06.01.2016 | ca. 2 min. Lesezeit | Artikel drucken

Europäischer Abwicklungsmechanismus – was ändert sich für Sparer?

Zum 1.1.2016 tritt der Europäische Abwicklungsmechanismus in Kraft. Was aber heißt das für den normalen Sparer, der sein Geld bei der Bank angelegt hat?
Nach den vergangenen Jahren der Bankenkrise und den Unsicherheiten wurde die Europäische Bankenunion ins Leben gerufen. Große, systemrelevante Banken wurden ab Herbst 2014 unter eine gemeinsame Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) gestellt. Für diese rund 150 Banken gilt nun seit Anfang 2016 der Europäische Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM). Dieser besteht aus einem Abwicklungsgremium unter der Leitung von Elke König und dem einheitlichen Abwicklungsfonds. Zugrunde liegt all dem die EU-Bankenabwicklungsrichtlinie BRRD.
Ziel ist es die Finanzstabilität zu sichern, indem Banken, die am Rande der Insolvenz stehen, umstrukturiert werden können, ohne dass die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden. Denn eine normale Insolvenz – wie sie bei anderen Unternehmen möglich ist – ist bei diesen sehr großen Banken deutlich schwieriger.
Grundsätzlich beurteilt die EZB in ihrer Eigenschaft als Bankenaufseherin die Tragfähigkeit einer Bank. Stellt sie fest, dass eine Bank in gefährliche Schieflage geraten ist, wird zukünftig der Abwicklungsausschuss einberufen und wird einen Plan für die Abwicklung oder Sanierung der betroffenen Bank ausarbeiten. Hierzu werden zunächst die Gläubiger mit mindestens 8% der Bilanzsumme zur Haftung herangezogen, bevor der Abwicklungsfonds einspringt. Weiterhin bleiben Einlagen bis 100.000 Euro pro Kunde und Bank in vollem Umfang geschützt.

Ebenso nicht betroffen sind Sparanlagen, die bei einen der vielen, kleineren Banken oder Sparkassen angelegt sind. Sollte hier eine Bank in Schieflage geraten, wird diese durch den jeweiligen Mitgliedstaat und der nationale Aufsicht saniert oder abgewickelt. Wichtig – auch hier gilt weiterhin die Einlagensicherung in Höhe von 100.000 Euro pro Person und Bank.

Der europäische Abwicklungsmechanismus wird den Steuerzahler also vor weiteren Subventionen in Großbanken schützen sowie den Kleinanleger. Bei der Einlagensicherung ändert sich nichts. Allerdings können Sparanlagen oberhalb der geschützten 100.000 EUR zukünftig bei einer Schieflage herangezogen werden.