Gewerbesteuer:
Alles, was Unternehmen wissen sollten

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Jeder im Inland tätige Gewerbebetrieb unterliegt automatisch der Gewerbesteuerpflicht. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind lediglich Einkünfte die den §§ 13 und 18 EStG unterliegen. DAbei ist die Gewerbesteuer sowohl eine relevante Steuer für Unternehmen, als auch eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland. Da diese den sogenannten Hebesatz – einem Faktor, der für die Berechnung der Gewerbesteuer herangezogen wird – selbst festlegen können, kommt es zu deutlichen regionalen Unterschieden in der Steuerhöhe. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterscheidet sich auch die Berechnung der Steuerlast.  

Hier erfahren Sie, ab wann Unternehmen Gewerbesteuer zu zahlen haben, wie hoch der Steuersatz ist und welche Unterschiede sich in Bezug auf den Hebesatz der Gewerbesteuer ergeben.

Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Die Gewerbesteuer berechnet sich aus dem Ertrag eines Unternehmens. Grundsätzlich ist jede bzw. jeder, der ein Gewerbe anmeldet, gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind meist von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. 
  • Steuerempfänger: Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Das heißt, sie wird von den einzelnen Gemeinden erhoben. Die Kommunen können den Hebesatz eigenständig festlegen, weshalb sich der Standort des Unternehmens maßgeblich auf den Gewerbesteuersatz auswirkt. 
  • Freibetrag: Einzelunternehmen und Personengesellschaften können bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR geltend machen. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs sind dazu verpflichtet, den vollen Gewerbeertrag zu versteuern.
  • Berechnung: Die Gewerbesteuer berechnet sich aus dem Hebesatz der Gemeinden und der Steuermesszahl von pauschal 3,5 %. Als Bemessungsgrundlage dient der erwirtschaftete Jahresgewinn eines Gewerbebetriebs (Gewerbeertrag).

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen zu Ihrer Steuersituation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an den Lohnsteuerverein.

Definition: Was ist die Gewerbesteuer?

Bei der Gewerbesteuer (GewSt) handelt es sich um eine Ertragssteuer, die von den Gemeinden auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben wird. Gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetzt (GewStG). Da sich die Höhe der Gewerbesteuer auf das Steuerobjekt – in diesem Fall das Unternehmen – bezieht, spricht man auch von einer Real- bzw. Objektsteuer. 

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt ein Freibetrag bei der Gewerbesteuer – nur darüber hinausgehende Erträge sind zu versteuern. Für Kapitalgesellschaften existiert kein Freibetrag.

Wer sollte Gewerbesteuer zahlen?

Jeder, der ein Gewerbe anmeldet, ist automatisch zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Personengesellschaften und Einzelunternehmen, deren Ertrag unterhalb des Freibetrags von 24.500 EUR liegt, sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. In der Regel gilt das auch für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wie es z.B. bei selbständigen Juristinnen und Juristen, Ärztinnen und Ärzten oder auch künstlerischen Berufen der Fall ist. Auch der land – und forstwirtschaftliche Sektor bleibt aufgrund besonderer Bedingung, wie u.a. der Wetterabhängigkeit und der Standortbindung von der Gewerbesteuer außen vor. 

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen Freiberufler gewerbesteuerpflichtig werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Freiberufler zusätzlich gewerbliche Leistungen anbietet. Verkauft ein Anwalt bspw. neben seiner freiberuflichen Tätigkeit über einen Onlineshop Gesetzestexte und überschreitet er damit den Freibetrag, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, deren Ertrag gewerbesteuerpflichtig ist.

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Wie hoch ist der Gewerbesteuersatz?

Die Grundlage für den Gewerbesteuersatz bildet gemäß § 7 GewStG der Gewerbeertrag des Unternehmens. Durchschnittlich können Unternehmen insgesamt mit einer Gewerbesteuer von etwa 7-17 % rechnen. Die genaue Höhe ist jedoch vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängig. 

Hebesätze für die Gewerbesteuer in Deutschland

Der Hebesatz ist ein Faktor, der zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld eingesetzt und von den Gemeinden erhoben wird. Gerade in Großstädten und Ballungszentren liegen die Hebesätze der Gewerbesteuer oft über 400 %. Der aktuell höchste Gewerbesteuerhebesatz von 600 fällt in Wettlingen – einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz – an. Der minimale Hebesatz liegt bei 200 % und ist bspw. in einigen Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg zu finden.  Der Standort des Unternehmens bzw. der Betriebsstätten hat demnach einen großen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Gewerbesteuer berechnen Unternehmen in der Regel nicht selbst. Das Finanzamt ermittelt die Gewerbesteuer und informiert die Unternehmen anschließend über den zu zahlenden Endbetrag. Dennoch kann es hilfreich sein, die Zusammensetzung der Gewerbesteuer zu kennen. 

Die allgemeine Formel zur Berechnung der Gewerbesteuer lautet:

Gewerbesteuer = (GewerbeertragFreibetrag) x Steuermesszahl % x Gewerbesteuerhebesatz

Gewerbeertrag: Ertrag des Unternehmens (einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen)

Freibetrag: Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen liegt der Freibetrag bei 24.500 EUR

Steuermesszahl: Die Steuermesszahl liegt pauschal bei 3,5

Gewerbesteuerhebesatz: Der Hebesatz ist von der Ansässigkeit des Unternehmens abhängig

 

Für Kapitalgesellschaften existiert jedoch kein Freibetrag. Deshalb lässt sich die Gewerbesteuer für GmbHs und AGs mit folgender Formel ermitteln:

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 % x Gewerbesteuerhebesatz

Rechenbeispiel zur Gewerbesteuer: Unterschied zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaft

In unserem vereinfachten Beispiel gehen wir zunächst von einem Einzelunternehmen mit Sitz in München aus. Der zuvor berechnete Gewerbeertrag des Unternehmens beläuft sich auf 200.000 EUR. Sämtliche Kürzungen und Hinzurechnungen wurden bereits vorgenommen. Vom Gewerbeertrag wird nun der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR abgezogen. Dieser Betrag (maßgeblicher Gewerbeertrag) wird mit dem Steuermessbetrag von 3,5 sowie dem Gewerbesteuersatz von München (490 % = 4,9) multipliziert. 

Wichtig: Der Gewerbeertrag wird immer auf 100 EUR abgerundet. Liegt er z.B. bei 200.380 EUR, wird auf 200.300 abgerundet.

Im Vergleich dazu betrachten wir die Ermittlung der Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) zu den gleichen Parametern. Dem Unternehmen wird in diesem Fall kein Freibetrag angerechnet.

Einzelunternehmen
Kapitalgesellschaft
Gewerbeertrag
200.000 EUR
200.000 EUR
Freibetrag
- 24.500 EUR
-
= maßgeblicher Gewerbeertrag
175.500 EUR
200.000 EUR
Gewerbesteuermesszahl
3,5 (x 0,035)
3,5 (x 0,035)
= Steuermessbetrag
6.142,50 EUR
7.000 EUR
Hebesatz der Gemeinde
(in diesem Beispiel München)
490 % (x 4,9)
490 % (x 4,9)
= Gewerbesteuer
30.098,25 EUR
34.300 EUR

Hinweis: Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung zur Berechnung der Gewerbesteuer

Es fällt für die Kapitalgesellschaft durch den Wegfall des Freibetrages im Vergleich zum betrachteten Einzelunternehmen eine Mehrbelastung von 4.201,75 EUR an.

Exkurs: Wie lässt sich der Gewerbeertrag ermitteln?

Grundlage für den Gewerbeertrag bildet der gewerbliche Gewinn des Unternehmens. Dieser wird entweder über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder die Gewinn und Verlustrechnung (GuV) ermittelt. Vom Gewinn werden anschließend diverse Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vorgenommen.

Zu den relevanten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sowie Kürzungen gehören:

Hinzurechnungen Kürzungen
  • Teil der Finanzierungskosten des Unternehmens
  • Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten und Gewinnanteilen stiller Gesellschafter
  • 20 % der Mieten von beweglichen Wirtschaftsgütern
  • 50 % der Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter
  • Erträge von im Ausland liegenden Betriebsstätten
  • Spenden & Zuwendungen
  • Gewinnanteile an in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften
  • Betrieblicher Grundbesitzes
  • Das Berechnungsschema für den Gewerbeertrag sieht dann wie folgt aus:

    Gewinn aus Gewerbebetrieb
    + Hinzurechnungen aus § 8 GewStG
    - Kürzungen aus § 9 GewStG
    = Maßgeblicher Gewerbeertrag
    - Gewerbeverlust nach § 10 GewStG
    = Abgerundeter Gewerbeertrag

    Ergibt sich aus den Hinzurechnungen und Kürzungen ein negativer Betrag, handelt es sich um einen Gewerbeverlust. Eine positive Summe wird um den möglichen Verlust vorheriger Zeiträume gemindert.

    Wann ist die Gewerbesteuer fällig?

    Sobald erstmalig der Gewerbesteuerbetrag vom Finanzamt für ein Unternehmen festgelegt wurde, ist in der Regel im folgenden Abrechnungszeitraum – ähnlich wie bei der Umsatzsteuer – eine Vorauszahlung zu tätigen. Die Gewerbesteuervorauszahlung ist immer zur Mitte eines Quartals fällig – sprich zum 15. Februar, 15.Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). 

    Nichtabziehbarkeit: Die Gewerbesteuer stellt
    keine Betriebsausgabe dar

    Die Gewerbesteuer gilt nicht als betriebliche Ausgabe, somit kann sie den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5b EstG). Sie stellt zwar eine betriebliche Steuer dar, wird jedoch als Privatentnahme behandelt. Dieser Umstand führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik bei Steuerexpertinnen und -experten. 

    Der Gesetzgeber begründet die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer – die 2008 ins Einkommensteuergesetz (EstG) aufgenommen wurde – damit, dass die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommenssteuerschuld im gleichen Zuge verbessert wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mehrmals, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Einkommensteuer verfassungsgemäß ist. 

    Anrechnung der Gewerbesteuer
    auf die Einkommenssteuer

    Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen besteht die Möglichkeit, die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer zu verrechnen. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung bei der Ertragsteuer vermieden werden. Der Anrechnungsfaktor der Einkommensteuer wurde im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Die gesetzliche Regelung finden Sie im § 35 EStG.

    Hinweis: Die Gewerbesteuer kann nur angerechnet werden, wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb entsprechend hoch ist. Einen Verlustvortrag gibt es hierbei nicht.

    Fazit: Bei der Gewerbesteuer erheben sich
    große regionale Unterschiede

    Der Gewerbesteuer unterliegen generell nur gewerbliche Unternehmen. Forst- und Landwirtschaftsbetriebe sowie Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Da die Gemeinden den Hebesatz eigenständig festlegen können, ergeben sich große Unterschiede in der Höhe der Gewerbesteuer. Die regional unterschiedlichen Hebesätze stehen oft in der Kritik. Auch die Nichtabsetzbarkeit der Gewerbesteuer ruft immer wieder kritische Stimmen hervor. 

    Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Steuerthematik auseinandersetzen und die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln. Überschüssiges Kapital kann dann zinsbringend angelegt werden. 

    Hinweis: Bis auf Weiteres stehen bei WeltSparen keine Angebote für juristische Personen (wie GmbHs, UGs) zur Verfügung. Als natürliche Person (z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler, e.K.) können Sie sich jedoch für unser Privatkunden-Angebot registrieren.