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Kapitalertragsteuer (KapESt): Wie hoch ist sie und wann fällt sie an?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Definition: Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und wird auf alle Kapitalerträge erhoben. Zu den Erträgen gehören Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds, ETFs und anderen Geldanlagen.
  • Höhe: Die abzuführende Steuer auf Kapitalerträge setzt sich aus verschiedenen Steuersätzen zusammen – 25,00 % Kapitalertragsteuer + 5,50 % Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Freibetrag: Anlegerinnen und Anleger können pro Jahr einen Freibetrag in Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 € und bei gemeinsam Veranlagten von 2.000 € (Stand: 2024) steuerfrei ausschöpfen. Das bedeutet, dass auf Kapitalerträge bis zu dieser Höhe keine Steuern anfallen. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, ist ein Freistellungsauftrag zu erteilen.

Definition: Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer, auch KapESt, Kapitalsteuer oder Zinsertragssteuer genannt, ist eine Form der Einkommensteuer und ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie wird auf alle Kapitalerträge aus Geldanlagen erhoben. Dazu zählen:

  • Zinsen, zum Beispiel vom Girokonto, Tagesgeld oder Festgeld
  • Dividenden, zum Beispiel aus Aktien
  • Gewinne aus Verkäufen von Geldanlagen
  • Renditen aus Fonds und ETFs
  • Einkünfte aus Zertifikaten, zum Beispiel auf Währungen oder Rohstoffe

Zu unterscheiden ist der Begriff Kapitalertragsteuer von der Abgeltungssteuer. Dabei unterscheiden sich die Steuern nicht im Steuersatz, sondern in ihrer Art der Abführung. In Deutschland werden die Steuern auf Kapitalerträge von der Bank oder dem Anbieter einbehalten und automatisch an das Finanzamt abgeführt und sind damit abgegolten – daher der Name „Abgeltungssteuer“. Sobald die Steuern nicht mehr automatisch einbehalten und abgeführt werden, spricht man von der Kapitalertragsteuer. Das ist in der Regel bei ausländischen Banken und Anbietern der Fall. Anlegerinnen und Anleger haben die Steuer dann selbst zu erklären.

Wann ist die Kapitalertragsteuer zu zahlen?

Die Kapitalertragsteuer fällt laut Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erträge aus Geldanlagen, zum Beispiel Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs oder Zertifikaten an. In der Regel sind das seit 2009 pauschal 25,00 % + Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer. 

Wurden Investments im Ausland getätigt, wird in der Regel die Kapitalertragsteuer fällig. Die Erträge sind also in der Steuererklärung anzugeben. 

Wann fällt keine Kapitalertragsteuer an?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen Sparerinnen und Sparer von der Abgabe der Kapitalertragsteuer befreit sind beziehungsweise diese gemindert werden kann:

  • Freibetrag: Auf einen Freibetrag von 1.000 € (Stand: 2024) pro Jahr und Person fällt keine Kapitalertragsteuer an. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können sogar 2.000 € (Stand: 2024) pro Jahr steuerfrei nutzen. Erst, wenn dieser sogenannte Sparerpauschbetrag überschritten wird, ist die Kapitalsteuer zu zahlen.
    Von diesem Freibetrag profitieren Anlegerinnen und Anleger jedoch nicht automatisch. Der Freistellungsauftrag ist zunächst bei der Bank oder dem Anbieter, bei der die Kapitalerträge eingehen, zu erteilen. Wer auf mehrere Konten bei verschiedenen Banken Erträge ausgezahlt bekommt, kann auch mehrere Freistellungsaufträge vergeben.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung: Personen mit einem sehr niedrigen Einkommen, also unter dem Grundfreibetrag von derzeit 11.604 € pro Jahr (Stand: 2024), können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und sich so von der Steuer befreien lassen. Begründet wird die Befreiung damit, dass Kapitalerträge zum Einkommen zählen und somit steuerfrei bleiben, solange das Gesamteinkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Vor allem für Studierende oder Rentnerinnen und Rentner kann die Nichtveranlagungsbescheinigung eine Option sein. Wichtig: Es kann nur ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine NV-Bescheinigung beantragt werden. Beides zusammen ist nicht möglich.
  • Steuerbefreiungen: Es gibt bestimmte Arten von Kapitalerträgen, die in einigen Ländern von der Kapitalertragsteuer befreit sind. Dies kann beispielsweise für bestimmte staatliche Anleihen, Renten oder bestimmte Arten von Investmentfonds gelten. 
  • Steuerliche Anrechnung: In einigen Ländern besteht die Möglichkeit, bereits gezahlte Steuern auf Kapitalerträge (Quellensteuer) in anderen Ländern anzurechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Wenn Sie Kapitalerträge im Ausland erzielen und dort bereits Steuern gezahlt haben, kann dies dazu führen, dass in Ihrem Heimatland keine weitere Kapitalertragsteuer anfällt.

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Rückblick: Kapitalertragsteuer vor 2009

Vor der Steuerreform 2009 war das Steuersystem sehr komplex. Anlegerinnen und Anleger hatten ihre Kapitalerträge entweder mit der Kapitalertragsteuer oder zum normalen Steuersatz der Einkommensteuer zu versteuern. Zudem wurden je nach Art der Kapitalerträge unterschiedliche Steuersätze angesetzt:

Art der Kapitalerträge Steuersatz
Dividenden
(zum Beispiel aus Aktien oder Genossenschaftsanteilen)
20,00 %
Zinsen aus Kapitalanlagen
(zum Beispiel Zinsen von Bankeinlagen oder Kapitalerträge aus Wertpapieren)
30,00 %
Tafelgeschäfte
(anonymisierte Investitionen in Wertpapiere direkt am Bankschalter)
35,00 %
  • Sobald der persönliche Einkommensteuersatz den pauschalen Steuersatz der Kapitalerträge überschritt, wurden die Einkünfte mit der Einkommensteuer versteuert.
  • Anlegerinnen und Anleger brauchten ihre Gewinne aus Aktien vor 2009 nicht zu versteuern, wenn die Aktien mindestens ein Jahr Teil ihres Portfolios waren. Zudem konnte die Kapitalsteuer bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Beides ist heute nicht mehr möglich.
  • Anlegerinnen und Anleger hatten vor 2009 ihre Steuer noch selbst zu erklären. Seit der neuen Steuerreform gelten einheitliche Steuersätze auf alle Kapitalerträge. Zudem wird die Steuer bei Kapitalerträgen in Deutschland automatisch einbehalten (Abgeltungssteuer). Dadurch wurde das Steuersystem vereinfacht und Anlegerinnen und Anleger bei der Steuererklärung entlastet.

Höhe: Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer heute?

Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25,00 %. Hinzu kommen 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von 8,00 – 9,00 % (je nach Bundesland). Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden dabei nicht auf die Kapitalerträge erhoben, sondern auf die 25,00 % Kapitalertragsteuer. Insgesamt ergibt sich demnach ein pauschaler Steuersatz von 26,38 % ohne Kirchensteuer und 27,82 bis maximal 27,99 % mit Kirchensteuer.

Der Unterschied zwischen der Kapitalertragsteuer heute und vor 2009 an einem Beispiel:

Da die Kirchensteuer je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt, entfällt diese in diesem Beispiel. Zudem wurde der Sparerpauschbetrag nicht berücksichtigt, um den Unterschied klarer darzustellen.

Bis 2009 Seit 2009
Gewinn (aus ETF-Investitionen) 1.000 € 1.000 €
Steuerabzug pauschal 30,00 % 25,00 %
Davon Solidaritätszuschlag 5,50 % 5,50 %
Kirchensteuer Keine Keine
Gesamtsteuersatz 31,65 % 26,38 %
Zu zahlende Kapitalertragsteuer 316,50 € 263,75 €
Gewinn nach Steuerabzug 683,50 € 736,25 €

Für Anlegerinnen und Anleger, die im Ausland sparen und investieren, gilt derselbe Steuersatz. Zusätzlich zur KapESt kann jedoch je nach Land noch eine Quellensteuer anfallen. Diese wird dann vom jeweiligen Land automatisch abgeführt, bevor die Gewinne ausbezahlt werden. Sobald die Quellensteuer fällig wurde, sind pauschal 30,00 % der Erträge in Deutschland steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer ist dann nur noch auf die verbliebenen 70,00 % zu entrichten.

Wenn Sie über WeltSparen Tagesgeld und Festgeld bei Partnerbanken im europäischen Ausland anlegen, fällt auf die Zinsen eventuell eine Quellensteuer an. Die Höhe der Quellensteuer kann je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, unterschiedlich ausfallen.

Steuererklärung: Kapitalertragsteuer über Anlage KAP nachzahlen oder zurückholen

Anlegerinnen und Anleger, die ihr Geld ausschließlich in Deutschland anlegen, brauchen die Steuer auf Kapitalerträge in der Regel nicht selbst über die Steuererklärung abzuführen. Banken und Anbieter behalten die Abgeltungssteuer automatisch ein und führen sie an das Finanzamt ab. Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung an ihre Anlegerinnen und Anleger erfolgt automatisch. 

Erzielte Kapitalerträge aus Investments im Ausland sind dagegen für gewöhnlich in der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben, da hier in der Regel die Kapitalertrag- beziehungsweise die Zinssteuer fällig wird.

Wer bei verschiedenen Banken mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat, zahlt unter Umständen zu viel Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer. Beispiel: Bank A hat einen Freistellungsauftrag über 400 €, Bank B über 600 €. Jedoch entwickeln sich die Geldanlagen so, dass bei Bank A 550 € Gewinne eingehen, bei Bank B nur 200 €. Dadurch ergeben sich insgesamt Kapitalerträge von 750 €, die unter dem Freibetrag von 1.000 € (Stand: 2024) liegen. Die Steuer wurde jedoch von Bank A automatisch abgeführt, da der Freistellungsauftrag nur für 400 € galt. Auf die übrigen 550 € wurden Steuern gezahlt. Diesen Steuerabzug können sich Anlegerinnen und Anleger über die Anlage KAP zurückholen. Alle Informationen zur Anlage KAP und wann diese erforderlich ist, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.

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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

 

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