Entnahmeplan: So funktioniert die monatliche Auszahlung als zusätzliche Rente
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- Definition: Im Rahmen eines Entnahmeplans werden monatliche Beträge aus einem zuvor angelegten Vermögen an die Anlegerin oder den Anleger ausbezahlt. Dabei kann zwischen Entnahmeplänen mit und ohne Kapitalverzehr unterschieden werden.
- Formen: Es gibt verschiedene Arten von Entnahmeplänen, darunter Bankauszahlpläne und Fondsentnahmepläne. Zudem sind ETF-Entnahmepläne und Auszahlungspläne mit Tages- und Festgeldern möglich.
- Alternative: WeltSparen bietet eine Alternative zum Auszahlplan, wenn Sparerinnen und Sparer ihr Vermögen aufbauen und eine Zusatzrente erhalten möchten. Der ETF Rürup kombiniert staatliche Steuervorteile mit den Vorteilen von börsengehandelten Indexfonds.
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Was ist ein Entnahmeplan?
Ein Entnahmeplan – auch Auszahlungsplan genannt – ist eine Form der Altersvorsorge und stellt eine Alternative zur Sofortrente dar. Die finanzielle Strategie zielt darauf ab, regelmäßige Entnahmen aus einem Vermögen vorzunehmen, um damit den Lebensunterhalt oder bestimmte Wünsche zu finanzieren. Dieser Ansatz wird häufig in der Rentenphase oder nach dem Eintritt in den Ruhestand genutzt.
Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung bleibt das Vermögen weiter investiert. Anlegerinnen beziehungsweise Anleger können entscheiden, ob sie sich neben den Erträgen auch einen Teil ihres Vermögens auszahlen lassen (Entnahmeplan mit Kapitalverzehr) oder ob sie die Zinsgewinne und Ausschüttungen erhalten möchten (Entnahmeplan mit Kapitalerhalt).
Entnahmeplan mit Kapitalerhalt
Bei einem Entnahmeplan mit Kapitalerhalt bleibt das angesparte Vermögen über die gesamte Laufzeit unberührt. Ausgezahlt werden nur die erzielten Wertsteigerungen, Renditen, Dividenden oder Zinsen. Mit einem Entnahmeplan ohne Kapitalverzehr lässt sich eine lebenslange Rente erzielen.
Entnahmeplan mit Kapitalverzehr
Im Vergleich zum Entnahmeplan mit Kapitalerhalt wird beim Entnahmeplan mit Kapitalverzehr auch das angelegte Vermögen ausgezahlt. Erzielte Wertsteigerung, Dividenden und ein individuell festgelegter Anteil des Vermögens werden dann in regelmäßigen Auszahlungen nach und nach entnommen. Beim Kapitalverzehr wird das Vermögen dementsprechend komplett aufgezehrt. Dieser Ansatz erfordert eine sorgfältige Planung, um sicherzustellen, dass die Entnahmen die finanziellen Bedürfnisse möglichst lange decken können.
Formen des Entnahmeplans
Bei einem Entnahmeplan bestehen diverse Möglichkeiten zur Verzinsung, Entwicklung und Entnahme des vorhandenen Vermögens. Man kann zwischen zwei Formen unterscheiden:
- Bankauszahlplan
Wird ein Auszahlplan bei einer Bank abgeschlossen, wird das Kapital bei dieser zu festen Zinsen angelegt und zu bestimmten Zeitpunkten wieder ausgezahlt. Banken bieten beispielsweise einen Entnahmeplan mittels Tagesgeld oder Festgeld an. - Fondsentnahmeplan
Bei einem Entnahmeplan mit Fonds, wie beispielsweise Aktienfonds, kann zu Beginn nicht genau festgelegt werden, wie hoch die Auszahlungen sein werden, da diese von der Wertentwicklung am Kapitalmarkt abhängig sind. Mit Fonds lassen sich jedoch meist höhere Renditen erzielen als bei einem klassischen Bankauszahlplan. Renditechancen durch die Wertentwicklung der Kapitalmärkte bietet auch ein ETF-Entnahmeplan. Der Auszahlungsplan kann entweder auf einzelne oder mehrere ETFs angewendet werden. Durch eine breite Streuung auf mehrere ETFs können Wertschwankungen der Kapitalanlage reduziert werden.
Mit Raisin können Sie bei Ihrer Altersvorsorge von breit gestreuten und kostengünstigen ETFs profitieren. Sparerinnen und Sparer erhalten eine lebenslange Rente mit garantierten Rentenkonditionen.
Für wen lohnt sich ein Entnahmeplan?
Mit einem Auszahlungsplan oder Entnahmeplan können sich Anlegerinnen und Anleger aus einem Investmentvermögen regelmäßig Kapital als Rente auszahlen lassen. Hauptsächlich eignen sich Entnahmepläne daher für Rentnerinnen und Rentner, um mit dem Geld als zusätzliche finanzielle Absicherung neben der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge der Rentenlücke entgegenwirken zu können.
Ein Vorteil von Entnahmeplänen ist, dass Anlegerinnen und Anleger regelmäßig und Schritt für Schritt Zugriff auf ihr Vermögen haben und jederzeit neu bewerten können, was damit passieren soll. Zudem ist das Kapital aus einem Auszahlungsplan vollständig vererbbar.
Vereinfachtes Beispiel zum Rentenauszahlungsplan
Ein Beispiel zeigt, wie hoch die monatlichen Auszahlungen bei einem Fondsentnahmeplan mit angenommener jährlicher Rendite von 3,00 % nach Kosten sein könnten. Die dargestellten Zielrenditen sind simuliert und kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Mögliche Steuern wurden in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
Entnahmeplan mit Kapitalverzehr
In diesen Beispielen hat sich die Anlegerin oder der Anleger für einen Entnahmeplan mit Kapitalverzehr entschieden. Dadurch werden zusätzlich zu den Erträgen Teile der Anlagesumme ausgezahlt, bis das Vermögen vollständig ausgeschüttet wurde.
Anlagesumme | 20.000 € | 50.000 € | 100.000 € | 250.000 € |
---|---|---|---|---|
Monatliche Auszahlung bei 10 Jahren Laufzeit | 192,26 € | 480,65 € | 961,30 € | 2.403,26 € |
Monatliche Auszahlung bei 20 Jahren Laufzeit | 110,23 € | 275,59 € | 551,17 € | 1.377,94 € |
Quelle: Eigene Berechnung, fiktive Werte. Die dargestellten Zielrenditen sind simuliert und kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen.
Entnahmeplan mit Kapitalerhalt
Die Anlegerin oder der Anleger in diesem Beispiel möchte eine lebenslange Rente erhalten und hat sich deshalb für einen Entnahmeplan mit Kapitalerhalt entschieden. Es werden lediglich die Erträge und Dividenden ausgezahlt. Das angelegte Vermögen bleibt unberührt.
Anlagesumme | 20.000 € | 50.000 € | 100.000 € | 250.000 € |
---|---|---|---|---|
Monatliche Auszahlung (Rendite gerundet) | 50 € | 125 € | 250 € | 625 € |
Quelle: Eigene Berechnung, fiktive Werte
Welche Steuern fallen bei einem Entnahmeplan an?
Die Erträge der Kapitalanlage aus einem Entnahmeplan stellen nach deutschem Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Das heißt, sie unterliegen der Abgeltungssteuer von 25,00 %, die um den Solidaritätszuschlag (5,50 %) und gegebenenfalls die Kirchensteuer ergänzt wird.
Dabei werden grundsätzlich nur Zinserträge und Fondsgewinne besteuert – das angelegte Vermögen bleibt unberührt. Bei einem Entnahmeplan mit Kapitalverzehr unterliegt der Anteil des Eigenkapitals der monatlichen Auszahlung demnach nicht der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer wird zudem nicht von der monatlichen Entnahme, sondern von dem eingezahlten Vermögen abgezogen – die monatliche Auszahlungshöhe ändert sich also nicht. Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Kapitalgesellschaft abgeführt.
Es ist möglich, einen Freistellungsauftrag einzurichten. Bei der Ermittlung der Kapitalerträge wird ein Freibetrag (Sparerpauschbetrag) von 1.000 € pro Jahr beziehungsweise 2.000 € für gemeinsam Veranlagte (Stand: 2024) eingeräumt.
Alternative Möglichkeiten der Altersvorsorge mit ETF Rürup
Zur Durchführung eines Entnahmeplans ist zunächst eine größere Summe Geld notwendig, die angelegt werden kann und von der die regelmäßigen Entnahmen ausgezahlt werden. Für Personen, die keine einmalige, größere Summe als Kapital zur Verfügung haben, könnten sich Alternativen zur Altersvorsorge mit einem Auszahlplan lohnen.
Attraktive Renditechance bei geringen Kosten sind beispielsweise beim ETF Rürup von Raisin möglich. Die Kombination einer staatlich geförderten Rente, wie zum Beispiel die Riester– oder Rürup-Rente, mit ETF-Sparplänen, kann von Vorteil sein. ETFs weisen geringere Kosten auf als aktiv gemanagte Fonds, was sich auf die Rentenzahlungen auswirkt. Beim ETF Rürup können Anlegerinnen und Anleger ihr persönliches ETF-Portfolio inklusive individueller Aktienquote selbst zusammenstellen.
Häufige Fragen zum Entnahmeplan
Möchten Sparerinnen und Sparer einen Entnahmeplan mit Kapitalentnahme einrichten, stellt sich die Frage, wie viel Geld sie monatlich aus ihrem Sparvermögen entnehmen sollten. Expertinnen und Experten sprechen in diesem Zusammenhang häufig von einer 4,00 %-Regel, die auf eine US-Studie der Trinity-Universität in Texas zurückgeht., , In der Studie wurde versucht herauszufinden, wie viel Kapital jährlich entnommen werden kann, ohne dieses vollständig aufzuzehren. Im Ergebnis war am Ende der untersuchten Periode von 30 Jahren noch Kapital übrig, wenn jährlich nicht mehr als 4,00 % des Vermögens entnommen wurden.
Die 4,00 %-Regel kann auch für die Berechnung des Kapitalbedarfs genutzt werden. Dazu würde man das 25-fache des jährlichen Bedarfs heranziehen. Möchten Sparerinnen und Sparer beispielsweise über ein monatliches zusätzliches Einkommen von 500 € – also 6.000 € jährlich – verfügen, sind mindestens 150.000 € anzulegen. Wie bei der Höhe der Auszahlung stellt die 4,00 %-Regel hierbei ebenfalls lediglich eine grobe Richtlinie dar.
Wenn Sparerinnen und Sparer eine klassische Rentenversicherung besparen, erhalten sie meist eine lebenslange Rente mit monatlich festgelegten Auszahlungen. Bei einem Entnahmeplan (mit Kapitalverzehr) wird eine Laufzeit vereinbart, innerhalb derer das Kapital Schritt für Schritt ausgezahlt wird. Beiträge, die in die Rentenversicherung eingezahlt wurden, sind zudem nicht vererbbar. Bei einem Auszahlplan geht das noch nicht ausgezahlte Vermögen in die Erbmasse ein.
Die Sofortrente, die bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, sichert das sogenannte „Langlebigkeitsrisiko“ ab. Das heißt: Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rente ist eher geringer, sie fließt jedoch ein Leben lang – egal wie alt die Rentnerin oder der Rentner wird. Das Vermögen aus der Sofortrente kann in der Regel nicht vererbt werden. Anlegerinnen und Anleger haben zwar die Möglichkeit, einen Hinterbliebenenschutz abzuschließen, dadurch verringert sich allerdings die monatliche Auszahlung.
Beim Auszahlplan hingegen müssen Rentnerinnen und Rentner wissen, wie lange das Geld ausreichen soll. Dafür kann die Strategie jederzeit angepasst werden und die möglichen Auszahlungen sind deutlich höher.
Es ist zu beachten, dass ein Entnahmeplan meist als zusätzliches monatliches Einkommen oder Altersvorsorge zu verstehen ist und sollte eine gesetzliche oder private Rentenversicherung nicht ersetzen.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.
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