben Rentenerhöhungen auf die Rentenbesteuerung?
Rentenerhöhungen werden durch das Rentenversicherungssystem festgelegt. Die genauen Regelungen und der Zeitpunkt der Rentenerhöhungen sind gesetzlich festgelegt und unterliegen der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Rentenversicherung unterliegt dem Rentenversicherungsrecht und wird durch das Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Sie werden in der Regel jährlich angepasst, um die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner zu erhalten. Dabei erfolgt die Rentenanpassung zum 1. Juli eines jeden Jahres.
Die Rentenanpassung basiert auf einer speziellen Rentenanpassungsformel, die im Gesetz festgelegt ist. Diese Formel berücksichtigt vor allem die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung (Inflation). Die genaue Berechnung der Rentenanpassung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage der verfügbaren Daten. Die Erhöhung betrifft sowohl die Altersrente und andere Rentenarten wie die Erwerbsminderungsrente oder die Hinterbliebenenrente.
Der Prozentsatz der Rentenerhöhungen variiert von Jahr zu Jahr. Das System orientiert sich bei der Festlegung an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei entsteht eine Differenz der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Um so viel Prozent wurden die Renten in den letzten Jahren erhöht:
West-Bundesländer | Ost-Bundesländer | |
---|---|---|
2015 | + 2,10 % | + 2,50 % |
2016 | + 4,25 % | + 5,95 % |
2017 | + 1,90 % | + 3,59 % |
2018 | + 3,22 % | + 3,37 % |
2019 | + 3,18 % | + 3,91 % |
2020 | + 3,45 % | + 4,20 % |
2021 | 0,00 % | + 0,72 % |
2022 | + 5,35 % | +6,12 % |
2023 | + 4,39 % | + 5,86 % |
Durch die sogenannte Rentengarantie sind Rentnerinnen und Rentner vor einer Rentenminderung abgesichert. Im Jahr 2021 fiel die Rentenerhöhung für die West-Bundesländer allerdings weg. Grund dafür ist, dass das Lohnniveau dort aufgrund der Coronapandemie leicht gesunken ist.
Beispiel: Einfluss der Rentenerhöhung auf die Rentenbesteuerung
Wenn die gesetzlichen Rentenzahlungen jedes Jahr zum 01.07. angepasst werden, gilt der Rentenfreibetrag weiterhin in gleicher Höhe. Das bedeutet, Rentnerinnen und Rentner zahlen einen zunehmend höheren Anteil an Steuern auf ihre Rente. Dies lässt sich am besten an einem Beispiel erklären.
Angenommen, Sie gehen 2023 in Rente und erhalten 15.000 € Renteneinkünfte. Ihnen wird ein Rentenfreibetrag von 17,00 % auf die 15.000 € berechnet. Dabei handelt es sich um 2.550 €, auf die Sie keine Steuer zu zahlen brauchen.
Nimmt die Rente – rein hypothetisch – im Jahr 2024 um 5,00 % zu, bedeutet das, dass Sie nicht mehr 15.000 €, sondern 15.750 € erhalten. Der Rentenfreibetrag liegt jedoch unverändert bei 2.550 €. Sie versteuern also nicht mehr 12.450 € (minus Grundfreibetrag), sondern 13.200 €.
Dadurch steigt Ihr Besteuerungsanteil von 83,00 % auf 83,81 %. Mit jeder jährlichen Rentenerhöhung nimmt der Prozentsatz zu. Würde der Staat die Rente im Folgejahr um nochmals hypothetische 5,00 % erhöhen, dann umfasst der Besteuerungsanteil bereits 84,33 %.
Hinweis: Auf die Rente fallen zusätzliche Abgaben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung an. Diese zählen ebenfalls zu den Rentenabzügen.
Welche Steuervorteile existieren für Rentnerinnen und Rentner?
Diejenigen, die während ihres Berufslebens bereits für ihre Rente vorgesorgt haben – zum Beispiel in Form einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge – können bei der Auszahlung von besonderen Steuervorteilen profitieren. Bei der Riester-Rente, der Rürup-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) handelt es sich um staatlich geförderte Produkte zur Altersvorsorge. Rentnerinnen und Rentner versteuern Einkünfte aus Riester-, Rürup- oder der Betriebsrente zwar ebenso mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, jedoch zu unterschiedlichen Anteilen:
Riester-Rente
- Zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern
- Wer sich für eine einmalige Kapitalauszahlung von 30,00 % entscheidet, versteuert diesen Teil ebenso zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz
Rürup-Rente
- Der zu versteuernde Anteil entspricht der obenstehenden Tabelle zur Rentenversteuerung – das heißt, wer bis 2040 in Rente geht, darf die Rürup-Rente anteilig versteuern
- Weil die Höhe der Rürup-Renteunverändert bleibt, ändert sich auch an dem entsprechenden steuerfreien Prozentsatz nichts
Betriebsrente / bAV
- Immer zu 100,00 % mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern
- Wer sich 30,00 % als Sofortrente auszahlen lässt, hat diesen Teil ebenso zu 100,00 % zu versteuern
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Jetzt vorsorgenHinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.
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